BeCFD ist die Binex Group LP?!

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

BeCFD, eine Handelsplattform, die im Internet unter dem Namen

http://w.w.w.becfd.com

auftritt, ist, was viele Trader voraussichtlich gar nicht wahrgenommen haben in vielen Fällen , gar nicht Vertragspartner  der Trader.  Jedenfalls kein Vertragspartner, der soweit Konten eingerichtet werden und dort die vermittelten Trades abgerechnet, als Vertragspartner zur Verfügung stehen will. BeCFD ist damit rechtlich gesehen im Zweifel lediglich lediglich sogenannter Vermittler (Introducing- Broker) welcher die Handelsgeschäfte an Dritte Gesellschaften vermittelt. Diese kennt der Anleger aber gar nicht von vorneherein, weiß nichts über deren Liquidität oder Seriosität.

Das schockierende:  Agenten und  Vermittler der BeCFD, stellen sich als Mitarbeiter der BeCFD vor, dürften aber Verdachtsmomenten folgend voraussichtlich Mitarbeiter ggf. der Binex Grop LP sein,  namentlich des Unternehmens, welches scheinbar das IT- System für die Abrechnung der Handelsgeschäfte der  BeCFD zur Verfügung stellt.

Es werden von Initiatoren mutmaßlich die Vertragspartner für die Anleger ebenso organisiert. Etwas was – für den Anleger ebenso nicht ersichtlich ist. Nämlich, dass gegebenenfalls die Vertragspartner ebenso vielleicht sogar organisiert zur Verfügung gestellt werden. Tatsächlich kennt aber keiner unserer Mandanten die tatsächlichen Vertragspartner der einzelnen Trades.

Welche Anspruchsgegner damit für unsere Mandanten zur Verfügung stehen, um das investierte Kapital zurück zu fordern ist im jeweiligen Einzelfällen zu  recherchieren und zu prüfen.

 

Wir gehen davon aus, dass ggf. ein System existiert, welches sich die Initiatoren dieser Unternehmen sich erdacht haben, um Anlegern, von vorneherein die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu erschweren.

Weiteren Verdachtsmomenten zur Folge werden planmäßig Auszahlungen, die im Fall einer Gewinnerwirtschaftung auf digitalen Konten stattfand, in den Fällen unserer Mandantschaft wiederholt erschwert. Die Trader werden vertröstet, zum Abschluss neuer Geschäfte animiert. Es werden angebliche für die Auszahlung notwendige Kosten zusätzlich berechnet.

Eine tatsächliche Auszahlung erwirtschafteter Gewinne ist uns in keinem Fall bekannt geworden. Dies auch wenn weitere Gebühren für die Auszahlung etc. nachgefordert und bezahlt wurden.

Damit haben sich Verdachtsmomente des Vorliegens eines vorsätzlichen Kapitalanlagebetruges verdichtet, zumal wiederholt als Telefonverkäufer Sahra Wohl und Sven Novak augetreten sind.  Wir haben Zweifel, dass es sich bei diesen Namen um den wirklichen Namen der Telefonverkäufer handelt. Telefonverkäufer,  die unseres Erachtens – über elektronische Büroniederlassungen ermöglicht – den Trader Glauben lassen, dass sie selbst von London aus Handel sogar an der Börse betreiben. Tatsächlich wird dem Geschäftskonzept der BeCFD zur Folge im Rahmen eines digitalen Handelsystems, gegen unbekannte Wettgegner gesetzt, deren Liquidität anhand der übrigen feststellbaren Geschäftspraxis zu zweifeln ist.

Dabei ist ebenso in einer Vielzahl der unseren Kanzlei nunmehr bekannten Fälle festzustellen, dass unsere Mandanten im Regelfall selbst keinem einzigen Trade abgeschlossen hatten, sondern diese allesamt vermittelt bekamen. Zahlungen in keinem einzigen Fall für die Durchführung der Trades auf ein Konto der BeCFD erfolgt waren, sondern stets an Dritte Unternehmen, die den Trader selbst als Zahlungsadresse angegeben wurden. In dieser Art und Weise dürften die Trader hohe Geldbeträge an Dritte Unternehmen überwiesen haben, deren Rolle im Zusammenhang mit den tatsächlich betriebenen Handel als undurchsichtig zu bewerten ist.

Tatsächlich verhält es sich nach den bisherigen Recherchen unserer Kanzlei so, dass Erlaubnisse der Verantwortlichen  der BeCFD für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen nicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde BAFin eingeholt worden waren, tatsächlich also so genannte „verbotene Finanzdienstleistungen“ durchgeführt wurden.

Dies ermöglicht unseres Erachtens Geschädigten die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz gegenüber sämtlichen, am Vertragsgeschehen beteiligten Unternehmen, womit im Einzelfall auch eine Rechtsverfolgung gegen Anspruchsgegner im Europäischen Inland, zum Teil ggf. sogar in Deutschland ermöglicht ist. Klagen können geschädigte Trader ebenso u.E. mit einem Gerichtsstand in Deutschland, da unerlaubte Handlungen und somit die internationale Zuständigkeit Deutscher Gerichte gegeben ist.

Auch Kreditkartenunternehmen können unseres  Erachtens im Einzelfall für wirtschaftliche Schäden der Anleger haftbar gemacht werden, falls Kartenzahlungen zu Zeitpunkten erfolgt waren zu welchem die europäischen Finanzaufsicht ggf. schon vor entsprechenden Unternehmen gewarnt hatte. Dies, weil Warnungen von Aufsichtsbehörden in Bezug auf Gesellschaften, welche im Unternehmensverbund mit der BeCFD aufgetreten waren, auch u.E. nicht von den Kreditkartensgesellschaften haben ignoriert werden dürfen.

Übersenden Sie uns Ihre Unterlagen, und wir stellen Ihnen im Rahmen einer kostenfreien 1. Einschätzung ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung.

Die Kosten würden sich vorläufig auf die Gebühr einer Erstberatung i.H.v. 249,90 € beschränken.

Was wir dazu benötigen sind folgende Informationen:

– wie sind Sie auf die Handelsplattform aufmerksam geworden ?

– haben Sie selbst Handel betrieben oder ggf. von einem Agenten der Handelsplattform Anlageempfehlungen befolgt, oder ggf. eine Agenten bevollmächtigt für Sie zu handeln?

– Wie viele  Einzahlungen haben Sie geleistet?

– Haben Sie mit Überweisung oder Kredit-Karte bezahlt

– Haben Sie Kreditkartenzahlungen widerrufen und versucht so wieder Ihr Geld zurück zu bekommen

– Haben Sie noch Zugang zu Ihrem Konto

– Gibt es Abrechnungen über die Trades die Sie uns zur Verfügung stellen können (ggf. screen shots, falls keine monatlich ausdruckbaren Kontoabrechnungen)

– Welche Rückzahlungen haben Sie insgesamt erhalten.

Soweit Sie im Rahmen einer Erstberatung beauftragen, klären wir folgende Punkte im Rahmen der juristischen Erstberatung:

  • wir recherchieren mögliche Anspruchsgegner, und
  • prüfen ob wir weitere Indizien für sogenannte verbotene Finanzdienstleistungen vorliegen, denn falls dies der Fall ist besitzen Sie Schadensersatzansprüche, welche auf eine vollständige Rückforderung des Kapitals abzielen
  • Diese Ansprüche sind häufig damit begründet, dass schlichtweg geltende Gesetze nicht eingehalten wurden, z.B. notwendige aufsichtsrechtliche Erlaubnisse nicht vorliegen.
  • Ferner prüfen wir die u.E. ebenso in Ihrem Fall zu beachtenden Indizien für das Vorliegen eines Kapitalanlagebetruges

Wie weisen auf spezifische Chancen und Risiken in Ihrem Fall hin und klären vollumfänglich und von vorneherein

  • über Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen hin.

Wir verweisen, schließlich, soweit wir keine Chancen für Sie tätig zu sein bereits mit Erhalt der Daten hierauf hin und berechnen in diesem Fall keine Gebühren.

Informationen und Unterlagen (z.B.: per Scan) können Sie, wenn Sie dies wünschen gerne vorab und kostenfrei per mail auf die

und etwaige Screenshots, oder Abrechnungsunterlagen –  als Scan an unsere Kanzlei übermitteln.

Gerne können Sie uns diese Informationen auch postalisch übermitteln.

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