IMMO Solution GmbH, vormals Spirit Solution GmbH / Spirit Solution UG: Anleger warten auf Rückzahlung – Klage, Vergleich und schwierige Vollstreckung

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Unsere Kanzlei vertritt Anleger im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei der heutigen IMMO Solution GmbH, vormals Spirit Solution GmbH, vormals Spirit Solution Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

Nach dem Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg wird die Gesellschaft unter HRB 26120 geführt. Die aktuelle Firma lautet IMMO Solution GmbH. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Gersthofen. Als Geschäftsanschrift ist im Handelsregister angegeben:

IMMO Solution GmbH
vormals Spirit Solution GmbH
vormals Spirit Solution Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Röntgenstraße 40 a
86368 Gersthofen
Amtsgericht Augsburg, HRB 26120
Geschäftsführer: Robert Salopek

Die Gesellschaft wurde ursprünglich als Spirit Solution Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Mickhausen gegründet. Später kam es zu verschiedenen Änderungen, unter anderem zur Umfirmierung in Spirit Solution GmbH und zuletzt zur IMMO Solution GmbH. Auch der Unternehmensgegenstand wurde erweitert. Neben Seminaren, Coachings, Beratung, Mediendesign sowie Herstellung und Vertrieb von Waren wurden später insbesondere auch der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien bzw. Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Immobilienmanagement einschließlich Entwicklung von Immobilienprojekten aufgenommen.

Worum geht es bei den Anlegeransprüchen?

In dem von uns geführten Verfahren hatten Anleger im Jahr 2012 erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt. Es ging um zwei Kapitalüberlassungen bzw. Beteiligungen im Umfang von ursprünglich 100.000,00 € und weiteren 65.000,00 €.

Die Vertragsunterlagen waren als Beteiligungen als stille Gesellschafter ausgestaltet. Nach unserer rechtlichen Bewertung war jedoch nicht allein die Bezeichnung als „stille Gesellschaft“ entscheidend. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Inhalt der Vereinbarung.

Nach dem von uns vorgetragenen Sachverhalt wurde den Anlegern eine sichere Investition dargestellt. Die Kapitalanlage stand im Zusammenhang mit Photovoltaikprojekten in Kroatien. Die damalige Spirit Solution UG sollte nach der Darstellung gegenüber den Anlegern an der kroatischen Gesellschaft Spirit Energy d.o.o. beteiligt sein. Die Anleger sollten nach der vermittelten Vorstellung Renditen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen erhalten und nach Ablauf der Beteiligungsdauer ihr eingesetztes Kapital zurückbekommen.

Gerade dieser Punkt ist rechtlich entscheidend: Wenn Anleger zwar formal als stille Gesellschafter bezeichnet werden, wirtschaftlich aber eine Rückzahlung des Kapitals erwartet und zugesagt wird, kann zu prüfen sein, ob tatsächlich eine stille Beteiligung oder eher eine darlehensähnliche Kapitalüberlassung vorliegt.

Kündigung bereits im Juni 2023 – Klage erst im Mai 2025

Besonders praxisrelevant ist der zeitliche Ablauf.

Die Anleger kündigten die Vertragsverhältnisse bereits mit Schreiben vom 13.06.2023. Die Beklagte bestätigte den Erhalt der Kündigungen mit Schreiben vom 04.08.2023. Dabei wurden aus unserer Sicht Beendigungszeitpunkte bestätigt:

Für die Beteiligung über 65.000,00 € wurde die Beendigung zum 31.12.2023 bestätigt.
Für die Beteiligung über 100.000,00 € wurde die Beendigung zum 31.12.2024 bestätigt.

Trotzdem kam es nicht zu der erwarteten vollständigen Rückzahlung. Nach dem von uns vorgetragenen Sachverhalt wurde die Rückzahlung immer wieder verzögert. Die Anleger warteten nach Kündigung und nach verschiedenen vertröstenden Erklärungen lange zu. Unter anderem wurde auf angeblich ausstehende Steuererklärungen, notwendige Abrechnungen oder spätere Liquidität verwiesen.

Dies ist ein typischer Fehler in Kapitalanlagefällen: Anleger hoffen verständlicherweise auf eine außergerichtliche Lösung. Gerade wenn über Jahre ein Vertrauensverhältnis bestand, wird oft zu lange abgewartet. Die Gegenseite kündigt Zahlungen oder Abrechnungen an, bittet um Geduld oder verweist auf wirtschaftliche Entwicklungen. Am Ende verstreicht wertvolle Zeit.

Erst am 14.05.2025 wurde Klage zum Landgericht Augsburg erhoben.

Unsere Klage: Rückzahlung, hilfsweise Abrechnung

Unsere Klage war primär auf Rückzahlung gerichtet. Gefordert wurde ein Betrag von 145.000,00 € nebst Zinsen. Hintergrund war, dass auf die ursprünglichen Einlagen bereits Teilzahlungen erfolgt waren, die auf die Forderung anzurechnen waren.

Hilfsweise wurde die Abrechnung der Gesellschafterkonten verlangt. Denn selbst wenn man die Verträge formal als stille Gesellschaften einordnet, muss nach Beendigung der Beteiligung abgerechnet werden. Dann stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ein Auseinandersetzungsguthaben besteht.

Im Verfahren waren daher insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

  • Rückzahlung der Anlegergelder als Darlehen bzw. darlehensähnliche Kapitalüberlassung,
  • hilfsweise Abrechnung der stillen Beteiligungen,
  • Beendigung der Beteiligungen zum 31.12.2023 bzw. 31.12.2024,
  • Verzugszinsen,
  • Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten,
  • Frage, ob die versprochene Rückzahlung wirtschaftlich unabhängig von einer echten gesellschaftsrechtlichen Gewinn- und Verlustbeteiligung geschuldet war.

Vergleich vor dem Landgericht Augsburg

Im gerichtlichen Verfahren konnte ein Vergleich geschlossen werden. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines erheblichen Betrages. Der Vergleich sah eine Gesamtverpflichtung von 90.000,00 € nebst Zinsen vor. Zugleich wurde geregelt, dass bei Zahlung von 75.000,00 € bis zum 31.12.2026 der Restbetrag erlassen werden sollte. Ein Teilbetrag von 10.000,00 € war bis zum 31.03.2026 zu zahlen.

Solche Vergleiche können für Anleger sinnvoll sein. Sie ersparen ein weiteres langes Verfahren und verschaffen einen Vollstreckungstitel. Zugleich erhält die Gegenseite eine letzte Möglichkeit, durch fristgerechte Zahlung eine wirtschaftlich günstigere Lösung zu erreichen.

Aber: Ein Vergleich ist noch kein Zahlungseingang.

Zahlung bleibt aus – Vollstreckung eingeleitet

Nachdem die geschuldete Zahlung nicht erfolgte, wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Der Fall zeigt damit sehr deutlich: Selbst eine Klage und selbst ein gerichtlicher Vergleich garantieren nicht, dass Anleger sofort Geld erhalten. Der Vollstreckungserfolg bleibt ungewiss. Er hängt davon ab, ob pfändbares Vermögen vorhanden ist, ob Kontoverbindungen oder sonstige Drittschuldner bekannt sind, ob Forderungen gegen Dritte gepfändet werden können und wie schnell das Vollstreckungsgericht arbeitet.

Gerade deshalb sollte nicht zu lange gewartet werden. Wer bereits einen Titel hat, muss konsequent vollstrecken. Wer noch keinen Titel hat, sollte rechtzeitig prüfen lassen, ob Klage erhoben werden muss, bevor weitere Zeit verloren geht.

Warum weitere betroffene Anleger handeln sollten

Unsere Kanzlei kennt die Vertragsstruktur, den zeitlichen Ablauf, die Argumentation der Gegenseite und die praktischen Probleme der Durchsetzung gegen die heutige IMMO Solution GmbH, vormals Spirit Solution GmbH / Spirit Solution UG.

Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche prüfen lassen, wenn

  • Kapital an die Spirit Solution UG, Spirit Solution GmbH oder IMMO Solution GmbH gezahlt wurde,
  • eine Beteiligung als stiller Gesellschafter abgeschlossen wurde,
  • Photovoltaikprojekte in Kroatien oder die Spirit Energy d.o.o. erwähnt wurden,
  • Renditen eingestellt wurden,
  • eine Rückzahlung angekündigt, aber nicht geleistet wurde,
  • eine Abrechnung des Gesellschafterkontos ausblieb,
  • seit Kündigung oder Ablauf der Beteiligung nur vertröstet wurde,
  • unklar ist, ob Verjährung droht.

Je nach Sachverhalt kommen Rückzahlungsansprüche, Abrechnungsansprüche, Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht.

Wichtig: Keine Garantie des Vollstreckungserfolgs

Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Auch bei erfolgreicher Klage oder gerichtlichem Vergleich kann nicht garantiert werden, dass die Forderung wirtschaftlich vollständig realisiert wird. Ein Titel ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, ersetzt aber kein pfändbares Vermögen.

Gerade deshalb ist eine realistische anwaltliche Einschätzung wichtig. Es muss geprüft werden, ob sich eine Klage wirtschaftlich lohnt, ob schnell gehandelt werden muss, ob eine Verjährung droht und welche Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind.

Unsere Einschätzung

Bei Kapitalanlagen im Zusammenhang mit der heutigen IMMO Solution GmbH, vormals Spirit Solution GmbH / Spirit Solution UG, sollten Anleger nicht allein auf weitere Ankündigungen oder Vertröstungen vertrauen. Wer nach Kündigung, Ablauf der Beteiligung oder bestätigtem Beendigungstermin keine Rückzahlung erhält, sollte seine Ansprüche prüfen und gegebenenfalls konsequent gerichtlich geltend machen.

Unsere Kanzlei hat bereits gegen die Gesellschaft geklagt, einen gerichtlichen Vergleich erreicht und die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Wir kennen die rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten dieses Komplexes. Ob ein wirtschaftlicher Vollstreckungserfolg erzielt werden kann, bleibt vom jeweiligen Einzelfall und von der Vermögenslage der Schuldnerin abhängig.

MJH Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Martin Josef Haas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Schwabmünchen / Augsburg / München

 

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