Schadensersatzforderungen im Fall der insolventen EN Storage GmbH

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Die „offizielle“ Firmenidee der EN Storage GmbH bestand darin Rechenleistung von Hardware an gewerbliche Kunden im Rahmen sog. „Businessclouds“ zu vermieten. Die Finanzierung der Hardware und der Unternehmensidee sollten nach dem Geschäftskonzept des Unternehmens

  • Direktinvestoren ermöglichen, welchen das Unternehmen Hardware Pakete im Rahmen sog. Kauf- und Überlassungsverträge übereignete. Dies mit der Bescheinigung, dass bereits die weiter veräußerte Hardware an Geschäftskunden vermietet wird.
  • Ferner sollte die Finanzierung der Firmenidee durch den Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen ermöglicht werden.

Zwischenzeitlich

  • ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen Firmenverantwortliche.
  • Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EN Storage GmbH ist eröffnet worden. Die Forderungen sind bis zum 12.07.2017 anzumelden.

Die Vertretung rechtlicher Interessen geschädigter Anleger der EN Storage GmbH ist unseres Erachtens verschiedenartig veranlasst.Während diejenigen, denen im vorliegenden Fall in der Vergangenheit Inhaberschuldverschrei-bungen veräußert werden eine gemeinschaftliche Vertretung per Gesetz zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen ermöglicht ist, ist dies bei Direktinvestoren gesetzlich nicht geregelt.

Das Gesetz über Schuldverschreibungen (SCHVG) sieht in § 19 Versammlungen und Beschlüsse sowie die Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters ein. Diese Vorschrift halten wir für einschlägig und empfehlen, zumal gesetzlich ohnehin nicht anders vorgesehen ggf. insoweit auf die Einschaltung eigener Anwälte für die Vertretung im Insolvenzverfahren abzusehen. Dies, um unnötige Kosten der Rechtsverteidigung zu sparen.

Allerdings stehen auch Schadensersatzansprüche gegen die im vorliegenden Fall tätigen Vermittler im Raum. Geschädigte Anleger sollten diese über geeignete Anwälte prüfen lassen und auch geltend machen, wenn der Versuch der Kompensation des eingetretenen wirtschaftliche Schadens effektiv verfolgt werden soll.

Im Fall der Direktinvestoren besitzt diese, soweit überhaupt ein Eigentumserwerb an der Hardware erfolgt ist, die im Rahmen von Kauf- und Überlassungsverträgen hat angeschafft werden sollte (was im Einzelfall zu prüfen, aber insgesamt ggf. zweifelhaft ist) Aussonderungsansprüche oder individuelle Schadensersatzforderungen die zur Insolvenztabelle anzumelden sind.

Wichtig ist nach der Praxiserfahrung von MJH Rechtsanwälten, Herrn Rechtsanwalt Martin Josef Haas, dass die Verfolgung von Rechtsansprüchen nicht auf die Anmeldung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle beschränkt bleibt.

In Fällen der vorliegenden Art haben häufig unzureichende Informationen und fehlende Risikohinweise dazu geführt, dass Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Versprechungen (Sachwert = Sicherheit) ihr Geld dem Unternehmen zur Verfügung gestellt haben. Auch den Käufern von Inhaberschuldverschreibungen war ein sicheres, auf angeblichen Sachwerten- beruhendes Firmenkonzept präsentiert worden. Wirtschaftsprüfer haben Vertragsabschlüsse und Eigentumserwerb bestätigt. Alles beruhte aber auf einen Schwindel. Diese Täuschung der Anleger wäre u.E. vermeidbar gewesen!

Denjenigen, welcher Kauf- und Überlassungsverträge vermittelt  oder attestiert hatte und damti die Grundlage für eine vermeintlich gute „Anlageempfehlung“ geschaffen hatte, haftet unseres Erachtens jedenfalls, falls er nicht das Anlagekonzept auf Plausibilität – kritisch geprüft und die notwendigen Risikohinweise erteilt hat. Den Risiken hatte das System des Anlagekonzeptes für die Anleger von vorneherein. Dies, wenn man – wie eigentlich wünschenswert kritisch juristisch prüft.

Wir gehen davon aus, dass im Rahmen der Vermittlung der Direktinvestition im Einzelfall schwere Aufklärungspflichtverletzungen erfolgt sind, auch Aufklärungspflichtverletzungen Dritter. Dies dürfte, was im Einzelfall zu prüfen ist,  jedoch nach vorläufiger Einschätzung sämtliche mit dem jeweiligen Vertragsabschluss beteiligten Unternehmen, aber ggf. auch die Vermittler betreffen.

Im Fall des Vertriebs von Inhaberschuldverschreibungen gilt dies unseres Erachtens ebenso, zumal wir das Geschäftskonzept und somit auch das Konzept, welches der Vermittlung der Inhaberschuldverschreibungen nicht für plausibel erachten.

Gerne können Sie unsere Kanzlei – vorab per E-Mail – Ihre Kauf- und Überlassungsverträge bzw. Bestätigung des Abschlusses der Inhaberschuldverschreibungen übermitteln.

Wir erstellen ein kostenfreies Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung. – MJH Rechtsanwälte wir wünschen Ihnen und Ihrer Rechtssache nur das Allerbeste!

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