Vergleich statt Wertermittlung bei landwirtschaftlichen Anwesen?

Entscheide Erbrecht, Neues aus der Kanzlei

Wir vertraten die rechtlichen Interessen des Abkömmlings des Erblassers aus erster Ehe. Wir waren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beauftragt. Der Erblassers hatte nach Scheidung vom ersten Ehegatten neu geheiratet, hatte nochmals Abkömmlinge gezeugt und war dann verstorben. Der Erblasser hatte sich gegenüber seinen Eltern verpflichtet das landwirtschaftliche Anwesen, welches er übernommen hatte an die Eltern zurück zu übertragen, falls er stirbt. Derartige Rückfall-Klauseln sind nichts unübliches. Der Erblasser selbst hatte aber verschiedene Gebäude errichtet. Die Erbin war außergerichtlich auf Auskunft in Anspruch genommen worden und hatte zunächst nur unvollständig und fehlerhaft Auskunft erteilt. Es war ein fünfstelliger Betrag angeboten worden um unsere Mandantschaft abzufinden. Eine Wertermittlung war unterblieben. Es blieb (leider) nur der Klageweg, mit welchem die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eingeklagt wurde um größtmögliche Klärung vom Nachlassvermögen insgesamt zu erhalten. Aus Sicht des erkennenden Gerichts in erster Instanz blieb zu Lasten unserer Mandantschaft fraglich, ob das Nachlassvermögen durch Ansprüche auf Wertersatz hinsichtlich der vom Erblasser errichteten Gebäude geprägt und diese zur Ermittlung von Ansprüchen auf Pflichtteilsrecht herangezogen werden. Ferner seien, die Solaranlagen nicht als Unternehmen zu bewerten. Mit dieser Rechtsansicht hatten wir nicht gerechnet. Dennoch konnte durch einen Vergleichsabschluss über einen sechsstelligen Betrag der Rechtsstreit beendet worden. Eine Klärung der Sach- und Rechtslage hätte wohl erst in zweiter Instanz ermöglicht werden können. Die Kosten für die Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen, welche der Erblasser zu Lebzeiten selbst zusätzlich angeschafft hatte hätten weitere ca. 25.000,00 € gekostet, die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses allein lagen bei 17.000,00 €. Das Prozesskostenrisiko des Unterliegens war ausgehend von den im Raum stehenden Ansprüchen von geschätzt bis zu 250.000,00 € beträchtlich. Der erstrittene Vergleich lag um ein fünftel darunter. Ein wirtschaftlich gut vertretbares Ergebnis.

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