Keine Abfindung bei Kündigung!?

Entscheide Arbeitsrecht, Neues aus der Kanzlei

Vorsicht bei der Rechtsverfolgung ohne Rechtschutzversicherung. Vorsicht auch vor dem Ablauf der 3-Wochenfrist!

1.) Grundsätzliches zum Kündigungsschutz:

 Bitte beachten Sie folgende Grundsätze:

  • Eine Kündigung kann grundsätzlich auch rechtswirksam während einer Erkrankung ausgesprochen werden.
  • Auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung arbeitsvertraglicher bzw. gesetzlicher Kündigungsfristen rechtswirksam gekündigt werden.

Nichts desto trotz kann die Kündigung in Ihrem Fall aus vielen anderen Rechtsgründen unwirksam sein:

Gegen die Kündigung können und sollten Sie das Rechtsmittel der Kündigungsschutzklage erheben, was innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung zum örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsgericht zu erfolgen hat.

Nur falls die Kündigung rechtsunwirksam ist, kann im Einzelfall, folgendes für Sie erreicht werden:

  • In Betrieben, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, können Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Kündigung rechtsunwirksam ist, das Arbeitsverhältnis daher fortbesteht und Sie weiter zu beschäftigen sind (Annahmeverzug des Arbeitgebers) – Hier kann man ggf. auch auf Weiterbeschäftigung klagen. Ein Anspruch auf Abfindung ist in sogenannten Kleinbetrieben aber im Regelfall nicht zu erreichen und zwar schlichtweg, weil das sogenannte Kündigungsschutzgesetz auf diese Betriebe keine Anwendung findet.

Dies gilt aber nicht für größere Betrieben:

  • In Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können Sie, wenn Sie schon länger als 6 Monate beschäftigt sind, aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes des Kündigungsschutzgesetzes ggf. auch eine Abfindung erstreiten. Im Übrigen benötigt der Arbeitgeber in diesen Fällen einen Kündigungsgrund, um rechtswirksam kündigen zu können. Dieser Kündigungsgrund kann personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein. Es ist egal, ob die Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt ausgesprochen wurde, egal ob ordentlich betriebsbedingt oder außerordentlich.

Die meisten Kündigungen in Betrieben, die regelmäßig 10 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigen ist es daher schwierig für den Arbeitgeber zu kündigen. In den meisten dieser Fälle können Sie daher eine Abfindung erstreiten.

Um was es in Ihrem Fall gehen könnte, klären wir gerne im Rahmen einer persönlichen Erstberatung. Diese kostet im Regelfall 249,50 € brutto. Im Fall einer Rechtsschutzversicherung werden die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Regelfall übernommen.

2.) Gewinnwarnung: Abfindung geht ohne Rechtsschutzversicherung für die Kosten der Rechtsverfolgung drauf?

 Im Arbeitsrecht trägt jede Partei die Kosten des Anwalts selbst und zwar egal ob man gewinnt oder verliert. (Dies ist anders als in anderen zivilrechtlichen Rechtstreitigkeiten)

Die Kosten für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und Vertretung in einem Arbeitsgerichtsprozess liegen z.B.:

ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt von 2.200,00 € / also einem Streitwert i.H.v. 6.600,00 € (§ 42II GKG) vor Gericht bei:

  • 228,68 € brutto (ggf. kommen noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld dazu)
  • Für den Fall, dass eine Abfindung durch Vergleich erstritten wird, liegen die Kosten bei 1.710,63 € brutto.

Wie man diese Kosten berechnet finden Sie hier:

https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

Achtung bei den Gerichtsgebühren, diese sind ggf. geringer als in anderen Gerichtsverfahren und müssen nicht bereits bei Klageerhebung vorgeschossen werden. Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, fallen ggf. gar keine Gerichtskosten.

Im Übrigen gilt:

  • Wer den Prozess verliert, zahlt die Gerichtsgebühren
  • Wer den Prozess gewinnt, zahlt keine Gerichtsgebühren
  • Wer den Prozess teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt die Gerichtsgebühren nur in dem Verhältnis, in dem er verloren hat.

Konsequenz:

Wenn Sie lediglich für 2 Jahre gearbeitet haben, beträgt die Abfindungsleistung, die in der Praxis verhandelbar ist, im vorliegenden Beispiel ca. 1.100,00 €. Die Faustformel lautet: Die Abfindung im Fall einer rechtsunwirksamen Kündigung, welche im Verhandlungsweg aber doch zu einer Auflösung des Arbeitsvertragsverhältnisses führt, beträgt i.d.R. ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.

Das lohnt sich also im Zweifel nicht für Sie. Sie können aber auch ohne anwaltliche Vertretung Kündigungsschutzklage erheben. Auch wenn Sie sich im Arbeitsrecht nicht auskennen und die Klage nicht selbst schreiben und einreichen wollen oder können:

Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, fallen gar keine Gerichtsgebühren an.

Im Übrigen gilt:

  • Wer den Prozess verliert, zahlt die Gerichtsgebühren,
  • wer den Prozess gewinnt, zahlt keine Gerichtsgebühren oder
  • wer den Prozess teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt die Gerichtsgebühren nur in dem Verhältnis, in dem er verloren hat.

Konsequenz:

Konsequenz:

 

Wenn Sie lediglich für 2 Jahre gearbeitet haben, beträgt die Abfindungsleistung, die in der Praxis verhandelbar ist, im vorliegenden Beispiel ca. 1.100,00 €. Die Faustformel lautet: Die Abfindung im Fall einer rechtsunwirksamen Kündigung, welche im Verhandlungsweg aber doch zu einer Auflösung des Arbeitsvertragsverhältnisses führt, beträgt i.d.R. ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.

Das lohnt sich also im Zweifel nicht für Sie. Sie können aber auch ohne anwaltliche Vertretung Kündigungsschutzklage erheben. Auch wenn Sie sich im Arbeitsrecht nicht auskennen und die Klage nicht selbst schreiben und einreichen wollen.

3.) Selbsthilfe:

 Wenden Sie sich also insoweit gerne an die Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Arbeitsgerichts.

 Prozesskostenhilfe zu beantragen kann zwar auch eine Alternative sein. Hier müssen Sie aber beachten, dass Sie ggf. auch Raten bezahlen müssen. Und schließlich gilt folgendes:

Bis zu 4 Jahre nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann seitens des Gerichts jedoch überprüft werden, ob die Prozesskostenhilfe vom Rechtssuchenden teilweise oder voll zurück zu zahlen ist. Damit kann es im Einzelfall für den Rechtssuchenden eben aus wirtschaftlichen Gründen völlig uninteressant sein einen Anwalt zu beauftragen.

Wohin müssen Sie sich wenden?

 Es ist das Arbeitsgericht örtlich für Sie zuständig in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hatte (§ 48 AGG), also in der Praxis wo Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hatte, bzw. wo Sie Ihre Tätigkeit erbracht haben. Einfach ausprobieren und mit dem Rechtspfleger abstimmen.

Hier zum Beispiel finden Sie einen hilfreichen Link:

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/gerichtssuche/

Für Augsburg ist dies das, vgl.:

https://www.lag.bayern.de/muenchen/gerichte/augsburg/index.php

Arbeitsgericht Augsburg

Frohsinnstraße 2,

86150 Augsburg

Telefon: 0821 570903

 

Für München, oder Landsberg am Lech ist dies das

https://www.lag.bayern.de/muenchen/gerichte/muenchen/index.php

Arbeitsgericht München

Winzererstraße 106

80797 München

Tel.: 089 30619-0

 

oder die Außenstelle des Arbeitsgerichts München – Kammer Weilheim

Arbeitsgericht München – Kammer Weilheim

Fischergasse 16

82362 Weilheim

Tel.: 0881 122328-60

 

Für Gebiete südlich von Augsburg (u.a. Buchloe, Kaufbeuren) ist das das

https://www.lag.bayern.de/muenchen/gerichte/kempten/index.php

Arbeitsgericht Kempten (auch ggf. Gerichtstag Kaufbeuren!)

Königstraße 11

87435 Kempten

Tel.: 0831 52212-0

 

Einfach anrufen, die Rechtsantragsstelle verlangen und dann einen Termin vereinbaren und eine „Kündigungsschutzklage zu Protokoll erklären“. Das notwendige erledigt in diesem Fall ein Rechtspfleger für Sie.

 (Sie haben hierauf einen Rechtsanspruch, lassen Sie sich nicht abwimmeln).

 Allerdings müssen Sie dann auch vor Gericht in Güte- und Hauptsacheterminen erscheinen und den Rechtstreit selbst führen. In der Regel sind Sie aber aufgrund der bestehenden richterlichen Hinweispflichten Ihrem ehemaligen Arbeitgeber gerade eben nicht schutzlos ausgeliefert.

Allerdings liegt die Rechtsberatung gerade eben nicht bei Gericht.

Richter und Rechtspfleger sind kraft Gesetzes nicht berechtigt, Rechtsberatung zu erteilen.

Soweit Sie Rat und Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten wünschen, konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt der schwerpunktmäßig oder jedenfalls praxiserfahren im Arbeitsrecht tätig ist.

In diesem Fall müssen Sie aber auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung übernehmen. Wer dies nicht will, sollte als Arbeitnehmer/in, Mieter/in, oder Fahrzeugführer eines Pkw oder sonst zugelassenen Fahrzeugs im Straßenverkehr eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Insoweit empfehlen wir Ihnen einen unabhängigen Versicherungsmakler zu konsultieren oder eine der unzähligen Direktversicherungen zu nutzen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Rechtssache nur eins Alles Gute!

Gerne vertreten wir im Bedarfsfall Ihre rechtlichen Interessen.

MJH Rechtsanwälte

Martin Josef Haas

Rechtsanwalt, auch Fachanwalt für

Bank- und Kapitalmarktrecht

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