Vorsicht bei Anruf von der Bank !
Vorsicht bei Anruf von der Bank
Call-ID-Spoofing, Vishing und grobe Fahrlässigkeit bei der TAN-Weitergabe
Eine vertraute Rufnummer und genaue Kenntnisse über das Konto machen einen Anruf glaubwürdig. Im Streit um die Wiedergutschrift kommt es darauf an, wer den Zahlungsauftrag erteilte, welche Sicherheitsmerkmale der Kunde preisgab und welche Warnzeichen er in der konkreten Situation erkennen konnte.
Wie der falsche Bankanruf funktioniert
Beim Call-ID-Spoofing zeigt das Telefon eine manipulierte Rufnummer an. Beim Vishing, dem Phishing per Telefon, nutzen Täter diese Täuschung häufig zusammen mit Informationen aus einem vorherigen Angriff. Sie können etwa eine tatsächliche Kontobewegung nennen und anschließend behaupten, das Konto müsse gesichert, eine Software aktualisiert oder eine vermeintliche Abbuchung storniert werden. Was als Schutzmaßnahme angekündigt wird, kann technisch eine Limitänderung, eine Geräteaktivierung oder die Freigabe einer Überweisung sein.
Autorisierung und TAN-Weitergabe
Die Zahlung ist dem Kunden gegenüber nach § 675j Abs. 1 BGB wirksam, wenn er ihr zugestimmt hat. Wer eine TAN im Glauben erzeugt, bei einer technischen Sicherheitsmaßnahme zu helfen, kann damit einem Täter die Ausführung einer Zahlung ermöglichen, ohne selbst den Auftrag zu autorisieren. Wer dagegen bewusst eine konkret angezeigte Überweisung freigibt, kann sie auch dann autorisiert haben, wenn der Anrufer über ihren Zweck oder den Hintergrund täuscht. Deshalb sind Erklärungsbewusstsein, Freigabeinhalt und die Umstände einer möglichen Anfechtung gesondert zu prüfen.
Fehlt die Autorisierung, besteht grundsätzlich der Anspruch auf Erstattung beziehungsweise Kontoberichtigung nach § 675u BGB. Auf der zweiten Stufe steht der Gegenanspruch der Bank nach § 675v Abs. 3 BGB. Die Bank muss insbesondere eine einschlägige Pflicht, einen qualifizierten Verstoß und dessen Ursächlichkeit für den Schaden darlegen und beweisen. Der Schutz einer TAN vor unbefugtem Zugriff kann sich bereits aus § 675l Abs. 1 BGB ergeben.
Was der BGH zur groben Fahrlässigkeit entschieden hat
Im Verfahren XI ZR 107/24 zeigte das Display die echte Sparkassennummer. Die Anruferin kannte Details aus der Kundenbeziehung und verlangte TANs für eine angebliche Sicherheitsinstallation. Am Folgetag setzte die Kundin die Gespräche fort, erzeugte weitere TANs mit dem manuellen chipTAN-Verfahren und gab sie weiter. Ein Dritter löste eine Echtzeitüberweisung über 35.555 Euro aus. Der BGH bestätigte die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Zahlung unautorisiert war und der Sparkasse dennoch ein Gegenanspruch in gleicher Höhe zustand.
Für die Verschuldensprüfung zählten unter anderem der Anlass und die ungewöhnliche Zeit des Anrufs, die fehlende Plausibilität der angeblichen Softwareinstallation mittels TAN und die erneute Mitwirkung am nächsten Tag. Der Maßstab verlangt einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Verstoß. Die echte Anzeige im Display, die erkennbare Warnlage und der zeitliche Verlauf gehören daher in die Gesamtwürdigung. Bei einem kurzen Überrumpelungsanruf mit anderem Freigabetext kann die Würdigung anders ausfallen.
Was im Streitfall rekonstruiert werden sollte
Für den Vortrag sind die Reihenfolge von SMS, Website, Anruf und Freigabe, die angezeigten Auftragsdaten, der Wortlaut der Aufforderungen und die Zeitpunkte der Buchungen entscheidend. Anrufliste, Nachrichten, Screenshots und ein zeitnahes Gedächtnisprotokoll helfen, die Kundensicht und die technische Ereigniskette gegenüberzustellen. Bei einem verdächtigen Anruf empfiehlt sich ein Rückruf über eine selbst ermittelte Banknummer. Ist bereits Geld abgeflossen, sollte der Kunde die Bank umgehend informieren, den betroffenen Zugang sperren lassen, die Zahlungen einzeln bestreiten und einen Rückruf der Überweisung anstoßen. § 676b BGB verlangt die unverzügliche Anzeige nach Feststellung und regelt daneben eine Ausschlussfrist von grundsätzlich 13 Monaten bei ordnungsgemäßer Unterrichtung.
BGH, Urteil vom 22.07.2025 – XI ZR 107/24, insbesondere Rn. 21–32 und 37–39
§§ 675j, 675l, 675u und 675v BGB
§ 676b BGB zur unverzüglichen Anzeige und zur Ausschlussfrist

