Rürup-Rente widerrufen statt kündigen? Neues Gesetz ab 19.06.2026 und aktuelle BGH-Rechtsprechung beachten

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Viele Versicherte stellen erst Jahre nach Abschluss fest: Eine Rürup-Rente bzw. Basisrente lässt sich nicht wie eine normale Lebensversicherung kündigen. Wer keine weiteren Beiträge zahlen will oder dringend an das angesparte Kapital gelangen möchte, erhält bei einer Kündigung regelmäßig gerade keinen frei verfügbaren Rückkaufswert. Meist bleibt nur eine Beitragsfreistellung oder später eine lebenslange Monatsrente.

Ein möglicher Ausweg kann der Widerruf der Rürup-Rente sein.

Der Widerruf ist aber nicht mit einer Kündigung zu verwechseln. Bei einem wirksamen Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt. Das kann wirtschaftlich dazu führen, dass der Versicherte einen Einmalbetrag erhält. Die gezahlten Beiträge werden allerdings nicht in jedem Fall vollständig und ohne Abzug erstattet. Versicherer können je nach Einzelfall Abzüge bzw. Kürzungen geltend machen, insbesondere für den tatsächlich gewährten Risikoschutz, etwa Todesfall- oder Hinterbliebenenabsicherung.

Wann ist ein Widerruf der Rürup-Rente prüfenswert?

Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherer bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt hat.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zu Rürup-/Basisrenten bestätigt, dass eine fehlerhafte oder unvollständige Belehrung dazu führen kann, dass die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß zu laufen begonnen hat. Besonders bedeutsam ist dabei die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Nach der Rechtsprechung kann auch der Hinweis erforderlich sein, dass im Fall der Rückabwicklung gezogene Nutzungen herauszugeben sind.

Prüfenswert ist ein Widerruf vor allem dann, wenn Versicherte

  • nicht auf den Rentenbeginn warten möchten,
  • keine weiteren Beiträge zahlen wollen,
  • keine bloße Beitragsfreistellung wünschen,
  • statt einer späteren Monatsrente eine Rückabwicklung mit Einmalbetrag anstreben,
  • Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung haben.

Nicht empfehlenswert ist ein Widerruf dagegen regelmäßig dann, wenn der Versicherte die Rürup-Rente als Altersvorsorge behalten und später die lebenslange Rente beziehen möchte.

Neues Gesetz ab 19.06.2026: Was ändert sich?

Ab dem 19.06.2026 wird das Widerrufsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen gesetzlich stärker begrenzt. Für neue Verträge soll das Widerrufsrecht grundsätzlich spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlöschen.

Für Altverträge, die vor dem 19.06.2026 abgeschlossen wurden, wird vielfach vertreten, dass ein Widerruf bei fehlerhafter Belehrung weiterhin möglich bleibt. Der 19.06.2026 sollte daher nicht als sichere Ausschlussfrist für sämtliche Altverträge missverstanden werden.

Gleichwohl ist zu erwarten, dass viele Versicherer die neue Gesetzeslage künftig gegen späte Widerrufe einwenden werden. Denkbar sind insbesondere Argumente aus Treu und Glauben, Rechtsmissbrauch oder Verwirkung. Wer ohnehin nicht mehr an dem Vertrag festhalten möchte, sollte daher prüfen lassen, ob ein vorsorglicher Widerruf zeitnah sinnvoll ist.

Welche Rürup- und Basisrentenverträge sind besonders prüfenswert?

Ein Widerruf kommt nicht nur bei Verträgen eines bestimmten Versicherers in Betracht. In der Rechtsprechung und in anwaltlichen Veröffentlichungen wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Rürup-/Basisrentenverträge behandelt, bei denen Widerrufsbelehrung, Widerspruchsbelehrung oder Verbraucherinformationen als angreifbar beschrieben wurden.

Genannt werden unter anderem:

  • Generali / frühere AachenMünchener Lebensversicherung,
  • Allianz Lebensversicherung,
  • HDI Lebensversicherung, insbesondere Basisrentenmodelle wie TwoTrust Basis,
  • Nürnberger Lebensversicherung,

sowie in anwaltlichen Prüffällen auch weitere Anbieter wie Continentale, Standard Life, Clerical Medical oder La Mondiale Europartner / Vienna Life.

Wichtig ist jedoch: Aus der Nennung eines Versicherers folgt nicht automatisch, dass jeder Vertrag dieses Versicherers widerrufbar ist. Entscheidend sind immer der konkrete Vertrag, das Abschlussjahr, das verwendete Antragsmodell, die Widerrufsbelehrung, die Verbraucherinformationen und die tatsächliche Vertragsdurchführung.

Gerade bei Rürup-/Basisrenten aus den Jahren ab 2008 bis etwa 2010 ist eine Prüfung häufig naheliegend, weil in dieser Zeit zahlreiche Verträge nach dem neuen Versicherungsvertragsrecht abgeschlossen wurden und die Anforderungen an die Belehrung über Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren.

Widerruf auch nach Rentenabruf oder Rentenbeginn?

Auch wenn bereits ein Rentenabruf erklärt wurde oder die Rentenzahlung begonnen hat, sollte ein Widerruf nicht vorschnell ausgeschlossen werden. Rechtlich kann auch in solchen Konstellationen eine fehlerhafte Belehrung dazu führen, dass die Widerrufsfrist ursprünglich nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt wurde.

Allerdings ist in diesen Fällen besondere Vorsicht geboten. Je länger ein Vertrag durchgeführt wurde und je stärker der Versicherungsnehmer vertragliche Leistungen bereits in Anspruch genommen hat, desto eher wird der Versicherer den Einwand von Treu und Glauben, Rechtsmissbrauch oder Verwirkung erheben.

Das bedeutet nicht, dass ein Widerruf automatisch ausgeschlossen ist. Es bedeutet aber, dass die Erfolgsaussichten sorgfältiger geprüft und die Argumentation besonders sauber vorbereitet werden müssen.

Wer bereits Rentenleistungen erhalten hat, muss außerdem damit rechnen, dass diese Leistungen im Rahmen einer Rückabwicklung berücksichtigt und angerechnet werden. Der wirtschaftliche Vorteil eines Widerrufs kann dann geringer sein als bei einem Vertrag, der sich noch vollständig in der Ansparphase befindet.

Kündigung, Beitragsfreistellung, Rentenabruf oder Widerruf?

Versicherte sollten die verschiedenen Möglichkeiten sorgfältig unterscheiden:

Kündigung:

Bei einer Rürup-Rente führt die Kündigung regelmäßig nicht zur Auszahlung des Guthabens. Meist wird der Vertrag lediglich beitragsfrei gestellt oder später verrentet.

Beitragsfreistellung:

Es werden keine weiteren Beiträge gezahlt. Das vorhandene Vertragsguthaben bleibt aber grundsätzlich im Vertrag und wird später in eine Rente umgewandelt.

Rentenabruf:

Wenn die Abrufphase erreicht ist, kann unter Umständen der Beginn der monatlichen Rentenzahlung vorgezogen werden. Auch dies führt aber nicht zu einem frei verfügbaren Einmalbetrag.

Widerruf:

Bei erfolgreichem Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt. Dies ist regelmäßig der einzige Weg, mit dem wirtschaftlich eine Einmalzahlung erreicht werden kann.

Widerrufsschreiben muss klar formuliert sein

Ein Widerrufsschreiben sollte ausdrücklich klarstellen, dass es keine Kündigung, keine Beitragsfreistellung und kein Rentenabruf ist. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Versicherer das Schreiben falsch behandelt oder als gewöhnliche Vertragsbeendigung auslegt.

Ein vorsorglicher Widerruf ohne vorherige vollständige Prüfung kann in Eilfällen erwogen werden, wenn der Versicherte ohnehin nicht am Vertrag festhalten möchte und eine zusätzliche rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer in Kauf nimmt. Empfehlenswert ist aber regelmäßig eine vorherige anwaltliche Prüfung der Vertragsunterlagen, insbesondere der Widerrufsbelehrung und der Verbraucherinformationen.

Keine pauschalen Versprechen – Einzelfallprüfung erforderlich

Der Widerruf einer Rürup-Rente ist kein Automatismus. Selbst wenn eine Belehrung fehlerhaft ist, können Versicherer einwenden, der Widerruf sei verwirkt oder im konkreten Einzelfall treuwidrig. Außerdem führt ein wirksamer Widerruf nicht zwingend zur vollständigen Rückzahlung aller Beiträge ohne Abzug. In der Praxis werden häufig Risikoanteile, etwa für Todesfall- oder Hinterbliebenenabsicherung, sowie bereits erhaltene Leistungen berücksichtigt.

MJH Rechtsanwälte prüfen Rürup- und Basisrentenverträge insbesondere auf folgende Fragen:

Wurde ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt?

Wurden die Rechtsfolgen des Widerrufs vollständig erklärt?

Fehlt ein Hinweis auf Nutzungsherausgabe?

Ist der Vertrag noch in der Ansparphase oder wurde bereits Rente abgerufen?

Welche Einwendungen, insbesondere Verwirkung, könnte der Versicherer erheben?

Ist der Widerruf wirtschaftlich sinnvoller als Beitragsfreistellung oder Rentenabruf?

Wer Zweifel an seiner Rürup-Rente, Basisrente oder fondsgebundenen Rentenversicherung hat, sollte die Vertragsunterlagen prüfen lassen, bevor er kündigt oder die Rente abruft.

Kostenfreie Ersteinschätzung und anwaltliche Prüfung

Auf unserer Kanzlei-Homepage finden Sie hierzu einen ausführlichen Beitrag sowie ein kostenloses Muster-Widerrufsschreiben. Vor Verwendung eines Musters sollte aber immer geprüft werden, ob der konkrete Vertrag, das Abschlussjahr und die Widerrufsbelehrung tatsächlich angreifbar sind.

Übermitteln Sie uns gerne den Versicherungsschein und die Antragsunterlagen, aus denen sich die Widerrufsbelehrung ergibt, per E-Mail an:

Im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung prüfen wir, ob eine weitergehende anwaltliche Prüfung sinnvoll erscheint, und unterbreiten Ihnen ein Angebot für die rechtliche Interessenvertretung.

Wünschen Sie eine sofortige rechtsverbindliche anwaltliche Prüfung, können Sie uns kostenpflichtig mit einer Erstberatung beauftragen. Die Kosten einer Erstberatung betragen 249,90 €.

Die anwaltlichen Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufsrechts richten sich grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse an der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages, regelmäßig also die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge bzw. der wirtschaftliche Rückabwicklungswert, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Risikoanteilen, Kosten oder bereits erbrachten Leistungen.

Da zu Beginn oft nur Schätzungen möglich sind und zunächst Auskünfte des Versicherers eingeholt werden müssen, vereinbaren wir mit vielen Mandanten in geeigneten Fällen eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Dadurch können hohe Kostenvorschüsse zu Beginn des Mandats vermieden werden.

MJH Rechtsanwälte prüfen Rürup-/Basisrentenverträge auf Widerrufsmöglichkeiten und klären, ob Widerruf, Beitragsfreistellung oder Rentenabruf im Einzelfall sinnvoll ist.

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