Zahlungsbetreff ersetzt Vertragsabschluss nicht
Warum private Geldgeber auf einer schriftlichen Darlehensvereinbarung bestehen sollten
Wer einem Angehörigen, Lebensgefährten, Freund oder Bekannten Geld überlässt, vertraut häufig darauf, dass die persönliche Beziehung eine schriftliche Vereinbarung entbehrlich macht. Gerade bei hohen Beträgen kann sich dieses Vertrauen später als folgenschwerer Fehler erweisen.
Ein Vermerk wie „Privatdarlehen“ oder „Darlehen für den Immobilienerwerb“ im Zahlungsbetreff einer Überweisung ist zwar hilfreich. Er ersetzt jedoch keine klare Vereinbarung zwischen Geldgeber und Geldempfänger. Der Zahlungsbetreff wird allein vom Überweisenden bestimmt. Er dokumentiert daher zunächst nur dessen eigene Vorstellung vom Zweck der Zahlung.
Ob auch der Empfänger das Geld lediglich darlehensweise erhalten und sich zu dessen Rückzahlung verpflichtet hat, ist damit noch nicht abschließend bewiesen.
470.000 Euro ohne schriftlichen Darlehensvertrag überwiesen
Wie erheblich die damit verbundenen Risiken sein können, zeigt ein vor dem Landgericht Augsburg geführtes Verfahren.
Der Kläger hatte im Jahr 2017 einen Betrag von 340.000 Euro an seine damalige Lebensgefährtin überwiesen. Im Jahr 2020 folgte eine weitere Überweisung in Höhe von 130.000 Euro an deren Tochter. Insgesamt wurden somit 470.000 Euro ausgezahlt.
Nach Darstellung des Klägers waren beide Zahlungen als Privatdarlehen vereinbart worden. Das Geld sollte lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellt und nach dem späteren Verkauf einer Immobilie zurückgezahlt werden. Im Zahlungsbetreff hatte der Kläger die Zahlungen ausdrücklich als „Privatdarlehen“ bezeichnet.
Schriftliche Darlehensverträge wurden jedoch nicht abgeschlossen. Der Kläger vertraute aufgrund des damaligen persönlichen Näheverhältnisses auf die mündlich zugesagte Rückzahlung.
Jahre später wurde eine Rückzahlungsverpflichtung bestritten. Die Gegenseite wandte unter anderem ein, die Zahlungen könnten einen erheblichen Zuwendungs- oder Schenkungscharakter gehabt haben. Dabei wurde auf die frühere Lebensgemeinschaft und angebliche Leistungen der Geldempfängerin zugunsten des Klägers verwiesen.
Der Kläger musste seine Ansprüche deshalb gerichtlich verfolgen.
Vergleich vor dem Landgericht Augsburg
Das Verfahren wurde vor dem
Landgericht Augsburg, Az. 095 O 3491/25,
geführt.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 stellte das Landgericht Augsburg gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs fest.
Danach verpflichteten sich die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zunächst zur Zahlung von 160.000 Euro. Zugleich wurde vereinbart, dass bei vollständiger und fristgerechter Zahlung von insgesamt 152.000 Euro ein weiterer Teilbetrag von 8.000 Euro erlassen wird.
Wirtschaftlich musste der Kläger daher bei rechtzeitiger Erfüllung des Vergleichs lediglich 152.000 Euro zurückerhalten. Dem standen ursprünglich geleistete Zahlungen von insgesamt 470.000 Euro gegenüber. Der Vergleichsbetrag entsprach damit nur rund einem Drittel der ursprünglich überwiesenen Gesamtsumme.
Mit vollständiger Erfüllung des Vergleichs sollten sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt endgültig erledigt sein. Der Streitwert wurde vom Landgericht Augsburg auf 470.000 Euro festgesetzt.
Warum wurden nicht die vollständigen 470.000 Euro zurückgezahlt?
Der Vergleich bedeutet nicht, dass das Gericht festgestellt hätte, es seien ursprünglich nur 152.000 Euro als Darlehen gewährt worden. Zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen und die Höhe der Darlehensforderungen kam es gerade nicht.
Ein Vergleich ist ein gegenseitiges Nachgeben. Beide Parteien vermeiden dadurch das Risiko eines Urteils und die weitere Durchführung eines möglicherweise langwierigen Beweisverfahrens.
Das erhebliche Abweichen des Vergleichsbetrags von den ursprünglich gezahlten 470.000 Euro erklärt sich insbesondere durch die Beweisrisiken des Klägers.
Keine schriftlichen Darlehensverträge
Der Kläger konnte keine von beiden Seiten unterzeichneten Darlehensverträge vorlegen. Er musste deshalb beweisen, dass jeweils mündlich vereinbart worden war, die überwiesenen Beträge vollständig zurückzuzahlen.
Eine mündliche Darlehensvereinbarung ist grundsätzlich wirksam. Im Streitfall ist ihr Inhalt jedoch häufig nur schwer nachzuweisen.
Der Überweisungsbetreff stammte allein vom Kläger
Die Bezeichnung der Zahlungen als „Privatdarlehen“ sprach zwar für die Darstellung des Klägers. Sie beruhte jedoch auf einer einseitigen Erklärung des Überweisenden.
Aus dem Überweisungsbetreff allein ergab sich nicht zweifelsfrei, dass auch die Empfängerinnen die Zahlungen als rückzahlbare Darlehen angenommen hatten. Der Zahlungsbetreff war deshalb ein wichtiges Beweisanzeichen, aber kein vollständiger Ersatz für eine beiderseitige Vertragsurkunde.
Bestreiten einer Rückzahlungsvereinbarung
Die Gegenseite stellte eine darlehensweise Überlassung in Abrede und brachte eine andere rechtliche Einordnung der Zahlungen ins Spiel. Danach könnten die Geldbeträge zumindest teilweise als Zuwendungen innerhalb einer persönlichen Beziehung gedacht gewesen sein.
Damit bestand das Risiko, dass ein Gericht nach einer Beweisaufnahme nicht von einer vollständigen Rückzahlungsverpflichtung überzeugt sein würde.
Schwierigkeiten bei mündlichen Absprachen
Der Kläger berief sich auf Gespräche und Rückzahlungsversprechen, die Jahre zuvor erfolgt waren. Bei solchen Absprachen besteht regelmäßig das Problem, dass neutrale Zeugen fehlen und sich die Beteiligten an Inhalt, Zeitpunkt und Einzelheiten der Gespräche unterschiedlich erinnern.
Reicht der Beweis für einen Darlehensvertrag nicht aus, trägt grundsätzlich derjenige das Risiko, der die Rückzahlung verlangt.
Prozess- und Vollstreckungsrisiken
Selbst bei einer erfolgreichen Klage können sich weitere Risiken ergeben. Ein Urteil muss gegebenenfalls durch mehrere Instanzen verteidigt und anschließend vollstreckt werden. Der Abschluss eines Vergleichs kann deshalb wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn dadurch zumindest ein bestimmter und kurzfristig realisierbarer Teilbetrag gesichert wird.
Ob und in welchem Umfang Vollstreckungsrisiken im konkreten Fall ausschlaggebend waren, lässt sich den vorliegenden Unterlagen allerdings nicht abschließend entnehmen. Sicher dokumentiert sind vor allem die erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Beweisrisiken aufgrund der fehlenden schriftlichen Verträge.
Ein Darlehen setzt eine beiderseitige Vereinbarung voraus
Nach § 488 BGB verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist im Gegenzug verpflichtet, das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen.
Entscheidend ist daher nicht allein die Überweisung. Erforderlich ist vielmehr eine übereinstimmende Vereinbarung darüber, dass das Geld nur vorübergehend überlassen wird und zurückgezahlt werden muss.
Ein privater Darlehensvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte jedoch niemals darauf verzichtet werden, zumindest folgende Punkte schriftlich festzuhalten:
- die Höhe des Darlehens,
- das Datum der Auszahlung,
- die ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung,
- den Rückzahlungstermin oder einen Ratenplan,
- eine Verzinsung oder die Zinsfreiheit,
- den Verwendungszweck,
- Kündigungsmöglichkeiten,
- gegebenenfalls vereinbarte Sicherheiten.
Der Zahlungsbetreff sollte die schriftliche Vereinbarung lediglich ergänzen, beispielsweise mit:
„Auszahlung Darlehen gemäß Darlehensvertrag vom …“
Er sollte jedoch niemals die einzige Dokumentation der behaupteten Darlehensvereinbarung bleiben.
Was gilt, wenn ein Darlehensvertrag nicht bewiesen werden kann?
Ist ein Darlehensvertrag nachweisbar, ergibt sich der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Kann die vertragliche Vereinbarung hingegen nicht bewiesen werden, kommt möglicherweise ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB in Betracht. Der Geldgeber muss dann darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Empfänger das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten hat.
Auch dieser Anspruch ist mit Risiken verbunden. Der Empfänger kann beispielsweise behaupten, die Zahlung sei
- geschenkt worden,
- als endgültige Zuwendung innerhalb einer Lebensgemeinschaft erfolgt,
- als Beteiligung an gemeinsamen Kosten gedacht gewesen,
- zur Erfüllung einer anderen Verpflichtung geleistet worden.
Hinzu kommt die Möglichkeit des sogenannten Entreicherungseinwands. Nach § 818 Abs. 3 BGB kann die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz entfallen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Ob eine Entreicherung tatsächlich vorliegt, hängt davon ab, wie das Geld verwendet wurde und ob durch die Verwendung noch ein Vermögensvorteil vorhanden ist. Der bloße Hinweis, das Geld sei ausgegeben worden, genügt nicht in jedem Fall. Dennoch kann der Bereicherungsanspruch erheblich schwerer durchzusetzen sein als ein eindeutig dokumentierter vertraglicher Rückzahlungsanspruch.
Bereits geleistete Zahlungen sofort überprüfen
Wer bereits größere Beträge ohne schriftlichen Vertrag überwiesen hat, sollte nicht abwarten. Sämtliche Unterlagen und Kommunikationsmittel sollten unverzüglich gesichert werden, insbesondere:
- Kontoauszüge und Überweisungsbelege,
- E-Mails und Nachrichten,
- Gesprächsnotizen,
- Angaben möglicher Zeugen,
- Unterlagen zum Verwendungszweck,
- spätere Rückzahlungsversprechen,
- bereits geleistete Teilzahlungen.
Der Empfänger sollte möglichst zeitnah aufgefordert werden, nicht nur den Erhalt des Geldes, sondern auch die Darlehenseigenschaft und die Rückzahlungsverpflichtung schriftlich zu bestätigen.
Eine bloße Zahlungsquittung beweist lediglich, dass Geld geflossen ist. Sie sollte daher um eine eindeutige Erklärung ergänzt werden, etwa:
„Ich bestätige, den Betrag von … Euro am … als Darlehen erhalten zu haben. Der Betrag ist spätestens am … zurückzuzahlen.“
Verweigert der Empfänger eine solche Erklärung oder stellt er die Rückzahlungspflicht infrage, sollte unverzüglich geprüft werden, ob das Darlehen gekündigt, die Forderung fällig gestellt und durch gerichtliche Maßnahmen gesichert werden muss.
Zeitablauf verringert die Erfolgsaussichten
Mit zunehmendem Zeitablauf verschlechtert sich die Beweislage. Erinnerungen verblassen, Nachrichten werden gelöscht, Unterlagen gehen verloren und Zeugen stehen möglicherweise nicht mehr zur Verfügung.
Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers können sich verschlechtern. Ein zunächst noch vorhandener Rückzahlungsanspruch kann dadurch später faktisch wertlos werden.
Zusätzlich müssen Verjährungsfristen beachtet werden. Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung allein verhindert den Eintritt der Verjährung regelmäßig nicht. Je nach Sachverhalt können deshalb ein gerichtliches Mahnverfahren, eine Klage oder eine ausdrückliche Vereinbarung über den Verjährungsverzicht erforderlich sein.
Fazit
Der Fall vor dem Landgericht Augsburg zeigt eindrücklich, welche wirtschaftlichen Folgen eine fehlende schriftliche Darlehensvereinbarung haben kann.
Von ursprünglich insgesamt 470.000 Euro überwiesenen Geldmitteln wurden aufgrund des gerichtlichen Vergleichs wirtschaftlich lediglich 152.000 Euro zurückgezahlt, sofern die vereinbarten Zahlungsfristen eingehalten wurden. Ursache hierfür war nicht eine gerichtliche Feststellung, dass nur dieser Betrag geschuldet gewesen sei. Der erhebliche Abschlag war vielmehr der Preis für die Beendigung eines Rechtsstreits mit beträchtlichen Beweis- und Prozessrisiken.
Der Vermerk „Privatdarlehen“ im Zahlungsbetreff war für den Kläger hilfreich. Er konnte jedoch nicht zweifelsfrei beweisen, dass auch die Empfängerinnen eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung übernommen hatten.
Wer Geld verleiht, sollte deshalb selbst im engsten Familien- oder Vertrauenskreis eine klare schriftliche Vereinbarung treffen. Je höher der Betrag ist, desto wichtiger sind zudem geeignete Sicherheiten und eine rechtzeitige anwaltliche Prüfung.
Wer bereits ohne ausreichende Dokumentation gezahlt hat, sollte unverzüglich handeln. Zeitablauf verschlechtert die Beweislage, erhöht das Verjährungsrisiko und kann die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Forderung massiv vermindern.

