EN-Storage GmbH – Geld zurück?!

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Von wegen sicherer Erwerb von Hardware für Direktinvestoren. Inhaberschuldverschreibungen für die totsichere Unternehmensidee! Alles nur gelogen?! Die Staatsanwaltschaft ermittelte. Es steht fest: Es wurde keine Hardware von den Verantwortlichen angeschafft, die aber verkauft wurde! Der Insolvenzverwalter teilt Direktinvestoren mit, dass diese keine Ansprüche auf Aussonderung geltend machen können. Der Vermittler „zuckt mit den Schultern“ und sagt das habe er nun auch nicht vorhersehen können. Der Durchschnitts-Anwalt verweist auf das Insolvenzverfahren, dort endet schon der Weg für den Käufer von Inhaberschuldverschreibungen? Der Fachanwalt im Bankrecht verweist darauf, dass es Probleme geben könnte wenn man Schadensersatzansprüche gegenüber Vermittler und Anlage -Initiatoren geltend machen könnte. Die Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage ergibt unseres Erachtens, dass Risiken – jedenfalls zu Lasten von Direktinvestoren die Hardware erwerben sollten ersichtlich waren. Risiken, vor welchen im Zweifel nicht gewarnt wurde. Fraglich ist, ob der Vermittler diesen Fehler hätte erkennen können oder hätte erkennen müssen. Oder ggf. hätten dies ggf. andere, Dritte Unternehmen, die am Vertragsabschluss beteiligt waren. Wir MJH Rechtsanwälte, Herr RA Martin Josef Haas, Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht – seit 20 Jahren im Anlegerschutz spezialisiert tätig -kommt zum Ergebnis: Es bestehen Ansprüche auf Schadensersatz für Direktinvestoren und zwar in Höhe der Kaufpreiszahlung für die Hardware abzüglich der erhaltenen (Mietzins-) Zahlungen.

Gerne stehen wir auch in Ihrem Fall für Rückfragen betreffend die Verfolgung Ihrer Rechtsansprüche zur Verfügung.

Übermitteln Sie uns – kostenfrei – Ihren Kauf- und Überlassungsvertrag. Im Fall bestehender Erfolgsaussichten erteilen wir Ihnen ein Angebot für die rechtliche Interessenvertretung.

Soweit Sie im Übrigen Inhaberschuldverschreibungen des Unternehmens EN Storage GmbH erworben hatten, ist die Vertretung über einen Anwalt der nicht Gesamt-Gläubigervertreter ist, nur dann sinnvoll, soweit Sie beabsichtigen auch Schadensersatzansprüche gegenüber den in Ihrem Fall tätigen Vermittlern oder weiteren Anlage-Initiatoren geltend zu machen.

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