Erstrittene Entscheidungen Arbeitsrecht
Nachfolgend eine kleine Auswahl der zugunsten unserer Mandantschaft
im Arbeitsrecht erzielten Ergebnisse:
| Datum: |
04.11.11 |
Arbeitsgericht Augsburg |
AZ: 4 Ca 2585/11 |
Das Arbeitsgericht Augsburg hatte mit Beschluss vom 04.11.2011 festgestellt, dass die beklagte Arbeitgeberin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von € 10.000,00 zu bezahlen hat. Die Arbeitgeberin wurde zudem verpflichtet, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden. Der Kündigungsschutz bietet wichtige Möglichkeiten, sich gegen Kündigungen zur Wehr zu setzen. Es ist immer zu beachten, dass man spätestens innerhalb von 3 Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht. Danach kann sonst gegebenenfalls aufgrund von Fristversäumnissen kein effektiver Kündigungsschutz erreicht werden.
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| Datum: |
30.09.11 |
Arbeitsgericht Augsburg,
Gerichtstag Donauwörth |
AZ: 7 Ca 2474/11 |
Kündigungsschutz nach außerordentlich fristloser Kündigung
Unserem Mandanten, einem Koch wird vom Arbeitgeber nach ca. 1 Jahr Beschäftigungsdauer fristlos gekündigt. Angeblich wurde körperliche Gewalt gegen den Arbeitgeber angewandt und dieser schwer beleidigt. Nach fristgerechter Einreichung der Kündigungsschutzklage und Vergleichsabschluss durch uns wird nun mehr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher betrieblich veranlasster Arbeitgeberkündigung festgestellt. Da im Übrigen ein Arbeitgeberdarlehen zwar zum Ende des Arbeitsverhältnisses fällig gestellt, nicht jedoch wegen pfändungsfreier Beträge des Gehalts aufgerechnet werden kann, sind auch insoweit Korrekturen notwendig. |
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| Datum: |
05.07.11 |
Arbeitsgericht München |
AZ: 40 Ca 6914/11 |
Abfindung i. H. v. 16.000,00 € nach Kündigung und Abmahnung
Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 05.07.2011 festgestellt, dass unserem Mandanten, einem seit ca. 10 Jahren angestellten Handelsvertreter für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i. H. v. 16.000,00 € zu bezahlen ist. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis und Arbeitszeugnis auszustellen. Schließlich verpflichtete sich der Arbeitgeber, die zuvor erfolgte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, die dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgegangen war. Im Rahmen des Vergleiches vereinbarten wir die Unwirksamkeit des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbotes, um den Mandanten vor Schadensersatzansprüchen zu schützen. |
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| Datum: |
10.04.11 |
Arbeitsgericht Augsburg |
AZ: 6 Ca 3647/10 |
Abfindung trotz Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes?
Unserem Mandanten, einem Installateur, wird nach langen Jahren der Betriebszugehörigkeit gekündigt. Wir erheben Kündigungsschutzklage, obwohl das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der geringen Zahl der Beschäftigten keine Anwendung findet. Trotzdem erreichen wir eine geringfügige Abfindungszahlung. |
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| Datum: |
07.04.11 |
Arbeitsgericht Nürnberg |
AZ: 10 Ca 559/11 |
Der Gläubiger hatte gegenüber unserer Mandantschaft (Arbeitgeberin des Schuldners) einen Betrag in Höhe von nicht weniger als € 54.924,76 geltend gemacht.
Es erfolgte eine vergleichsweise Regelung, aufgrund welcher lediglich € 20.000,00 in 11 Raten zu je € 1.670,00 pro Quartal zu bezahlen waren. |
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| Datum: |
26.01.11 |
Arbeitsgericht München,
Kammer Weilheim |
AZ: 29 Ca 671/10 |
Abfindung nach außerordentlicher fristloser Kündigung und Abmahnung
Unserem Mandanten, einem Lkw – Fahrer wird vom Arbeitgeber nach ca. 1, 5 Jahren Beschäftigungsdauer fristlos gekündigt da angeblich Ordnungswidrigkeiten für zu schnelles Fahren und zu wenig Pausen verhängt wurden. Nach fristgerechter Einreichung der Kündigungsschutzklage und Vergleichsabschluss durch uns ist nun für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i. H. 1.500,00 € zu bezahlen. Zudem wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte, ordentliche Kündigung festgestellt. Damit musste der Mandant keine Sperrfrist mehr durch das Jobcenter befürchten. Der Arbeitgeber wurde zudem verpflichtet dem Mandanten ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden. |
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| Datum: |
24.01.11 |
Arbeitsgericht Kempten |
AZ: 3 Ca 2742/10 |
Abfindung nach Kündigung
Unserem Mandanten, einem Handelsvertreter im Anstellungsverhältnis wurde nach einjährigem Arbeitsvertrag betriebsbedingt gekündigt. Das Arbeitsgericht Kempten hat mit Beschluss vom 24.01.2011 festgestellt, dass unserem Mandanten für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu bezahlen und der Arbeitgeber zudem verpflichtet ist, unserem Mandanten ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden. |
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| Datum: |
28.06.10 |
Arbeitsgericht Augsburg |
AZ: 3 Ca 265/10 |
Kündigung des Arbeitnehmers und Bruttolohnklage
Unserem Mandanten, dem Arbeitnehmer einer Umzugsfirma wird das Gehalt nicht bezahlt. Offensichtlich bestehen Zahlungsschwierigkeiten. Unser Mandant kündigt aufgrund von Zahlungsverzug außerordentlich. Nach Klageerhebung wird ein Vergleich über ca. € 5.000,00, rückständigen Bruttolohn zu Gunsten unseres Mandanten abgeschlossen(11949) |
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| Datum: |
29.04.10 |
Arbeitsgericht München |
AZ: 22 Ca 3316/19 |
Kündigung während der Elternzeit und angeblicher Betriebsstilllegung
Angeblich sollte der Betrieb geschlossen werden. Deshalb wurde gekündigt. Unsere Mandantin, die in Elternzeit war, glaubte (wohl zu Recht) ihrem Arbeitgeber nicht, dass tatsächlich der Betrieb stillgelegt wurde. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage und Vergleichsabschluss wird der Arbeitgeber verpflichtet an unsere Mandantin € 7.000,00 an Abfindung zu bezahlen. |
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| Datum: |
19.05.09 |
Arbeitsgericht München |
AZ: 17 Ca 5333/09 |
Hohe Abfindung i. H. v. € 10.000,00 nach Kündigung
Unserem Mandanten, einem Ingenieur in einem Hightech-Betrieb, wird betriebsbedingt gekündigt. Betriebliche Gründe für die Kündigung lagen jedoch nicht vor. Nach fristgerechter Einreichung der Kündigungsschutzklage und Vergleichsabschluss durch uns ist nun für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i. H. v. € 10.000,00 zu Gunsten unseres Mandanten zu bezahlen. |
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Diverse weitere Entscheidungen, bei welchen um Abfindungszahlungen zu Gunsten der Arbeitnehmer sowohl auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmerseite gestritten wurde:
| Datum: |
18.12.07 |
Arbeitsgericht Augsburg |
AZ: 9 Ca 432707 |
| Datum: |
06.12.06 |
Arbeitsgericht Augsburg |
AZ: 5 Ca 3962/06 |
| Datum: |
20.09.06 |
Arbeitsgericht Augsburg |
AZ: 5 Ca 2860/06 |
| Datum: |
29.09.04 |
Arbeitsgericht Kempten |
AZ: 06 Ca 205/04 KF |
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Hier ging es ebenso wie in den nachfolgenden Entscheidungen all samt um Abfindungen im Fall einer Kündigung aufgrund angeblicher Betriebsstilllegung.
| Datum: |
29.09.04 |
Arbeitsgericht Kempten |
AZ: 06 Ca 206/04 KF |
| Datum: |
10.09.04 |
Arbeitsgericht Kempten |
AZ: 06 Ca 211/04 KF |
| Datum: |
10.09.04 |
Arbeitsgericht Kempten |
AZ: 06 Ca 209/04 KF |
| Datum: |
10.09.04 |
Arbeitsgericht Kempten |
AZ: 06 Ca 208/04 KF |
| Datum: |
26.02.04 |
Arbeitsgericht Kempten |
AZ: 06 Ca 212/04 KF |
| Datum: |
04.12.03 |
Arbeitsgericht Kempten |
AZ: 02 Ca 3388/03 KF |

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