Unsinnige Kosten der Rechtsvertretung bei Sorgerechtsstreit?

Entscheide Familienrecht, Neues aus der Kanzlei

Die abstrakte Annahme, dass das Kindeswohl am Besten dadurch ermöglicht ist, dass das Kind beide Erzeuger kennt, führt – außer in Extremfällen – stets dazu, dass ein Familiengericht immer beiden Elternteilen das Sorgerecht zuerkennt. Dies, nachdem häufig extrem teure Gutachten eingeholt werden, mit denen dann denjenigen Elternteilen, die ein anderes Elternteil vom Kind fernhalten wollte mitgeteilt wird, dass Sie zu wenig empathie-fähig sind. Schonen Sie also im Zweifel lieber Nerven und Geldbeutel.

Nur falls ein Elternteil

  • eine Gefahr für sich und andere darstellt und somit auch (leider) zu Lasten des Kindes eine Gefährdung zu befürchten ist und trotzdem das Sorgerecht einfordert,

wird das Gericht ggf. diesem Elternteil nicht das Sorgerecht, dafür aber ein (begleitetes) Umgangsrecht zusprechen.

Es ist also egal ob das Elternteil

  • ein wirtschaftlicher Versager
  • psychisch Kranker
  • körperlich oder geistig behinderter
  • oder schwer erkrankter Mensch ist,

Im Zweifel wird das Gericht immer, insbesondere, wenn dies auch noch im Rahmen eines psychologischen Gutachtens bestätigt wird, den Umgang mit dem Mensch gestatten.

Es kommt dabei also nicht auf Ihre Sichtweise an, oder ggf. das Verlangen, dem Kind nur den aus Ihrer Sicht optimalsten oder angemessen Umgang zu ermöglichen. Nein. Dem Kindeswohl entspricht es im Regelfall, dass beide Eltern den Umgang pflegen, das Gericht fühlt sich berufen dem Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern Geltung zu verschaffen.

Auch soweit der Elternteil aus Sicht mancher Mitmenschen, zu dumm ist für sich selbst oder andere wirtschaftlich (oder auch tatsächlich) zu sorgen, egal ob er Schulden hat oder nicht, egal welcher sexueller Ausrichtung (heterosexuell, schwul, lesbisch oder divers).

Primär sollen beide Elternteile, ob verheiratet oder nicht das Sorgerecht besitzen. Früher war das anders: Das Bundesverfassungsgericht hielt die Vormachtstellung der nichtehelichen Mutter in Bezug auf das Sorgerecht zunächst für verfassungsgemäß (Urt. v. 29.01.2003, Az. 1 BvL 20/99 u.a.). Nachdem aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Beschwerdesache Zaunegger gegen Deutschland (Urt. v. 3.12.2009, Az. 22028/04) diese Rechtslage für nicht mit dem Vaterrecht vereinbar erklärte, hat sich das Deutsche Verfassungsgericht im Jahr 2010 dem angeschlossen (Beschl. v. 21.07.2010, AZ. 1 BvR 420/09): Nichteheliche Väter haben einen Anspruch auf (gemeinsames) Sorgerecht.

Nur falls also ein Elternteil:

  • Schwer kriminell und gewalttätig,
  • (extremst) Drogenabhängig (und gewalttätig)
  • Psychisch krank (und gewalttätig)

und damit das Kind ihm nicht (ohne im Rahmen eines durch das Jugendamt kontrolliertes) begleitetes Umgangsrecht anvertraut werden kann, muss damit gerechnet werden, dass das Familiengericht ein beantragtes Umgangsrecht nicht gewährt.

Falls der Elternteil selbst derart geistig beeinträchtigt ist für seine eigene Lebensführung Sorge zu tragen und Entscheidungen des täglichen Lebens nicht zu treffen vermag, ggf. weil er krankhaften Wahnvorstellungen (manischen Schizophrenie) unterliegt, wird auch das Sorgerecht wohl nicht zugesprochen werden.

Ganz klar muss in solchen Fällen das Kind durch den Staat und die Rechtsprechung geschützt werden.  Dass aber für (ehemalige) Drogenabhängige, oder resozialisierte Straftäter es kein Problem ist ein Umgangsrecht zu erstreiten ist etwas, was uns die Praxis im Familienrecht mehrfach bestätigt hat. Da die psychologischen Gutachten bis zu 6.000,00 € oder mehr Kosten können und viele Anwaltskanzleien wie auch unsere in diesen Fällen nur entgegen der Vereinbarung eines Stundensatzes i.Hv. 297,50 € pro tätig werden ein teures Unterfangen.

Meist wird auch Umsonst ein Anwalt beauftragt, da in Verfahren rund um das Sorgerecht kein Anwalt benötigt oder etwa gesetzlich vorgesehen im Übrigen auch gar nicht gerichtlich gewünscht ist. Warum? Das sogenannte Kindeswohl definiert sich eben so wie anfangs erklärt.

Und ein Gericht hört sich somit im Rahmen dieser Verfahren die Elternteile und oder die Kinder und die Mitarbeiter des Jugendamtes an. Das Gericht selbst berät auch über das üblicherweise einzuräumende mindestens 14 tägige Umgangsrecht (das, je nach Alter des Kindes) auch Übernachtungen bei anderen Elternteil beinhaltet (außer es droht Gefahr für das Kind, – dann begleitetes Umgangsrecht durch das Jugendamt).

Man kann sich also viel Zeit Nerven und auch Kosten sparen, wenn man im Konfliktfall als Elternteil primär mit dem Jugendamt kommuniziert, als sogenannter Übervater, oder Übermutter immer darlegt, wie sehr einem daran gelegen ist, dass das Kind auch Kontakt zum anderen Elternteil haben soll und berichtet, was man alles unternimmt um dies zu ermöglichen. Man sollte aber natürlich auch darlegen, wo man Sorgen hat, wenn das Kind im Fall eines Aufenthaltes beim anderen Elternteil ggf. nicht richtig oder unzulänglich versorgt wird. Niemals aber sollte man als sogenannter „Übervater, oder Übermutter“ über das andere Elternteil herziehen. Nicht dass man den Eindruck hinterlässt, dass das Kind ggf. noch einen eigenen Verfahrenspfleger oder egal welches Elternteil die ständige Überwachung bedarf.

Und bevor man selbst als (enttäuschter) vom anderen Teil verlassener Elternteil verzweifelt, sollte man sich besser strategisch überlegen, was man alles im Rahmen der Kindeserziehung liebevoll teilen kann und auch sollte, dies sollte man gleich positiv im Jugendamt vortragen und im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs den anderen Elternteil bitten doch im Rahmen des gemeinsamen Umgangs die folgenden Dinge für das gemeinsame Kind zu erledigen:

  • Unterstützung bei den Hausaufgaben (auch am Wochenende an welchem das Umgangsrecht vereinbart wird)

 

  • Fahrdienste – von Zuhause zum Kindergarten oder zur Schule

 

  • Fahrdienste zu Freunden des Kindes oder anlässlich von Hobbies,

zum Beispiel einen wöchentlichen Plan erarbeiten, wer was für das Kind eben zu erledigen hat. Hier wird der andere Elternteil dann – in Gegenwart eines Mitarbeiters des Jugendamtes dann ggf. von sich aus erkennen, ob der andere Elternteil tatsächlich bemüht ist das Kindeswohl zu unterstützen  oder ggf. nur ein Machtkampf tobt um sich ggf. dafür zu revanchieren, dass der andere Teil Unterhaltszahlungen fordert. Tatsächlich haben wir in der Tat Mandanten gehabt die als wahre Übereltern im Rahmen der Vereinbarung von Wechselmodellen perfekte Situationen für die Kinder geschaffen hatten. Insoweit waren wir froh in diesen Fällen unserer Mandanten das zu erledigen, was meist ohne Anwalt tatsächlich nicht geht. Nämlich: In Fragen des Unterhaltsrechtes, oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung Berechnungen anzustellen, Eheverträge für den Fall der Trennung und der Scheidung zu erstellten. Dinge die in der Tat dann dazu führen können unnötige Streitigkeiten und damit unnötige Kosten zu vermeiden und

 

 

Hier noch  ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:

 

OLG Brandenburg, Az.: 13 WF 303/17

 

Die Annahme der Kindeswohldienlichkeit beim Umgang des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters setzt voraus, dass die vom Umgang zu erwartenden Vorteile die sich ergebenden Nachteile überwiegen. Grundsätzlich kann Umgang eines Kindes, das bereits einen rechtlichen Vater hat, mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dienen, indem die Umgangskontakte dem Kind die Entwicklung einer Beziehung zu einer außerhalb der sozialen Familie stehenden Person ermöglichen. Die aufgrund des Umgangs entstehende Beziehung kann dem Kind zu Klarheit über die Familienverhältnisse sowie über Fragen, die die eigene Herkunft betreffen, verhelfen. Die beharrliche Verweigerung eines Umgangs des Kindes mit seinem leiblichen Vater durch die Eltern genügt demgegenüber nicht (OLG

 

Brandenburgisches OLG Beschluss vom 21.01.2004 – 15 UF 233/00

 

Das OLG kam zu dem Ergebnis, nach § 1684 Abs. 1 BGB habe der Antragsteller das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift sei der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen. Die Begründung des FamG in seinem antragabweisenden Beschluss, wonach ein durch eine gerichtliche Entscheidung vorgegebener Umgang nicht dem Kindeswohl entspreche, entspreche der Rechtslage nicht. Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass angesichts des subjektiven Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen eine Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen Ausschluss nur in Betracht komme, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Die gesetzliche Bestimmung des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB korrespondiere mit der Verpflichtung beider Eltern, mithin auch des Vaters eines nichtehelichen Kindes, aus Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung, wonach Eltern alles zu unterlassen hätten, was die Erziehung erschwert.

 

Vor diesem Hintergrund sei der Einwand des Antragsgegners unbeachtlich, er habe keine Beziehung zu seinem Sohn und wolle diese auch nicht aufbauen. Er verkenne, dass das Umgangsrecht des Kindes nicht allein dem Erhalt bestehender Beziehungen zwischen Eltern und Kindern diene, sondern auch dem im Interesse des Kindeswohls erforderlichen Neuaufbau einer solchen Beziehung unter anderem auch unter dem Gesichtspunkt, den weiteren Elternteil als „Reserve-Elternteil“ zu erhalten. Auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken standen einer Umgangspflicht des Kindesvaters nach Auffassung des OLG nicht entgegen.

 

Weder die Rechte des Kindesvaters aus Art. 2, noch aus Art. 6 Abs. 1 GG seien verletzt.

 

Bei verfassungsgemäßer Auslegung und Anwendung des § 1684 BGB sei im konkreten Fall eine Verletzung des Grundrechtsschutzes für Ehe und Familie auch dann nicht ersichtlich, wenn der Begriff der „Familie“ in Art. 6 Abs. 1 GG im engeren Sinne zugrundegelegt und auf die bestehende eheliche Lebensgemeinschaft des Antragsgegners mit seiner Ehefrau und den ehelichen Kindern bezogen werde. Der tatsächliche Eingriff, der den Antragsgegner und seine Familie durch die Umgangsverpflichtung mit seinem nichtehelichen Kind hinnehmen müssten, sei jedenfalls eher geringfügig und nicht unverhältnismäßig. Durch das Umgangsrecht bleibe der räumliche Bereich des Familienlebens unangetastet. Auch der Zeitaufwand, den der Antragsgegner aufwenden müsse, wenn er seiner Familie einmal im Vierteljahr während weniger Stunden nicht zur Verfügung stehe, stelle keinen verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in den grundsätzlich geschützten Bereich der Familie dar.

Die Drohung der Ehefrau des Antragsgegners, ihn im Falle einer – auch gerichtlich angeordneten – Umgangsanbahnung mit dem Antragsteller zu verlassen, könne ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Ungeachtet dessen, dass diese Androhung wenig verständlich sei, könne sie hiermit die Durchsetzung der Rechtsordnung nicht in Frage stellen.

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