CFD´s und Binäre Optionen – Verbot ab 2.07.2018

Neues aus der Kanzlei

Gute rechtliche Erfolgsaussichten Schadensersatz zu erstreiten. Die Martktaufsichtsbehörde ESMA / BaFin, haben die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf binärer Optionen ab dem 2. Juli 2018 verboten.

In Bezug auf CFDS gelten ab dem 1. August 2018 Hebelbeschränkungen, automatische Verlustbegrenzungen, ein Nachschusspflichtverbot, Vermarktungsbeschränkungen und eine verpflichtende Risikowarnung.

Das Ganze hat nur einen Grund: Nie war es einfacher den Menschen Geld aus der Tasche zu ziehen. Virtuelle Agenten und Abrechnungssysteme versprechen lohnende Geschäfte die es aber tatsächlich nicht gibt. Die Kontoguthaben werden häufig aufgrund der Verwendung von Systemsoftware nur vorgetäuscht. das Geld

Geschädigte Anleger haben nach vorläufiger Einschätzung von MJH Rechtsanwälte gute juristische Erfolgsaussichten Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Dies Geltendmachung dieser Ansprüche besitzen zum Ziel die geleisteten Einzahlungen zurück zu fordern. Dabei wurden Kundengelder häufig aufgrund absolut hochspekulativer chancenloser Handelsgeschäfte letztendlich (immer) abgerechnet und Verluste erzielt. 

In anderen Fallkonstellationen gaukelten die Initiatoren dem Anleger Gewinne vor, zahlten diese aber nicht aus, verlangten weitere Einzahlungen für Auszahlungen. Dabei hatte die weitere Prüfung dann ergeben, dass die Gelder von Dritten – am Vertragsabschluss  nicht beteiligten Firmen vereinnahmt wurden, was unseres Erachtens erstes Indiz für betrügerischer Handel ist.

Auch soweit teilweise Off-Shore Gesellschaften im europäischen Ausland tätig wurden und Scheinfirmen vermögensverwaltende Tätigkeit erbrachte können neben rechtlichen  Erfolgsaussichten dann bestehen, wenn Initiatoren deutschen oder europäischen Inland tatsächlich das Geschäftsbestehen bestimmt haben.

Nach vorläufig weiterer Einschätzung sind 90 % aller Anbieter von CFD- Handelsgeschäften im Zweifel auch trotz bestehender Lizenzierung (z.B. an der CySec) höchst kritisch zu betrachten, wenn unlizenzierte Agenten /Telefonverkäufer massenhaft Tradings vermitteln (die ohnehin immer zu 70 – 80 % verlustreich enden, soweit man die Einschätzung der europäischen Börsenaufsicht). Soweit Handelsplattformen (wie so oft) vor hohen Verlusten (rechtsformal) warnen wird im Vertrieb regelmäßig dem ahnungslosen Verbraucher das Gegenteil erzählt und diese z.B. davon überzeugt, dass durch den Einsatz sogenannter Robots Risiken minimiert werden könnten, was schlichtweg nicht zutrifft.

Zumal in Fällen unserer Mandantschaft ein reger Handel mit Kundenadressen durch die Initiatoren der Plattformen zu vermuten ist, sollten betrogene Kunden im Zweifel immer auch die verwandten Kreditkarten sperren lassen. Nicht selten nach eingetretenen Verlusten angebliche Retter die Wiedererlangung des Kapitals versprechen und falls keine Folgegeschäfte abgeschlossen werden, andere Wege versucht werden die Kreditkarten zu belasten.

Da häufig ein Betrugsverdacht vorliegt müssen im Regelfall in Fällen dieser Art erst Anspruchsgegner recherchiert werden.

Mit einer nicht registrierten Off- Shore Handelsgesellschaft via Mail zu korrespondieren ist zwar auch ein Versuch der Geltendmachung von Ansprüchen. Allerdings sollte man im Zweifel möglichst schnell klären, ob es nicht zielführender ist die ggf. tatsächlich hinter der Handelsplattform häufig agierende Initiatoren-Gesellschaft auszumachen und somit höheren rechtlichen und tatsächlichen Druck auszuüben.

Wir bieten eine Erstberatung entgegen einem Preis i.H.v. 249,50 € an. Im Rahmen der Beauftragung stunden wir zunächst Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Zeitaufwand um zu recherchieren, welche tatsächlich greifbaren Anspruchsgegner für die Verfolgung Ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. Dabei klären wir transparent von vorneherein über die Chancen aber auch Kostenrisiken der Verfolgung Ihrer Rechtsansprüche auf.

 

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