Todesfall und ToDo Liste (rechtlicher Art) – hier Auskunftsansprüche des Erben!

Entscheide Erbrecht, Neues aus der Kanzlei

Der Todesfall in Ehe und Familie egal ob mit oder ohne Testament und Erbvertrag, die Hinterlassenen bekommen neben der persönlichen Bewältigung der Trauerarbeit und den Umgang mit der Nachlassindustrie, sei dies nach kürzester Zeit etwas zu tun.

Die Hinterlassenschaften zu verwalten, das Erbe anzunehmen, was auch durch Nichtstun problemlos geht.  Oder anzufechten, um sich selbst zu schützen.

– das Nachlassgericht will ein Nachlassverzeichnis,

– die Erben die Aufgabe den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten

– die Erbschaftssteuerstelle meldet sich, falls Freigrenzen überschritten sind, womit eine Erbschaftssteuer zu erklären ist.

– die enttäuschten enterben Pflichtteilsberechtigten wollen entweder das Testament anfechten und Ihren Erbteil oder

– die Pflichtteilsberechtigten die mit dieser Enttäuschung zu Recht kommen machen Ihre Ansprüche auf Auskunft und Zahlung gegenüber dem oder den Erben geltend.

I.)  Die Auskunftsansprüche des Erben

1.) Vertragspartner des / der Verstorbenen

Des Erben selbst- gegenüber allen in Betracht kommenden Vertragspartnern (Bank, Krankenhaus, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Vermieter u.a..  Mit Vorlage der notwendigen Legitimationspapiere, die wir gerne für Sie besorgen kommen Sie an die notwendigen Daten, die Sie zu bestimmten Stichtagen benötigen.

2.) Auskunftsansprüche zwischen Miterben (ggf. Erbschaftsbesitz, Auftrag,  oder Dritten):

Grds. haben Erben untereinander keine Auskunftsansprüche (BGH NJW-RR 89, 450; OLG Hamm vom 22.07.2014). Hiervon gibt es aber Ausnahmen, die wir mit Prüfung Ihres Falles gerne für Sie geltend machen. Eine Ausnahme ist der Erbschaftsbesitz, oder aber ggf. auch eine Mitnahme von Gegenständen und Unterlagen. Was Ihnen dann an Auskunft rechtliche geschuldet ist fordern wir für Sie ein.  Auskunftspflichtig ist auch ein für den Erblasser oder die Erbengemeinschaft verwaltend tätig gewordener Miterbe. Schließlich können wir für Sie auf entsprechend gesetzlicher Grundlage auch klären welche Zuwendungen des Erblasser die gem. §§ 2050 – 2053 BGB gegenüber anderen Miterben zum in Erfahrung bringen.  Notfalls können Auskunftsansprüche auf nach Treu und Glauben durch beteiligte Miterben zu erfüllen sein.

3.) Auskunftsanspruch gegenüber einem von der / den Verstorbenen beschenkten Dritten:

Auch besteht für den Erben ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, die der / die Verstorbene beschenkt hat, um den Erben zu beeinträchtigen steht dem Erbe sogar auch ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch zu und zwar über den Umfang der Schenkung. Zudem kann der Erbe das Verschenkte sogar ggf. herausfordern.

II.) Angebot:

Gerne kümmer wir uns um Ihren Fall und vertreten Ihre rechtlichen Interessen! – Darauf kommt es uns an im vorliegenden Fall: pragmatisch und zeitnah das Ganze abzuwickeln, notfalls Ihre Rechtsansprüche aber mit der gebotenen Präzision und Härte geltend zu machen.  Wir unterrichten von vorneherein transparent über das was zu veranlassen ist, und klären über die Kosten von vorneherein auf.

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