Anspruch auf Pflichtteilsrecht durchgesetzt

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Wir überweisen insges. 49.260,00 € an unsere Mandantschaft. Diese hatte uns mit der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus Pflichtteilsrecht beauftragt.  Das sogenannte Pflichtteilsrecht gesteht, Abkömmlingen, also Kindern, ggf. Enkelkindern, aber auch Ehegatten und den Eltern von Verstorbenen ein Anspruch gegenüber den Erben des Verstorbenen.

Diese sind die Ansprüche gegenüber Erben oder ggf. dritten, an welche zu denken ist:

Grundinformationen zum Pflichtteilsrecht:

Das sogenannte Pflichtteilsrecht gesteht, Abkömmlingen, also

–              Kindern, ggf. Enkelkindern, aber auch

–              Ehegatten und den

–              ggf. Eltern von Verstorbenen

Rechtsansprüche gegenüber den Erben des Verstorbenen zu, nämlich einen Auskunftsanspruch wie hoch das Nachlassvermögen ist und eine Zahlungsanspruch i.H.d. Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der gegenüber dem Erben, manchmal gegenüber Dritten geltend zu machen ist.

1.)          Das Verfahren bei der Beauftragung eines Anwaltes / Fragen der Kosten der Rechtsverfolgung:

  1. a) Auskunftsansprüche und Durchsetzung:

Das Gesetz sieht zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten (vgl. § 2303 BGB) Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegenüber dem oder den testamentarischen Erben vor (§§ 2013, 2014 BGB) vor.

Dabei ist die Auskunft in Form eines (übersichtlichen ungeordneten) Bestandsverzeichnisses  zu erteilen etwaige, wesentliche Vermögenspositionen im Nachlassvermögen (wie z.B. Grund oder Immobilienbesitz, Fahrzeuge oder andere Wertgegenstände) sind vom Verkehrswert der zu schätzenden, sicherheitshalber im Zweifel durch Sachverständigen zu bewerten.

Das heißt, dass der Erbe (auf Kosten des Nachlasses) im Regelfall Gutachten über die Verkehrswerte von Grundstücken, ggf. auch Fahrzeugen etc. einzuholen hat.

Das Gesetz ist in dieser Hinsicht eindeutig. Wird nicht freiwillig Auskunft erteilt, wird der Pflichtteilsberechtigte im Regelfall mit seiner Auskunftsklage die in Form einer Stufenklage erhoben wird gegen Erben die nicht freiwillig richtig und vollständig Auskunft erteilt hat vor Gericht gewinnen. Dies bringt weitere Kosten zu Lasten des Erben mit sich, die dieser sich eigentlich sparen kann.

Aus diesem Grunde wird in der Praxis im Regelfall von dem oder den Erben außergerichtlich bereitwillig und ordentlich Auskunft erteilt. Diese ist im Regelfall auch richtig, da andernfalls zu Lasten des Erben, der auskunftspflichtig ist auch Weiterungen schwere gesetzliche Sanktionen drohen können.

Der Pflichtteilsberechtigte kann neben der Geltendmachung dieser Auskunftsansprüche gegenüber dem Erben auch ggf.

 

–              Akteneinsicht in die Verfahrensakte des Nachlassgerichts, oder due

–              Erteilung unbeglaubigter Grundbuchauszüge (soweit die Übertragung einer Immobilie gegebenenfalls noch zu Lebzeiten des Verstorbenen stattgefunden hat und dies Einfluss auf die Vermögenssituation haben kann (§ 2325 BGB)

selbst beantragen und so die Auskünfte des Erben überprüfen.

  1. b) Form der Auskunft (verkürzte Darstellung) :

Hierüber ist im Regelfall Auskunft zu erteilen und zwar in Form eines geregelten:

Bestandsverzeichnis: – vorl. Nachlassverzeichnis – über Aktiva und Passiva zum Todeszeitpunkt:

  1. aa) Aktiva

Bar – und Sparvermögen

Immobilienvermögen

Wertgegenstände:

PKW

Schmuck

Hausrat

Forderungen gegenüber Dritten

(aus Vermietung, Rückzahlung, Erstattung, auch ggf. Finanzamt)

 

  1. bb) Passiva

Beerdigungskosten (einschließlich Leichenschmaus)

Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, z.B:

Darlehen,

Steuerschulden (Rückstellungen, soweit z.B. keine Einkommenssteuererklärung(en) abgegeben)

Ob das Nachlassverzeichnis Belege hat oder nicht ist umstritten. Wir empfehlen im Zweifelsfalle die Belege beizufügen.

Wichtig ist auch zu wissen, dass der Erbe auskunftspflichtig über

 

–              den Güterstand des Erblassers, aber auch

–              die Vorschenkungen und Schenkungen des Erblassers ist, die dieser in einem Zeitraum von 10 Jahren vor seinem Todestag gemacht hatte und welche den Nachlass geschmälert hatten.

Dieser werden unter Anwendung der Rechtsvorschrift des § 2325 BGB indexiert, fiktiv zum Nachlassvermögen hinzugeschätzt.

–              Ferner sollte geklärt werden, wann und ob der Erblasser ggf. Vorschenkungen zu Lebzeiten veranlasst hatte, die auf das spätere Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechenbar sind oder nicht (§§2050 ff BGB).

–              Schließlich ob eine Abkömmling des Verstorbenen durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren (§ 2057 a BGB).

 

Betreffend Ansprüche auf Auskunft und Werteermittlung:  Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist eher der Ausnahmefall. Dies, weil die Gesetzeslage eindeutig, und der testamentarische Erbe im Regelfall nicht riskieren will die Kosten eines verlorenen Prozesses zusätzlich zu tragen. (§§ 92 ff. ZPO).  Soweit schließlich die gewünschten Auskünfte entweder außergerichtlich oder gerichtlich erteilt wurden, ist es ermöglicht den Anspruch auf Pflichtteilsrecht zu berechnen.

2.)          Hinweise zur Höhe des Anspruchs auf Pflichtteilsrecht / Informationsbedarf:

  1. a) Verwandtschaftsverhältnisse des Verstorbenen und etwaig aus dem Erbfall berechtigter:

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich somit nach der Höhe der Quote des ohne Enterbung bestehenden gesetzlichen Erbteils. Um die Quote und damit den Erbteil- bzw. den Pflichtteil berechnen zu können benötigt man Angaben,

–              ob die / der Erblasserin / Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch verheiratet oder bereits verwitwet war, ferner

–              wie viele (eheliche, uneheliche bzw. adoptierte) Kinder die / der Erblasserin / Erblasser zum Todeszeitpunkt besaß und

–              für den Fall, dass z.B.: ein Kind der Erblasserin / des Erblassers schon vorverstorben war die Information, ob  ggf. selbst

das bereits vorverstorbene Kinder der Erblasserin / des Erblassers eigene Kinder besaß (die als Enkel in diesem Fall an die Stelle der erbberechtigten Kinder treten).

  1. b) Art der letztwilligen Verfügung:

–              Testament oder den Erbvertrag, mit welchem die Enterbung bzw. Einsetzung des / der Alleinerben erfolgte .

–              Den Todestag

 

–              Das Anschreiben des Nachlassgerichtes, mit welchem Sie über den Erbanfall / Anfall des Pflichtteilsrechtes informiert wurden (soweit Sie in einer anderen Art und Weise als die Zusendung eines Anschreibens des Nachlassgerichtes über den Abfall quer Strichanfall ihres Pflichtteilsrecht informiert wurden bitten wir höflichst um entsprechenden Hinweis und Angabe des entsprechenden Datums.

Schließlich, soweit eine schriftliche Benachrichtigung des zuständigen Nachlassgerichtes über das Pflichtteilsrecht erfolgt ist, dass Datum des Anschreibens.

Zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten besteht (immer) ein Anspruch auf Zahlung und zwar in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten.

Es wird somit einerseits zunächst die Erbquote des Pflichtteilsberechtigten durch die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers zum Todeszeitpunkt bestimmt. Andererseits recherchiert man den Wert des Nachlassvermögens. Dies um dann den Anspruch abschließend berechnen zu können.

3.)          Fristen (Verjährung):

  1. a) Ansprüche auf Zahlung des Pflichtteils: 3 Jahre ab Kenntnis!

Ansprüche auf Pflichtteilsrecht verjähren unterliegen der Verjährung (§§195, 199 BGB:, demnach die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt (§195 BGB).  Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gem. §199 Abs I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des

Schuldners Kenntnis erlangt  oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

  1. b) Anspruch gegenüber Dritten, bei Schenkungen des Verstorbenen: 3 Jahre ab Todestag (taggleich) damit gilt: Eile ist geboten!

Wenn der Erbe des Verstorbenen im Nachlassvermögen so bedacht wurde, dass er den oder die Pflichtteilberechtigten nicht befriedigen kann, ist von vorneherein der Anspruch auf Zahlung nicht nur gegen den Erben, sondern auch gegenüber dem Beschenkten zu beachten:

  • 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten

(1) 1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

 

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

 

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Wir empfehlen daher stets frühzeitig einen Anwalt zu beauftragen, da die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft und Wertermittlung i.d.R. Zeit benötigt, die man, falls nicht eine zeitnahe Geltendmachung erfolgt ggf. später einmal nicht mehr hat.

4.)          Kosten der Beauftragung, Vergütungsvereinbarung

In Bezug auf die Tätigkeitsvergütung des Anwaltes ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren des Rechtsanwaltes nach dem jeweiligen Streitwert berechnen.

Da im Regelfall der Streitwert (Höhe des Pflichtteilanspruches) nicht zu Beginn der Beauftragung bekannt ist, zwar von dem beauftragten Rechtsanwalt geschätzt werden könnte was im Zweifel ggf. sehr hohe Anwaltskosten bereits zu Beginn der Beauftragung zur Folge hat, arbeiten wir im Regelfall mit dem Abschluss von  Vergütungsvereinbarungen, die unseren Arbeitsanfall nach Stunde abrechenbar machen.

In dieser Art und Weise wird die Tätigkeit unserer Kanzlei nach und nach vergütet, ohne dass allerdings ein Verzicht auf die gesetzlich geschuldeten Gebühren stattfindet.

Im Idealfall ist gewährleistet, dass mit abschließender Berechnung des Pflichtteilanspruchs und Zahlung durch den Gegner die Endabrechnung der gesetzlichen Gebühren (unter Anrechnung der nach Arbeitszeit geleisteten Kostenvorschüsse) ermöglicht ist. Die meisten Mandanten begrüßen ein solches Vorgehen.

Unser aktueller Stundensatz beträgt € 296,50 (brutto).

Erst nach Erteilung Klärung der Aktiva und Passiva ist es letztendlich möglich, den Streitgegenstand zu beziffern.

In manchen Fällen ist nach einem Arbeitsaufwand von ca. 2 – 3 Stunden eine Orientierung ermöglicht, in anderen Fällen, in welchen ein umfangreiches Nachlassverzeichnis zu erstellen ist, kann manchmal ein wesentlich höherer Arbeitsaufwand zu verzeichnen sein. Sprechen Sie mit uns. Im Regelfall gelingt es uns sehr transparent über anfallende Kosten zu unterrichten.

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