Wortlaut der Widerrufsbelehrung, die der EuGH in seiner Entscheidung vom  26.03.2020  A.z.: C‑66/19 EuGH

Entscheide Bankrecht, Neues aus der Kanzlei

Um diese Widerrufsbelehrung ging es beim EuGH:

Bei dem im Folgenden in Rede stehenden Vertrag handelt es sich um einen grundrechtliche gesicherten Darlehensvertrag der Kreissparkasse Saarlouis über 100.000 Euro mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr.

Unter Ziff. 14 („Widerrufsinformation“) dieses Vertrags hieß es:

 

„Widerrufsrecht

 

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Das muss gemacht werden:

Widerruf gegenüber der Kreissparkasse oder Sparkasse, Raiffeisenbank, oder sonstiger Bank.

Sollte die Bank nicht sofort reagieren, niedrigere Zinsen anbieten oder die Ablösung des Kredits ermöglichen – was in vielen Fällen, in welchen wir beauftragt wurden, geschehen war – Anwalt beauftragen (gerne uns!) und Ihre Rechte durchsetzen: Es geht um Euer / Ihr Geld.

Selten hat der EuGH ein so deutliches Urteil zu Gunsten der deutschen Verbraucher gesprochen.

Klar ist, dass wie bereits bei den Darlehensverträgen, die vor Juni 2010 abgeschlossen wurden, ggf. innerhalb einiger Monate oder Jahre neue Gesetze zu Lasten der Darlehensnehmer eingeführt werden, die dann ggf. die Ausübung des Widerrufsrechtes unmöglich machen.

Da hier der EuGH sich einer Machtstellung bedient, die auch für den BGH ggf. unerwartet ist, ist mit einer sicherlich kritischen Rechtsprechung zu rechnen – gleichwohl der EuGH hier Verbrauchern eine Steilvorlage bietet, Banken in Verhandlungsbereitschaft zu setzten. Ggf. hatten es die Richter am EuGH nicht vergessen, dass es die deutsche Regelung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablösung im übrigen Europa nicht zu Lasten der Darlehensnehmer gab. Damals hatte man aber das Gesetz für europarechtskonform beurteilt. Jetzt könnte eine entsprechende Korrektur zu Gunsten der Darlehensnehmer eben auf anderem Weg ermöglicht sein!

Dabei ist diese Entscheidung des EuGH auch für Pkw-Finanzierungen von enormer Bedeutung, auch also für Betroffene von Fahrzeugen mit der Euro Diesel 5 Norm, Euro Diesel 4 Norm, Euro Diesel 3 und Euro Diesel 6 Norm. Schlafen Sie nicht!

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Rechtssache jedenfalls nur eins: Alles Gute!

Wenn Sie unsere Hilfe wünschen: Kostenfreie Ersteinschätzung – online – ganz einfach:

  • Darlehensvertrag und
  • Widerrufsbelehrung

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Wir widerrufen für Sie und streben außergerichtliche Regelungen mit Ihrer Bank an. Konditionen? Ganz einfach, Sie erhalten ein transparentes Angebot!

Folgende Fragen sind wichtig:

Müssen Sie weiterzahlen?

Was passiert, wenn Sie nicht weiterzahlen?

Können Sie Grundpfandrechte also Grundschulden oder Sicherheiten herausfordern?

Sollten Sie mit dem Widerruf Angebote für eine neue Finanzierung von anderen Banken einholen?

All das Beantworten wir mit weiterer Beauftragung!

Auch das ist zu beachten:

  • Wurde das Darlehen schon vollständig zurückbezahlt, oder ggf. schon abgelöst? (dann kann´s schwierig sein, allerdings erwarten wir eine weiteres EuGH Urteil zu Ihren Gunsten!)
  • Wurde das Darlehen verlängert und neue Konditionen vereinbart?
  • Ist es sinnvoll notleidende Kredite zu widerrufen?
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