Ihre Anwälte im Erbrecht in Augsburg, München und Schwabmünchen

 Wir vertreten Sie als (Mit-) Erben gegenüber:

  • anderen Miterben
  • dem Nachlassgericht
  • Pflichtteilsberechtigten
  • Vermächtnisnehmern

Unsere Herausforderungen:

  • unberechtigte Ansprüche aus Pflichtteilsrecht zurückweisen
  • berechtigte Ansprüche im Rahmen der Auseinandersetzung durchsetzen


oder wir vertreten Sie als:

  • Pflichtteilsberechtigten gegenüber – der/ dem Miterbin /en, der Erbengemeinschaft
  • Vermächtnisnehmer

Unsere Herausforderungen:

  • berechtigte Ansprüche durchsetzen


Unterlagen, die wir benötigen: 

  • Testament
  • Erbvertrag, so vorhanden
  • Unterlagen des Nachlassgerichtes

Wir sind die Anwälte Ihres Vertrauens in Augsburg, Schwabmünchen und München.

Ihr Fall ? –  unsere Herausforderung!

Erbrecht - Definitionen von A- Z

Anfechtung der Erbschaft / Ausschlagung der Erbschaft

Die Wirkung einer Anfechtung der Erbschaft besteht in der Ausschlagung der Erbschaft, hierzu muss die Anfechtung der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; umgekehrt gilt die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme (der Erbschaft); §§ 1955 ff. BGB.

Anrechnungen auf den Erbteil

Beschreibt den Vorgang, wenn berechtigte Erben bereits zu Lebzeiten Teile des für den Nachlass bestimmten Vermögens ausgeschüttet bekommen haben.

Auflage

Die Auflage im Erbrecht bezeichnet die Auferlegung jeder rechtlich erlaubten Handlung (= Tun oder Unterlassen, z.B. Grabpflege etc.), des Erblassers auf den Erben.

Auseinandersetzung

Unter Auseinandersetzung versteht man den Vorgang, bei dem eine Gesellschaft oder Gemeinschaft zu dem Zweck aufgelöst wird, um das Vermögen an die Mitglieder auszuschütten, besondere Regelungen für das Erbrecht finden sich in den §§ 2032 ff. BGB.

Auslegung

Die Auslegung des Testaments erfolgt nach § 133 BGB, da es sich um eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die Spezialvorschriften des Erbrechts §§ 2066 ff, 2084 BGB werden nur im Zweifelsfall herangezogen. Gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht strickt dem buchstäblichen Ausdruck nachzugehen, da sich der Erblasser evtl. mehrdeutig ausgedrückt oder eine untechnische Wortwahl getroffen hat.

Auskunftsansprüche

Der Auskunftsanspruch des Erben, gibt diesem die Möglichkeit evtl. mittels Klage in Erfahrung zu bringen, welche Gegenstände zum Nachlass gehören und kann diese somit einfordern.

Beerdigungskosten

Normalerweise werden die Beerdigungskosten durch das Nachlassvermögen bezahlt, sollte dieses nicht ausreichen, spricht man von einer außergewöhnlichen Belastung, welche als solche anerkannt werden, wenn sie zwangsläufig sind, können von der Steuer abgesetzt werden.

Berliner Testament

Ist eine Art des Testaments, in welchem Lebenspartner oder Ehegatten den jeweils anderen zum Alleinerben einsetzen, um sicherzustellen, dass dieser nach deren Ableben das Vermögen als Alleinerben zusteht.

Ehegattenerbrecht

Der verbleibende Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge, ausgeschlossen hiervon ist nur die sog. „wilde Ehe“, die nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Enterbung

Die Enterbung im Alltagsgebrauch entspricht jedoch nicht ihrem juristischen Sinn, im Alltagsgebrauch strebt der Erblasser mit dem Gebrauch „Enterbung“ an, dass der enterbte Erbe überhaupt nichts vom Nachlass erhält, juristisch ist dies jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, bspw. wenn der Pflichtteilsberechtigte (Kind) dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat o.ä., ansonsten behält der Erbe den Pflichtteil. Eine völlige Enterbung ist demnach nicht möglich.

Erbeinsetzung

Die Erbeinsetzung erfolgt über die letztwillige Verfügung und benennt Erben, die die gesetzliche Erbfolge nicht berücksichtigt hätte.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt und der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird, § 2032 BGB.

Erbschaftssteuer

Die Erbanfallsteuer bezieht sich im Gegensatz zur Nachlasssteuer nicht auf das gesamte Vermögen des Erblassers, sondern nur auf den konkreten Teil, welches der Erbe erbt.

Erbschein

Der Erbschein gibt an, welche Person erbberechtigt ist und welche Verfügungsbefugnisse er hat und hat die Form eines amtlichen Zeugnisses.

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat oder einen Zustand herbeigeführt hat, wodurch der Erblasser bis zu seinem Tod geschäftsunfähig war. Oder wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran gehindert hat ein Testament zu erstellen oder enthaltene Verfügungen aufzuheben/ ändern, oder eine Änderung oder Aufhebung durch arglistige Täuschung oder Drohung erreicht hat. Ebenfalls Erbunwürdig ist derjenige, welcher sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271-274 StGB schuldig gemacht hat.

Erbvertrag

st in § 1941 Abs.1 BGB wie folgt definiert: „Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzten sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen.

Freigrenzen

Freigrenzen umfassen diejenigen Vermögensanteile, die durch den Erblasser an den Erben erfolgen können, ohne dass eine Erbschaftssteuer erhoben wird.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 – 1936 BGB geregelt, diese Vorschriften regeln den Fall, dass der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und die Aufteilung des hinterlassenen Vermögens nun nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird.

Grabpflege

Grundsätzlich fällt die Grabpflege derjenigen Person zu, welche die Nutzungsrechte an dem Grab erworben hat, da durch den Erwerb der Nutzungsrechte Rechte und Pflichten bestehen. Grundsätzlich ist die Grabpflege eine der umfassten Pflichten, diese Pflicht kann aber an einen Dritten übertragen werden.

Nachlassinsolvenz / Erbenhaftung (auf Nachlass beschränkt)

Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet ist oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, § 1975 BGB.

Nachlassverzeichnis

Das Nachlassverzeichnis enthält eine vollständige Auflistung aller wirtschaftlichen Vermögensgegenstände (auch Nachlassverbindlichkeiten) des Erblassers, es erfüllt eine Inventaraufgabe.

Pflichtteil

Der Pflichtteil bezeichnet den Mindestanteil, der den nächsten Angehörigen des Erblassers zusteht, dieser ist abhängig vom Grade der Verwandtschaft und der Anzahl der nächsten Angehörigen; über den Rest des Vermögens kann der Erblasser frei verfügen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Sollte der Fall eingetreten sein, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenkt – jedoch sind Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen Ausnahmen –  hat, so haben diejenigen Angehörigen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, welchen nach den Vorschriften ein Pflichtteil zugestanden hätte.

Testament / letztwillige Verfügung

Das Testament bezeichnet gem. § 1937 BGB eine einseitige Verfügung von Todes wegen, indem der Erblasser die Erben seines Vermögens bestimmt.

Testamentsvollstreckung

Bei der Testamentsvollstreckung, bringt der Testamentsvollstrecker, die vom Erblasser im Testament festgelegten Verfügungen zur Ausführung,  § 2203 BGB.

Teilungsanordnung

Die Teilungsanordnung beeinflusst nicht die Erbquote, sondern gibt Anweisung, wie die Nachlassgegenstände bei Auseinandersetzung unter den Erben verteilt werden sollen.

Vermächtnis

Das Vermächtnis berechtig den Vermächtnisnehmer, den ihm vermachten Vermögensanteil des Erblassers vom Rechtsnachfolger des Erblassers (= der Erbe) herauszufordern.

Vorerbe und Nacherbe

Bei der Vorerbschaft, geht das Vermögen des Erblassers zunächst auf den Vorerben über und nach dem vom Erblasser definierten Eintritt des von ihm bestimmten Ereignisses, fällt das Erbe auf den Nacherben. (Ehegatten an Kinder)

Vorweggenommene Erbfolge

Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommene Übertragung eines Teils seines Vermögens, unter Rücksichtnahme auf die Erbfolge.

Wechselseitige / wechselbezügliche Verfügungen

Wechselbezügliche Verfügungen gem. § 2270 Abs.1 BGB, besagen, dass wenn die Ehegatten in einem  gemeinschaftlichem Testament Verfügungen getroffen haben, von welchen anzunehmen ist, dass diese Verfügungen des einen ohne die Verfügungen des anderen nicht getroffen worden wären, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung/ der Verfügungen die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

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