Plichtteilsrecht Deutschland – von Erbfolge ausgeschlossen
Das deutsche Erbrecht räumt dem Erblasser eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Gleichzeitig schützt es nahe Angehörige davor, vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen zu werden. Dieses Spannungsverhältnis wird in der Praxis häufig missverstanden – insbesondere dann, wenn ein Testament ausdrücklich eine Enterbung vorsieht.
Viele Betroffene gehen davon aus, mit der Enterbung „alles verloren“ zu haben. Diese Annahme ist in den meisten Fällen unzutreffend.
- Testierfreiheit und Enterbung (§ 1937 BGB)
Nach deutschem Recht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Gemäß § 1937 BGB kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer Erbe werden soll und wen er von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt.
Eine Enterbung ist damit rechtlich zulässig. Der Erblasser ist weder verpflichtet, nahe Angehörige als Erben einzusetzen, noch seine Entscheidung zu begründen.
- Pflichtteilsrecht als gesetzliche Grenze der Testierfreiheit (§ 2303 BGB)
Die Testierfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos. Der Gesetzgeber hat mit dem Pflichtteilsrecht ein bewusstes Korrektiv geschaffen.Nach § 2303 BGB behalten bestimmte nahe Angehörige auch im Fall der Enterbung einen gesetzlichen Mindestanspruch gegen den oder die Erben.
- Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 BGB)
Pflichtteilsberechtigt sind:
- a) Abkömmlinge
Kinder des Erblassers sind stets pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 1 BGB). Enkel sind pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Elternteil als Kind des Erblassers vorverstorben ist. In diesem Fall treten sie an dessen Stelle (§§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 3 BGB).
- b) Ehegatte
Der überlebende Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt, sofern die Ehe im Zeitpunkt des Todes bestand (§ 2303 Abs. 2 BGB). Eine bloße Trennung reicht nicht aus; der Pflichtteil entfällt nur unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB.
- c) Eltern
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB).
- Höhe und Rechtsnatur des Pflichtteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechtlich handelt es sich um:
- keinen Erbteil, sondern
- einen reinen Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Ein Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände besteht nicht. Motive für die Enterbung – rechtlich regelmäßig unbeachtlich. Persönliche Gründe für eine Enterbung – etwa:
- familiäre Streitigkeiten,
- Kontaktabbrüche,
- unterschiedliche Lebensentwürfe,
- subjektiv empfundene Kränkungen –
führen nicht zum Wegfall des Pflichtteilsanspruchs. Das Gesetz knüpft den Pflichtteil nicht an Loyalität, Nähe oder moralisches Wohlverhalten.
- Ausnahme: Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB)
Ein Ausschluss vom Pflichtteil kommt nur bei Erbunwürdigkeit in Betracht. Diese ist abschließend in § 2339 BGB geregelt. Erbunwürdig ist insbesondere, wer:
den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB), den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung oder Aufhebung eines Testaments bestimmt hat (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB), oder sich im Zusammenhang mit einer Verfügung von Todes wegen einer Urkundenstraftat schuldig gemacht hat (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Alltägliche familiäre Konflikte genügen nicht.
- Testamentarische Leugnung der Abstammung (§§ 1591 ff. BGB)
Testamentarische Erklärungen, mit denen der Erblasser die leibliche Abstammung eines Kindes oder Enkels bestreitet, sind rechtlich unbeachtlich, solange die Abstammung rechtlich feststeht. Die Abstammung richtet sich ausschließlich nach den §§ 1591 ff. BGB und kann nicht einseitig durch Testament aberkannt werden.
- Pflichtteilsdurchsetzung – auch bei Auslandswohnsitz
Der Pflichtteilsanspruch bleibt auch bei Wohnsitz des Berechtigten im Ausland bestehen. Die Durchsetzung erfolgt regelmäßig über:
Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche (§ 2314 BGB),
eine Stufenklage (§ 254 ZPO),
sowie gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der ZPO.
- Fazit
Das deutsche Erbrecht erlaubt Enterbungen (§ 1937 BGB), lässt Pflichtteilsberechtigte aber bewusst nicht schutzlos. Der Pflichtteil bildet die gesetzliche Grenze der Testierfreiheit (§ 2303 BGB) und kann nur in extremen Ausnahmefällen entfallen (§ 2339 BGB). Gerade in konfliktbelasteten oder internationalen Konstellationen ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend.
Auch bei:
- ausdrücklicher Enterbung,
- familiären Konflikten,
- oder persönlicher Ablehnung.
- Jahrelanger Ignoranz
- Fehlender Fürsorge
- unberechtigter Abehnung als Abkömmling
-
- In diesen Fällen bleibt der Pflichtteilsanspruch regelmäßig bestehen.
Entscheidend ist, die eigenen Rechte frühzeitig zu kennen und strategisch richtig durchzusetzen. Gerade in konfliktbelasteten oder internationalen Konstellationen zeigt sich, wie wichtig eine klare rechtliche Einordnung und konsequente Verfahrensführung sind.
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