Kommanditist haftet nicht auf Einlage?

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Lieber ein „Ende mit Schrecken“ als ein „Schrecken ohne Ende“?

Beteiligungen an Investmentgesellschaften sollten angefochten, gekündigt und widerrufen werden. Dies, soweit der Anleger Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat, aber keine weiteren Zahlungen leisten will.

Alleine der Widerruf der Einzugsermächtigung ist nicht genug. Der Widerruf der Einzugsermächtigungen bewirkt nichts hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung aus der Beitrittserklärung selbst. Es muss also zwingend gekündigt angefochten oder widerrufen werden.

Eine rechtswirksame Anfechtung oder rechtswirksame außerordentliche Kündigung wegen Fehlberatung beendet das Beteiligungsverhältnis ebenso wie ein rechtswirksam erklärter Widerruf. Die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses führt dazu, dass der dann ausscheidende Kommanditist einen Anspruch auf Errichtung einer Abschichtungsbilanz seines Gesellschafterkontos besitzt. Nicht zwangsnotwendigerweise schuldet er zum Zeitpunkt der Zustellung seiner rechtswirksamen Kündigung noch die Bezahlung sämtlicher aus dem ursprünglichen Beteiligungsvertrag seitens geschuldeter Rateneinlagen.

Je früher er also kündigt, desto größer können seine Chancen darauf sein im Rahmen einer Abschichtungsbilanz weniger zahlen zu müssen, als bei Fortsetzung des Beteiligungsverhältnisses.

Allerdings kann das Ergebnis der Erstellung einer Abschichtungsbilanz sowohl positiv, als auch negativ sein. In dem ersten Fall einer positiven Abschichtungsbilanz erhält der Gesellschafter eine Abfindungsleistung in Form einer Zahlung von der Gesellschaft. Ist die Abschichtungsbilanz negativ, ist der Gesellschafter verpflichtet noch Zahlungen an die Kommanditgesellschaft zu leisten.

Bedauerlicherweise kann der Anleger selber nicht das Geld direkt von der Fondsgesellschaft zurückverlangen. Dies aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Die Grundsätze der so genannten fehlerhaften Gesellschaft, ist ein Rechtsinstitut, welches durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verhindert, das Zahlungen selbst gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden können. Es gelten die folgenden Rechtsgrundsätze:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt der Widerruf der Beitrittserklärung, wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat, zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens (siehe nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 – II ZR 304/00BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 – II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 11 f. – FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 285/09ZIP 2011, 1359 Rn. 14; 17). Die Beklagte ist mit Zugang des Widerrufs bei der Klägerin mit Wirkung „ex nunc“ aus dieser ausgeschieden mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 292/06ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. – FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin – wie das Berufungsgericht weiter noch zutreffend gesehen hat – nicht mehr isoliert geltend machen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des 21 Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch diejenigen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 – II ZR 6/99ZIP 2000, 1208 f.; Urteil vom 2. Juli 2001 – II ZR 304/00BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 – II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 – FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 285/09ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17).  So auch der Bundesgerichtshofe in seiner Entscheidung vom BGH vom 22. Mai 2012 · Az. II ZR 1/11.

Ob also noch gezahlt werden muss oder nicht und in welcher Höhe ergibt sich erst im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung. Steht es um die Fondsgesellschaft schlecht und bestehen ggf. auch noch Zahlungsrückstände, da der Anleger vor Ausspruch einer Kündigung nicht bezahlt hat, ist es wahrscheinlich, dass er zahlen muss. Steht die Fondsgesellschaft wirtschaftlich (noch) gut da und bestehen keine Zahlungsrückstände stehen die Chancen gut, ggf.  noch etwas heraus zu bekommen.

Immer sollte aber auch der Inhalt des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt werden. Dieser sieht zum Teil Strafklauseln oder Strafzinsen zulasten der Anleger vor. Die Risiken sind vielfältig und zahlreich, wenn man sein Geld als Kommanditist investiert. Neben dem unternehmerischen Risiko resultiert auch ein echtes gesetzliches und gesellschaftsvertragliches Risiko zahlen zu müssen, ohne an der Gewinnerwirtschaftung der Anlagegesellschaft partizipieren zu können. Dies, falls die beworbene Rendite nicht erreicht wird.

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