Identitätsmissbrauch durch E-Mail-Konten:Wenn Ihnen plötzlich ein fremdes Hotmail- oder Outlook-Konto zugeschrieben wird
Immer häufiger sehen sich Betroffene in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten ein bestimmtes E-Mail-Konto (z. B. bei Hotmail oder Outlook) genutzt oder betrieben – etwa im Zusammenhang mit Onlinebestellungen, Zahlungsabwicklungen oder Vertragsabschlüssen. Nicht selten stellt sich später heraus: Das Konto wurde nie vom Betroffenen selbst angelegt. Der folgende Beitrag erläutert, wie es zu solchen Situationen kommt, welche rechtlichen Probleme sich daraus ergeben und wie Betroffene richtig reagieren sollten.
- E-Mail-Konten ohne Identitätsprüfung – ein strukturelles Risiko
Viele E-Mail-Dienste ermöglichen die Einrichtung eines Nutzerkontos ohne verlässliche Identitätsprüfung. Die Registrierung setzt regelmäßig lediglich eine frei wählbare E-Mail-Adresse voraus; eine Kontrolle anhand amtlicher Dokumente findet nicht statt.
Rechtlich entscheidend:
Die Existenz eines E-Mail-Kontos mit einem bestimmten Namen ist kein Beweis für dessen Inhaberschaft oder Nutzung durch die namensgleiche Person. Dies entspricht allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast (vgl. § 286 ZPO).
- Typischer Ablauf bei Identitätsmissbrauch (Praxis)
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich häufig folgendes Muster:
- Abfluss von Kreditkarten- oder Kontodaten (z. B. durch Datenleck, Phishing)
- Einrichtung eines E-Mail-Kontos unter fremdem Namen
- Nutzung dieses Kontos für Onlinebestellungen oder Gutscheintransaktionen
Spätere Zuordnung dieses Kontos zum Geschädigten – ohne tatsächliche Grundlage. Strafrechtlich handelt es sich regelmäßig um Betrug (§ 263 StGB) bzw. Computerbetrug (§ 263a StGB), teils in Tateinheit mit Datenmissbrauch.
- Keine Auskunft für Privatpersonen – strukturelle Beweisnot
Ein zentrales Problem für Betroffene: Große Anbieter wie Microsoft Corporation (Hotmail / Outlook) erteilen keine Auskünfte an Privatpersonen oder deren Rechtsanwälte.
Auskunft erfolgt ausschließlich auf:
- gerichtliche Anordnung oder
- Anfrage einer Strafverfolgungsbehörde
Für den Betroffenen entsteht damit eine unverschuldete Beweisnot, die prozessual nicht zu seinen Lasten gehen darf. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei negativen Tatsachen.
- Strafverfahren: Einstellung ≠ Täterschaft des Betroffenen
Strafverfahren wegen Identitäts- oder Kreditkartenmissbrauchs werden häufig gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden kann. Wichtig ist dabei:
- Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet nicht, dass der Geschädigte selbst Täter war oder dass der Tatvorwurf widerlegt wäre.
Im Gegenteil: Ermittlungsakten enthalten häufig Hinweise auf:
- fehlende Identitätsverifikation bei Kontoerstellung,
- rein digitale Tatbegehung,
- Nutzung fremder personenbezogener Daten.
Diese Umstände sprechen regelmäßig gegen eine Täterschaft des Betroffenen.
- Zivilprozess: Behauptung ersetzt keinen Beweis
Im Zivilverfahren gilt: Die Gegenseite trägt die Beweislast dafür, dass ein bestimmtes E-Mail-Konto vom Betroffenen selbst eingerichtet oder genutzt wurde.
Eine bloße Namensähnlichkeit oder E-Mail-Adresse genügt nicht. Rechtlich folgt dies aus:
- 286 ZPO (freie richterliche Beweiswürdigung)
- 138 ZPO (Darlegungs- und Wahrheitspflicht)
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Identitätsmissbrauch, ist das Gericht gehalten, den Sachverhalt aufzuklären, ggf. durch eine eigene Anfrage beim Anbieter.
- Gerichtliche Aufklärungspflicht
Je nach Verfahrensart trifft das Gericht eine besondere Aufklärungspflicht: im Zivilprozess im Rahmen der richterlichen Hinweispflichten (§ 139 ZPO), in familien- oder betreuungsrechtlichen
Verfahren kraft Amtsermittlung (§ 26 FamFG). Eine gerichtliche Anfrage an den E-Mail-Anbieter ist insbesondere dann geboten, wenn:
- der Betroffene substantiiert bestreitet,
- eigene Erkenntnismöglichkeiten fehlen,
und die Information allein beim Provider liegt.
- Handlungsempfehlungen für Betroffene
Betroffene sollten:
- die Inhaberschaft des E-Mail-Kontos klar und frühzeitig bestreiten,
- auf fehlende Zugriffsmöglichkeiten hinweisen,
- Ermittlungsakten (soweit vorhanden) beiziehen lassen,
- einer unzulässigen Beweislastumkehr entschieden entgegentreten,
anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
- Fazit
Identitätsmissbrauch über E-Mail-Konten ist rechtlich hochrelevant – und für Betroffene gefährlich, wenn Gerichte oder Gegner vorschnelle Schlüsse ziehen. Kernpunkt: Wer behauptet, ein bestimmtes E-Mail-Konto sei von einer Person genutzt worden, muss dies beweisen. Wir unterstützen Betroffene dabei, unberechtigte Vorwürfe rechtssicher abzuwehren und gerichtliche Aufklärung durchzusetzen. Schildern Sie uns Ihren Fall via e-Mail:
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