Widerrufsjoker EuGH und der Darlehensvertrag der Opel Bank

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Hammer-Urteil des EuGH: Egal, ob Immobiliendarlehen, Autokredit oder Leasingvertrag – lösen Sie sich jetzt schnell und unkompliziert von Ihrem alten Vertrag und profitieren Sie von diesem bahnbrechenden Urteil.

Was hat sich durch das Urteil des EuGH bzgl. des Widerrufs von Verbraucherkreditverträgen oder Leasingverträgen geändert?

Mit Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) macht der Europäische Gerichtshof den Weg frei für unzählige Verbraucher, ihre meist nachteiligen Darlehensverträge oder Leasingverträge, die nach Juni 2010 geschlossen wurden, auch nach all der Zeit zu widerrufen. Dies, obwohl die grundsätzlich einschlägige Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Vertragsschluss bereits längst verstrichen ist.

Konnten sich Banken bisher im Falle eines Widerrufs seitens des Verbrauchers meist auf diese 14-tägige Widerrufsfrist berufen und den Verbraucherwiderruf mit Verweis auf diese zurückweisen, ist dies jetzt nicht mehr so einfach.

Noch vor dem Urteil hatte der Verbraucher hatte zu beweisen, dass diese Frist nicht zu laufen begann, da in den Vertragsunterlagen die Widerrufsbelehrung oder eine sonstige Pflichtangabe fehlerhaft war oder fehlte.

Viele Banken verwendeten in ihren Vertragsunterlagen eine Musterwiderrufsbelehrung, welche vom Gesetzgeber erstellt und zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund dessen bestand in den meisten Fällen eine sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion zu Gunsten der Bank, wonach die Rechtmäßigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung angenommen wurde und es sich für den Verbraucher äußerst schwierig erwies Gegenteiliges zu beweisen.

Was sich nun ändert, ist, dass der EuGH, die von den Banken in einer Vielzahl von Verträgen verwendete sogenannte Kaskadenverweisung für europarechtswidrig einstuft. Eine Formulierung wie etwa: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum der Kündigung des Vertrags. Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten.“, ist demnach unzulässig.

Dies, da so innerhalb der Widerrufsbelehrung auf weitere nationale Vorschriften verwiesen wird, dies gerade nicht dem Verbraucherschutz dient und insbesondere der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG) entgegensteht.

Der EuGH ist der Ansicht, dass sich die Widerrufsfrist klar und prägnant aus dem Verbraucherkreditvertrag bzw. Leasingvertrag ergeben muss und entschied damit klar im Sinne der Verbraucher, womit Verbraucherschützer wohl nicht mehr gerechnet hätten. Damit sprecht der EuGH durch sein Urteil die Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte und macht es den Verbrauchern nun möglich, bereits vorzeitig mit extrem hohen Erfolgsaussichten aus dem Vertrag mit (aus heutiger Sicht) viel zu hohen Zinsen auszusteigen, sobald eine solche für europarechtswidrig eingestufte Verweisung im Vertrags vorliegt und sich die Bank eben nicht auf die Übernahme einer Musterwiderrufsbelehrung stützen kann.

Die Widerrufsbelehrung der Opel Bank zum Darlehensvertrag ist hierbei unserer Meinung nur eine von unzähligen weiteren Widerrufsbelehrungen bzw. –informationen, die eine solche Kaskadenverweisung verwendet:

„Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag

Widerrufsrecht

Sie als Darlehensnehmer können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründe in Textform (z. B. Brief, Fax. E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum der Kündigung des Vertrags. Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

–  Besonderheiten bei weiteren Verträgen

Wenn Ihnen für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Steile eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich:

 

– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Kaufvertrag über den Erwerb des finanzierten Fahrzeugs, die Restschuldversicherung und die Differenzkaskoversicherung (im Folgenden: verbundene Verträge) nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf einen verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch       an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

 

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

 

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

 

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf einen verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.

– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an einen verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

– Paketversandfähige Sachen sind auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Darlehensnehmer nur zu tragen, wenn dies im verbundenen Vertrag wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Darlehensnehmer abgeholt. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund eines verbundenen Vertrags überlassenen Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der überlassenen Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an einen weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

 

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens. verweigern, soweit Ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus einem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“

– Ende der Widerrufsinformation –

 

Mögliche Folgen Ihres Widerrufs?

 

Erklärt der Verbraucher in Berufung auf dieses Urteil nun seinen Widerruf vom entsprechenden Vertrag, so sind alle gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Handelt es sich hierbei um einen finanzierten Autokauf oder einen Leasingvertrag eines Autos als verbundenes Geschäft, wie dies bei Verträgen mit der Opel Bank der Fall sein wird, so hat der Verbraucher

 

das Fahrzeug an die Bank herauszugeben, erhält aber im Gegenzug alle gezahlten Raten und eine eventuelle Anzahlung zurück.

 

Strittig ist bisher, ob der Verbraucher einen Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer zu leisten hat.  – Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Allenfalls stellt der Widerruf eines Darlehensvertrags allerdings eine rechtlich „elegante“ Methode dar, sich schnell und unkompliziert von diesem zu lösen, zu einer zinsgünstigeren Baufinanzierung zu wechseln oder sich eben die Raten der Fahrzeugfinanzierung zurückzuholen.

 

Möchten auch Sie vom neuen Widerrufsjoker profitieren und sich von Ihrem Verbraucherdarlehensvertrag lösen?

 

Finden Sie jetzt heraus, ob der Widerrufsjoker bei Ihrem Leasing- oder Darlehensvertrag sticht und ob sich ein Widerruf des Vertrags in Ihrem Fall lohnt. Ein Formfehler im Kleingedruckten kann Ihnen bares Geld bringen!

Gerne können Sie uns einen Scan Ihres Vertrages und der Widerrufsbelehrung an unsere E-Mail-Adresse zumailen.

Wir erstellen kostenfrei ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung.

Wir klären Sie über die Kosten auf, noch bevor sie anfallen.

 

Wir sind ständig dabei, uns mit der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung zu beschäftigen und freuen uns auch, in Ihrem Fall helfen zu können und Ihnen die Vorteile dieses Hammer-Urteils des EuGH zu sichern.

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