Klarna-Rechnung ohne Bestellung? Inkasso fordert Zahlung? Was Betroffene jetzt tun sollten

Martin J. Haas, Rechtsanwalt
Immer häufiger erhalten Verbraucher Rechnungen, Mahnungen oder Inkassoschreiben wegen angeblicher Online-Bestellungen, die sie selbst nie veranlasst haben. Besonders häufig geht es dabei um Zahlungsdienstleister wie Klarna, über die Waren auf Rechnung bestellt worden sein sollen.
Für die Betroffenen ist die Situation oft völlig überraschend: Sie kennen den angeblichen Online-Shop nicht, haben keine Ware erhalten, kein Kundenkonto eingerichtet und erfahren erstmals durch eine Mahnung oder ein Inkassoschreiben, dass unter ihrem Namen eine Bestellung erfolgt sein soll.
In solchen Fällen sollte nicht vorschnell gezahlt werden. Es kann sich um einen Fall von Identitätsmissbrauch handeln.
Angebliche Klarna-Bestellung: typische Fälle
Betroffene berichten häufig von ähnlichen Abläufen. Plötzlich trifft ein Schreiben von Klarna oder einem Inkassounternehmen ein. Darin wird behauptet, eine Bestellung sei nicht bezahlt worden. Teilweise werden neben der Hauptforderung bereits Mahnkosten, Inkassokosten und weitere Gebühren geltend gemacht.
Typische Konstellationen sind:
- Die angebliche Bestellung wurde nie selbst durchgeführt.
- Der betroffene Verbraucher kennt den Online-Shop nicht.
- Die Ware wurde nie erhalten.
- Die Lieferadresse weicht von der eigenen Anschrift ab.
- Es wurde eine unbekannte E-Mail-Adresse verwendet.
- Es existiert angeblich ein Klarna-Konto, das nie selbst eingerichtet wurde.
- Die erste Kenntnis erfolgt erst durch eine Mahnung oder ein Inkassoschreiben.
- Das Inkassounternehmen droht mit weiteren Kosten, gerichtlichen Schritten oder negativen Bonitätseinträgen.
Gerade wenn keine eigene Bestellung vorliegt, sollte die Forderung nicht einfach hingenommen werden.
Keine Bestellung – keine Zahlungspflicht?
Grundsätzlich gilt: Wer keine Bestellung aufgegeben und keinen Vertrag geschlossen hat, schuldet auch keinen Kaufpreis.
Ein Zahlungsanspruch setzt voraus, dass tatsächlich ein Vertrag mit dem betroffenen Verbraucher zustande gekommen ist. Wird bestritten, dass eine Bestellung veranlasst wurde, muss der Anspruchsteller darlegen können, worauf die Forderung beruht.
Deshalb reicht es nicht aus, wenn ein Inkassounternehmen lediglich pauschal behauptet, es bestehe eine offene Klarna-Forderung. Vielmehr sollten Betroffene Nachweise verlangen, insbesondere zur angeblichen Bestellung, zur verwendeten E-Mail-Adresse, zur Lieferadresse, zum Versand und zur Zustellung der Ware.
Inkassoschreiben nicht ignorieren
Auch wenn die Forderung offensichtlich unberechtigt erscheint, sollte ein Inkassoschreiben nicht einfach ignoriert werden.
Richtig ist regelmäßig: Nicht ungeprüft zahlen, aber schriftlich widersprechen.
Wer überhaupt nicht reagiert, riskiert weitere Mahnungen, steigende Kosten, eine mögliche Meldung an Auskunfteien oder sogar ein gerichtliches Mahnverfahren. Besonders wichtig: Ein gerichtlicher Mahnbescheid darf keinesfalls unbeachtet bleiben. Hier laufen kurze Fristen. Wird nicht rechtzeitig widersprochen, kann später ein Vollstreckungstitel entstehen.
Forderung ausdrücklich bestreiten
Betroffene sollten gegenüber Klarna, dem Händler und dem Inkassounternehmen schriftlich erklären, dass sie die Forderung vollständig bestreiten.
Dabei sollte klargestellt werden:
- dass keine Bestellung veranlasst wurde,
- dass kein Vertrag abgeschlossen wurde,
- dass keine Ware erhalten wurde, soweit dies zutrifft,
- dass der Verdacht eines Identitätsmissbrauchs besteht,
- dass bis zur Klärung keine Zahlung erfolgt,
- dass keine Meldung an Auskunfteien, insbesondere an die Schufa, erfolgen darf.
Zugleich sollten sämtliche Nachweise zur angeblichen Bestellung angefordert werden.
Welche Unterlagen sollte das Inkassounternehmen vorlegen?
Betroffene sollten sich nicht mit allgemeinen Behauptungen zufriedengeben. Angefordert werden sollten insbesondere:
- Bestellbestätigung,
- Rechnungsunterlagen,
- verwendete E-Mail-Adresse,
- angegebene Telefonnummer,
- Rechnungsadresse,
- Lieferadresse,
- Versandnachweis,
- Zustellnachweis,
- Sendungsverfolgung,
- Nachweis, wer die Ware entgegengenommen hat,
- technische Bestelldaten, soweit vorhanden,
- Nachweis der Inkassovollmacht oder Forderungsabtretung,
- nachvollziehbare Forderungsaufstellung einschließlich Mahn- und Inkassokosten.
Gerade bei angeblichen Online-Bestellungen ist entscheidend, ob sich überhaupt nachvollziehen lässt, wer bestellt hat, wohin geliefert wurde und ob die Ware tatsächlich dem betroffenen Verbraucher zugeordnet werden kann.
Identitätsmissbrauch: Wenn Fremde auf Ihren Namen bestellen
Bei angeblichen Klarna-Bestellungen ohne eigene Veranlassung liegt häufig der Verdacht nahe, dass persönliche Daten missbräuchlich verwendet wurden.
Täter nutzen möglicherweise Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse einer anderen Person, um Waren auf Rechnung zu bestellen. Die Ware wird dann an eine andere Adresse geliefert, an einen Paketshop umgeleitet oder von Dritten entgegengenommen. Der tatsächliche Namensträger erfährt oft erst später durch Mahnungen oder Inkassoschreiben von dem Vorgang.
In solchen Fällen sollten Betroffene den Vorgang nicht nur zivilrechtlich als unberechtigte Forderung behandeln, sondern auch strafrechtlich dokumentieren.
Strafanzeige gegen Unbekannt ist regelmäßig zu empfehlen
Wenn eine Rechnung, Mahnung oder ein Inkassoschreiben wegen einer angeblichen Klarna-Bestellung eingeht, die nicht selbst veranlasst wurde, ist regelmäßig eine Strafanzeige gegen Unbekannt zu empfehlen.
Denn es besteht der Verdacht, dass Dritte persönliche Daten missbräuchlich verwendet haben. Je nach Sachverhalt kommen unter anderem Betrug, Computerbetrug oder sonstige Formen des Identitätsmissbrauchs in Betracht.
Eine Strafanzeige dient nicht nur der strafrechtlichen Aufklärung. Sie kann auch gegenüber Klarna, dem Händler und dem Inkassounternehmen hilfreich sein. Denn dadurch wird dokumentiert, dass die Forderung nicht lediglich aus Zahlungsverweigerung bestritten wird, sondern dass der Vorgang als möglicher Identitätsmissbrauch behandelt wird.
Betroffene sollten sich das Aktenzeichen der Strafanzeige geben lassen und dieses anschließend Klarna, dem Händler und dem Inkassounternehmen mitteilen.
Vorsicht bei Schufa und Bonitätseinträgen
Ein besonderes Risiko besteht darin, dass bestrittene Forderungen an Auskunfteien gemeldet werden. Negative Einträge bei der Schufa oder anderen Auskunfteien können erhebliche Folgen haben, etwa bei Kreditaufnahmen, Mobilfunkverträgen, Mietverhältnissen oder Ratenkäufen.
Deshalb sollte gegenüber Klarna und dem Inkassounternehmen ausdrücklich erklärt werden, dass die Forderung bestritten wird und eine Meldung an Auskunfteien bis zur Klärung zu unterlassen ist.
Soweit bereits ein negativer Eintrag erfolgt ist, sollte geprüft werden, ob dieser gelöscht oder berichtigt werden muss.
Sind Inkassokosten zu zahlen?
Inkassounternehmen machen häufig neben der eigentlichen Forderung zusätzliche Kosten geltend. Diese sind jedoch nicht automatisch berechtigt.
Wenn bereits die Hauptforderung bestritten wird, sind auch Mahnkosten, Inkassokosten und Auslagen kritisch zu prüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher frühzeitig erklärt hat, dass keine Bestellung erfolgt ist und ein Identitätsmissbrauch im Raum steht.
Betroffene sollten daher nicht vorschnell Teilzahlungen leisten oder Ratenzahlungsvereinbarungen unterschreiben. Eine solche Erklärung kann später nachteilig ausgelegt werden.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer eine Klarna-Rechnung oder ein Inkassoschreiben wegen einer unbekannten Bestellung erhält, sollte strukturiert vorgehen:
Zunächst sollte die Forderung schriftlich bestritten werden. Zugleich sollten Nachweise zur angeblichen Bestellung angefordert werden. Besteht der Verdacht eines Identitätsmissbrauchs, sollte Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden. Das Aktenzeichen sollte anschließend an Klarna, den Händler und das Inkassounternehmen übermittelt werden.
Außerdem sollten alle Unterlagen gesichert werden, insbesondere Rechnungen, Mahnungen, Inkassoschreiben, E-Mails, SMS, Screenshots und sonstiger Schriftverkehr.
Bei gerichtlichen Mahnbescheiden ist besondere Vorsicht geboten. Hier muss fristgerecht reagiert werden, um einen Vollstreckungstitel zu verhindern.
Kostenfreie Ersteinschätzung bei Klarna-Forderung oder Inkasso
Wenn Sie eine Klarna-Rechnung, Mahnung oder ein Inkassoschreiben erhalten haben, obwohl Sie keine Bestellung durchgeführt haben, können Sie mir Ihre Unterlagen zur Prüfung übermitteln.
Für eine kostenfreie Ersteinschätzung benötige ich insbesondere:
- das Schreiben von Klarna,
- das Inkassoschreiben,
- etwaige Mahnungen,
- Angaben zum angeblichen Online-Shop,
- Rechnungsnummer und Bestellnummer,
- Höhe der geltend gemachten Forderung,
- Datum der angeblichen Bestellung,
- Angaben dazu, ob Sie Ware erhalten haben,
- Ihre kurze Schilderung, weshalb Ihnen die Bestellung unbekannt ist,
- bisherigen Schriftwechsel mit Klarna, Händler oder Inkassounternehmen,
- falls bereits vorhanden: Aktenzeichen der Strafanzeige.
Auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob die Forderung zurückgewiesen werden sollte, ob der Verdacht eines Identitätsmissbrauchs besteht und welche weiteren Schritte gegenüber Klarna, dem Händler, dem Inkassounternehmen oder Auskunfteien sinnvoll sind.
Fazit: Nicht einschüchtern lassen – aber rechtzeitig reagieren
Wer eine Klarna-Rechnung oder ein Inkassoschreiben wegen einer angeblichen Bestellung erhält, sollte weder vorschnell zahlen noch untätig bleiben.
Gerade bei unbekannten Bestellungen, fremden Lieferadressen, nicht erhaltenen Waren oder nie eingerichteten Kundenkonten bestehen erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Forderung. In solchen Fällen sollte die Forderung ausdrücklich bestritten, Nachweise angefordert und regelmäßig Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden.

