Endgültiges aus für Ansprüche der F.I.P Anleger?

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 12.11.2018 Az. IN 173 / 18 wurde der Antrag  auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F.I.P Komplementär GmbH mangels Masse abgewiesen.

Mit weiteren Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 12.11.2018 IFN 174 / 18 wurde der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F.I.P Verwaltungsgesellschaft mbH ebenso mangels Masse ab gewiesen.

Damit schwindet immer mehr die Hoffnung der Anleger der F.I.P Fonds im Rahmen der Rechtsverfolgung einer auch nur teilweisen Kompensation der ihrerseits erlittenen Schäden zu erreichen. Zumal nunmehr auch die Gründungsgesellschafter und im Übrigen auch eine Geschäftsführung der Fonds zwar noch existent, aber rechtlich nicht zahlungsfähig sind.

Titel gegen diese Unternehmen zu erstreiten, kann dann sinnvoll sein, falls die Gesellschaft noch Ansprüche gegenüber Dritten, z.B. die Fonds selbst auf Geschäftsführervergütung hat. Die Fonds selbst galten allerdings allesamt bereits in der Vergangenheit als wirtschaftlich notleidend.

Daher ist ein weiteres Agieren für betroffene Anleger schwierig.

Als ggf. noch zahlungsfähig  bleiben nur die Vermittler als Anspruchsgegner übrig. Diese persönlich verantwortlich für den eigenen wirtschaftlichen Schaden zu machen ist bislang nicht sehr einfach. Der ein oder andere Richter hielt den Prospekt der F.I.P. für ggf. für ausreichend, der ein oder andere Richter nicht. Es kommt schließlich auch noch auf die im Einzelfall bestehende Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers an und die konkreten Versprechen der Vermittler.

Dann wiederum, ob die Vermittler zahlungsfähig sind, wobei auch die Masterplan GmbH als Vertriebsgesellschaft bereits insolvent gegangen ist. Viele Richter nehmen es zum Anlass von einer ordnungsgemäßen Aufklärung auszugehen, sobald vom Risiko des Totalverlustes berichtet wird.

Da über dieses Risiko auch im Prospekt berichtet wurde ist es schwierig Ansprüche auf Schadensersatz einzelner Anleger durchzusetzen, auch wenn unseres Erachtens gravierende Prospektfehler dieses Risiko des Totalverlustes absolut beschönigt hatten, was dann auch eben durch die Vermittler unseres Erachtens häufig im Rahmen der Kundenwerbung umgesetzt wurde.

Ob aber ein Richter im Einzelfall tatsächlich eine Verpflichtung des Vermittlers annimmt persönlich die im Prospekt aufgestellten Risikohinweise aufgrund offensichtlicher Fehler zu überprüfen ist schwierig. Tatsächlich besteht eine Verpflichtung zur Überprüfung der Plausibilität eines Kapitalanlagekonzeptes (einschließlich bestehender Renditen) immer. Wir meinen, dass die Prospektfehler hätten auffallen müssen.  Die Anwälte der Vermittler vertreten das Gegenteil.  Erfolgsaussichten können daher zwar im Einzelfall ggf. gegeben sein. Allerdings  ist dies in jedem Einzelfall gesondert zu bewerten. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Anlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen (z.B. BGH Urteil vom 30. Oktober 2014 – III ZR 493/13).

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