Wirecard – Wie geschädigten Aktionären geholfen werden kann!

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Die Wirecard-Aktie hat nach aktueller Pressemeldung  in der 1-Wochen-Betrachtung über zwei Drittel an Wert verloren und ist von über 100 Euro am 17. Juni auf bis 10,90 Euro (Intraday-Tief heute) abgestürzt. Aktuell soll der Wirecard-Kurs bei ca. 17 Euro liegen.

Warum?

Ein neuer Bilanz- Skandal ungeahnten Ausmaßes. Der (ehem.) Vorstand räumt ein dass es ggf. Milliarden gar nicht gibt, die man aber bilanziert hatte (?). Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Der Haftbefehl gegen den (ehem.) Vorstand Markus Braun ist Presseberichten zu Folge entgegen der Hinterlegung einer Kaution von 5 Mio Euro ausgesetzt worden.

Man möchte gar nicht wissen wie viele, Aktionäre im Guten Glauben Aktien gekauft hatten oder von einem Verkauf abgesehen hatten, weil man unter Berücksichtigung der falsch veröffentlichten Bilanzzahlen durch Käufe oder unterlassene Verkäufe geschädigt worden waren.

Aussichten Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Unternehmer oder Unternehm-Verantwortlichen geltend zum machen beurteilten sich nach dem Einzelfall und der Frage, aufgrund welcher Umstände gekauft oder nicht verkauft wurde.

Tatsache ist, dass aufgrund der letzten ad hoc Mitteilung zu Recht eine große Unsicherheit unter den Anlegern bestehen dürfte. Das Vortäuschen von Milliarden – Beträgen ist kein Kavaliersdelikt. Je nach Lage des Falles, können Anleger, die Opfer dieser Täuschung wurden Schadensersatz vom Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen einfordern.

Rechtsgrundlagen:

BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 – II ZR 287/02

  1. a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder – sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind – gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 – z.V.b. in BGHZ 160, 149).
  2. b) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc- Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen.

 

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