Checkliste SHB- Fonds- Sonnenhöfe GmbH& Co. Fonds KG

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Anleger die in der Vergangenheit am SHB Fonds Beteiligungen gezeichnet haben werden derzeit im Fall von Rückständigen Einlagen vom Liquidator der Rechtsnachfolgerin auf Zahlungen in Anspruch genommen. Die Frage ist, ob man einfach zahlen soll, oder sich den Risiken eines Rechtsstreits aussetzen will. Zunächst die gute Nachricht für diejenigen, deren Beteiligung noch nicht älter als 10 Jahre ist: Sie können gegen Ihre Vermittler Schadensersatz mit u.E. sehr hohen Erfolgsaussichten einklagen und die Beteiligung auch außerordentlich kündigen.

Die Rechtsprechung hat nämlich eins wiederholt festgestellt:

„Schlagwortartige Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge ist als irreführend anzusehen“ (vgl.: OLG München, Endurteil v. 08.04.2015 – 15 U 2919/14)

Die schlechte Nachricht ist: Es gibt kaum Anleger deren Beteiligung noch nicht 10 Jahre alt ist. Diese haben dann eher schlechte Karten: Die Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den Vermittlern und Gründungsgesellschaftern des Fonds sind verjährt, zumindest muss ein Gericht selbst sonst berechtigten Schadensersatzansprüchen eine Abfuhr erteilen und die Klage abweisen, wenn die Gegenseite die Einrede der Verjährung erhebt.

Die Kündigung hilft auch nicht mehr so recht weiter: Dies, weil der BGH entschieden hat, dass selbst nach einer außerordentlichen Kündigung ggf. noch weiter zu bezahlen ist.

Allerdings erscheint uns die derzeitige Klage (jedenfalls in der uns bekannten Fassung) sehr wohl angreifbar, da hier u.E. in einer unsubstanziierten Art und Weise Forderungen geltend gemacht werden.

So ist u.E. unklar, ob überhaupt ein (endgültiger Liquidationsbeschluss vorliegt, da der Zeitpunkt der Liquidation und der Auflösung der Gesellschaft unklar ist und der Liquidator sich in seiner Klage nicht auf einen bestimmten Liquidationsbedarf im Fall der Abrechnung der Gesellschafterkonten, sondern mit einem Schätzwert festlegt. Dies dürfte unseres Erachtens im Zweifel nicht für eine Verurteilung ausreichen.

Eine andere Frage ist jedoch, ob dies monetär den jeweiligen Kommanditisten weiterhilft. Wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Rechtsverfolgung deckt ist u.E. in jedem Fall der Versuch zu unternehmen, die Klage zur Abweisung zu bringen. In anderen fällen sollten die Anleger ggf. überlegen einen Vergleich mit Hilfe anwaltlicher Vertretung zu schließen, um unnötige und weitere Verfahrenskosten zu vermeiden.

Klar ist nämlich eins: Der Fonds funktioniert nicht. Gegenüber Dritten (Gläubigern der Gesellschaft) haften die Treuhandkommanditisten unter den verschärften Rechtsvorschriften der §§171 ff HGB immer dann, wenn die Einlage als Kommanditist nicht vollständig erbracht ist.

Dies kann dann, falls die Liquidation fehlschlägt zur Folge haben, dass ein Insolvenzverwalter auf die Treuhandkommanditisten zukommt.

Allerdings ist aber eben auch die Frage was sinnvoll ist davon abhängig zu machen, wie viel der jew. Anleger noch aus seiner Beteiligung schuldet. Es ist die Frage zu stellen wie hoch die Kosten der Rechtsverfolgung sind. Wird noch sehr viel geschuldet und war dass Beteiligungsverhältnis aber ggf. auch schon in der Vergangenheit rechtswirksam gekündigt worden, kann es ggf. sinnvoller sein, sich auf einen Rechtstreit einzulassen, als in Fällen, in denen nur noch eine geringe Summe geschuldet wird. In den letzteren Fällen können die Verfahrenskosten sehr schnell die möglichen wirtschaftliche Vorteile aufzehren, die ggf. durch einen Vergleich im Fall einer Klage erzielt werden können.

Eben eine individuelle Frage, die sich nur im jedem Einzelfall eins Mandanten beurteilen lässt.

Eine Frage, die ein versierter Rechtsanwalt im Vorfeld eines Klageverfahrens ggf. schon im Rahmen einer Erstberatung (Kosten maximal: 249,50 €) oder entgegen der Berechnung einer Geschäftsgebühr für Sie klären kann. (Wie hoch diese ist, kann Ihnen jeder Anwalt vorab schnell mitteilen, wenn Sie ihm sagen, wie viel an Einlage Sie dem Fonds schulden, wie viel Sie bezahlt haben, was also noch aussteht. Dies ist der sogenannte Streitwert.

Übrigens, wenn Sie noch nicht gekündigt haben, sprechen Sie einfach jetzt vorsorglich noch die außerordentliche Kündigung „wegen Fehlberatung“.  Brief an die Fondsverwaltung genügt. Anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Sollte nämlich noch kein endgültiger Liquidationsbeschluss vorliegen, beendet dies Ihre Beteiligung im Zweifel vorzeitig. Ob dies Vorteile für Sie hat? – Erwirtschaftet der Fonds zunehmend weniger Einkünfte und hat weiterhin ggf. höhere Ausgaben, nimmt die Verschuldungssituation zu. Dann wird ggf. doch ein Liquidationsbedarf in einer Höhe festgestellt, die einen Liquidator berechtigt alles bis zur kompletten Höhe der noch ausstehenden Einlage einzuklagen. Ist die Situation anders und nimmt die Fondsgesellschaft mehr ein , als Ausgaben zu bezahlen sind wird ggf. im Rahmen einer endgültigen Liquidation von jedem Mitgesellschafter nur noch ein Bruchteil der Einlage einzuziehen sein. Es bleibt also wir immer zu Lasten der Gesellschafter eins: ein wenig kalkulierbares Glückspiel. Typisch eben für eine hoch spekulative Anlageform.

Die außerordentliche Kündigung, dies sei klargestellt, befreit den Kommanditisten aber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung an die Gesellschaft, wenn Beitragszahlungen rückständig sind. Allerdings muss eben der Liquidationsbedarf feststehen und u.E. auch Gegenstand des Beschlusses sein. Dann erst kann u.E. nach der Rechtsprechung des BGH und OLG auf Zahlung erfolgreich gegen die Kommanditisten vorgegangen werden. Im Fall des SHB – Nachfolgefonds, scheint aber ein konkreter Liquidationsbedarf nur innerhalb bestimmter Grenzen und in Abhängigkeit davon wie viele Anleger sich freiwillig vergleichen und Zahlungen leisten – in der Klage umrissen zu werden, dies erachten wir für zu unbestimmt.

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