Wenig Zeit der Erbenhaftung zu entkommen!

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Um eine drohende Erbenhaftung abzuwenden sieht das Gesetz folgende Möglichkeiten vor:

  1. a) die Ausschlagung der Erbschaft: §§ 1942, 1944 BGB

Wirkung:             Die Erbschaft gilt als von Anfang an nicht angefallen (§ 1953 Abs. 1 BGB)-der

Vorsicht die Ausschlagung ist unwiderruflich, also im Zweifel endgültig und muss daher gut überlegt sein. Die Ausschlagung muss innerhalb einer Sechswochenfrist entweder gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht (Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts!), oder aber durch notariell beurkundete Erklärung (in öffentlich beglaubigter Form!) abgegeben werden, sonst ist sie unwirksam und die Erbschaft wird – ggf. einfach durch Zeitablauf – ein Umstand, über welchen viele Menschen im Irrtum sind angenommen.

Die Erbschaft können gesetzliche Vertreter (Eltern (diese nur gemeinschaftlich und ggf. amtlich bestellte Betreuer) für minderjährige oder Geschäftsunfähige ausgeschlagen werden. Manchmal benötigen hierzu die gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Wir die 6 – Wochenfrist versäumt, kann ggf. sogar die Versäumung angefochten werden, falls man sich in einem Irrtum befand, was die Annahme der Erbschaft, bzw. die Rechtsfolgen der Versäumung der Anfechtungsfrist angeht,  und zwar in gleicher Art und Weise wie die Ausschlagung erfolgt.

Ob ausgeschlagen wird, oder und gleichzeitig die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu erledigen ist, um die Haftung auf den vorhandenen Nachlass zu beschränken muss also das Vermögen des Erblassers und der Erblasserin sehr zeitnah durchleuchtet oder Erkundigungen eingeholt werden. Dies gestaltet sich häufig als sehr schwierig, da Vermögensverhältnisse zu Lebzeiten den jeweiligen Kindern bzw. erbberechtigten Ehegatten oder Lebensgefährten nicht bekannt sind.

Immer wenn ggf. kaum zu erwarten ist, dass kaum Ersparnisse und Vermögen, dafür aber sehr hohe Verbindlichkeiten drohen kann die Ausschlagung für sich und die eigenen Kinder der richtige Weg sein.

Sind aber ggf. nennenswerte Vermögenswerte vorhanden, ggf. eine Immobilie, Grundbesitz, Ersparnisse oder Depots, auf der anderen Seite aber hohe Schulden aufgrund von Finanzierungen, Behandlungs- oder Heimkosten die ggf. nur teilweise von Krankenkassen und Versicherungen übernommen worden waren, ergeben sich ggf. folgende alternative Möglichkeiten, über welche spezialisiert tätige Rechtsanwälte gerne individuelle Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.

Damit kann ggf. das Ziel erreicht werden die Erbenhaftung auf das vorhandene Nachlassvermögen zu begrenzen:

  1. b) das Aufgebotsverfahren (§ 1970 BGB)

Hierüber sollte man sich ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft erkundigen, da die Beantragung der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nur binnen Jahresfrist ermöglicht ist. Wirkung, falls durch das Nachlassgericht angeordnet: Beschränkt die Erbenhaftung auf den (vorhandenen) Nachlass).

  1. c) Die Beantragung einer Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB)

hat das gleiche Ziel zum Gegenstand nämlich dass die Erben-Haftung auf den Nachlass (§ 1981 BGB) beschränkt wird. Diese Möglichkeit ist insbesondere dann geboten, falls durchaus nicht unwesentliche Vermögensgüter vorhanden die Verschuldungssituation –z.B.: im Fall eines Unternehmens nicht durchsichtig ist und auf der anderen Seite ausreichendes Vermögen für die Vergütung eines gerichtlich bestellten Nachlassverwalters vorhanden ist.

Ergibt sich bei Sichtung der Aktiva oder Passiva, dass höhere Verbindlichkeiten vorhanden sind, als Vermögenswerte, die die Befriedigung der Nachlassgläubiger erwarten lassen ist das Verfahren der

  1. d) Nachlassinsolvenz:

der einzig richtige Weg, der allerdings sehr zeitnah zu beschreiten ist, um eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass zu erreichen.

Der Erbe ist gemäß § 1980 BGB verpflichtet bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich   die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Dies muss im Zweifel sofort geschehen. Es wird die Rechtsansicht vertreten, dass eine Frist von nur 3 Tagen ausreichend ist.  Wird danach erst der Antrag gestellt, besteht das Problem des Erben, dass er vollständig mit seinem Privatvermögen unbeschränkt für die Schulden haftet.

Die Antragstellung hat beim zuständigen Amts-Insolvenzgericht zu erfolgen. Ist keine ausreichende Masse zur Deckung des Insolvenzverfahrens vorhanden, wird der Antragsteller (vom Gericht)  über die Möglichkeit der Erhebung der Dürftigkeitseinrede hingewiesen.  Ebenso werden beauftragte Anwälte ggf. zu diesem Schritt raten, vor allen Dingen, dann wenn die Ausschlagungsfrist für die Erbschaft abgelaufen ist und auch die (nachträgliche) Beantragung der Durchführung eines Nachlass- Insolvenzverfahrens nicht eine ggf. drohende unbeschränkte Erbenhaftung beseitigt.

  1. e) die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990, 1991 BGB):

Wirkung: Beschränkung die Haftung auf den Nachlass!

Ist für eine Nachlassinsolvenz keine deren Kosten deckende Masse vorhanden, kann der Erbe (auch soweit auf eine Antragstellung auf Eröffnung eines Nachlassverfahrens verzichtet wird) eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass dann erreicht werden, falls der Erbe die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach §§ 1990, 1991 BGB gegenüber den Nachlassgläubigern erhebt.

Die folgenden Regelungen beschränken nicht die Erbenhaftung, sind aber der Vollständigkeit halber auch in diesem Zusammenhang zu nennen.

  1. f) die 3-Monats-Einrede (§ 2014) BGB

Wirkung: Lediglich Stundung!

gestattet dem Erben lediglich innerhalb der 1. 3 Monate nach Annahme der Erbschaft die Erfüllung gegenüber Nachlassgläubigern zu verweigern. Die Forderung der Gläubiger erlöschen nicht, sie sind vielmehr später zu begleichen

  1. g) die Einrede des §§ 1974 BGB: (Verjährung!)

Wirkung: Die Forderungen entfallen!

Der Erbe dass die Bezahlung einer Nachlassverbindlichkeit aus seinem Privatvermögen verweigern, wenn der Nachlassgläubiger die Forderung nicht binnen 5 Jahren geltend gemacht hat. (Spezialregelung zur Regelverjährung, die im Übrigen zu beachten ist: Forderung verjähren im Regelfall zulasten der Gläubiger des Verstorbenen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren ab Kenntnis vom Anspruchsgrund und kenntnis-unabhängig innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren (§§ 195, 199 BGB!) Der Erbe kann ggf. die Einrede der Verjährung erheben.

Unsere Empfehlung: Je früher Sie sich im Erbfall einem spezialisiert tätigen Anwalt anvertrauen, desto schneller ist für Sie die Ungewissheit, was zu tun ist beseitigt. Gerade wenn Vermögen einerseits, Schulden andererseits dazu führen, dass unklar ist, ob nicht doch eine unbeschränkte Haftung auf Sie als Erben durchschlägt, empfehlen wir nicht selbst zu experimentieren.  Die Erstberatung bei uns kostet 249,50 €. Im Übrigen bieten wir Tätigkeit auf Basis unserer Vergütungsvereinbarung an, die vorsieht, dass wir nach Zeitaufwand die Tätigkeit unserer Kanzlei abrechnen und damit auch gesetzliche anfallende Gebühren stunden, um gleich zu Beginn den Anfall ggf. sehr hoher Anwaltskosten zu vermeiden. Die meisten unserer Mandanten begrüßen dies.

 

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