Kündigungsschutzklage- 3 Wochen- Frist:

Entscheide Arbeitsrecht, Neues aus der Kanzlei

Wir waren unter Beantragung von Wiedereinsetzung  gegen eine gegen  unsere Mandantin ausgesprochene, krankheitsbedingte Kündigung vorgegangen. Ein Grund für eine Wiedereinsetzung konnte das erkennende Gericht trotz Krankheit und Unwissenheit bedauerlicherweise nicht erkennen. Hier besteht die Möglichkeit ohne Rechtsschutzversicherung viel Geld umsonst auszugeben. Denn es ist entspricht ständiger Rechtsprechung , dass eine Wiedereinsetzung aufgrund unverschuldeter Fristversäumnis nur dann gewährt wird, wenn es die Erkrankung oder andere Umstände dem gekündigten Angestellten nahezu objektiv unmöglich gemacht hatten die Frist einzuhalten. Der Verschuldensbegriff wird als streng ausgelegt und zwar zu Lasten des Arbeitnehmers. Unverschuldete Fristversäumnis kann ggf. dann angenommen werden, wenn eine Wahrnehmung des Ausspruchs einer Kündigung krankheitsbedingt nicht ermöglicht war. Alleine eine Beschwerlichkeit der Klageerhebung, Urlaubsabwesenheit oder Unwissenheit genügt nicht. Im Fall einer Intrige und unerwarteten Zustellung einer Kündigung während der Urlaubsabwesenheit kann ggf. anderes gelten.

Extrem wichtig ist es für den Arbeitnehmer, dass er sobald er vom Ausspruch der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung erfährt, binnen einer Frist von drei Wochen das zuständige Arbeitsgericht anruft. Im Regelfall muss man sich so einrichten, dass man Post erhält und deren Inhalt auch zur Kenntnis nehmen kann. Im Übrigen konnten wir im gleichen Rechtsstreit aber hohe  Ansprüche auf Urlaubsentgelt nachfordern, so dass die Prozessführung sich doch für unsere Mandantin gelohnt hatte.

Nur die rechtzeitige Klage gestattet sich über die Rechtswirksamkeit des Ausspruches der Kündigung und eine Abfindung zu streiten. Ist die Frist abgelaufen können ggf. nichtige Kündigungen (z.B. lediglich mündlich ausgesprochen, nicht vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben) das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Sind aber die zwingenden Formvorschriften eingehalten und die 3 Wochenfrist abgelaufen, besteht die Gefahr, dass die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch Fristablauf fingiert wird. Daher schnell zum Anwalt, der sich auf Kündigungsfälle spezialisiert hat.

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