Prämiensparverträge Bayern – was geht?!
Absolute statt relative Zinsanpassung – eine bewusste Abkehr von der bisherigen BGH-Linie
Anmerkung zu OLG München, Endurteil vom 21.07.2025 – 17 U 5659/21 (BeckRS 2025, 17677)
- Einordnung und Bedeutung der Entscheidung
Mit Urteil vom 21.07.2025 hat das OLG München eine der bislang grundlegendsten Entscheidungen zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen getroffen. Der Senat weicht ausdrücklich und in voller Kenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ab und lässt die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Im Zentrum der Entscheidung stehen drei Kernaussagen:
- Die Zinsanpassung hat nach der absoluten (Differenz-)Methode zu erfolgen, nicht nach der relativen (Verhältnis-)Methode.
- Langfristige Referenzzinsreihen (8–15 Jahre oder länger) sind für Prämiensparverträge ungeeignet.
- Maßgeblich sind realistische, durchschnittliche Kapitalbindungsdauern – nicht theoretische Maximal-Laufzeiten.
Damit stellt das Urteil nicht nur eine Einzelfallentscheidung dar, sondern einen fundierten Gegenentwurf zur bisherigen BGH-Dogmatik.
- Sachverhalt in Kurzform
Der Kläger hatte zwei Prämiensparverträge („S-Prämiensparen flexibel“) aus den Jahren 1997 abgeschlossen. Die Verträge enthielten:
- einen variablen Sparzins („Preisaushang“),
- eine gestaffelte, ab dem 3. Sparjahr steigende Prämie,
- jedoch keine wirksame Zinsanpassungsklausel.
Nach Kündigung durch die Sparkasse zum 31.12.2019 verlangte der Kläger Zinsnachzahlungen von insgesamt über 8.000 €, gestützt auf private Gutachten und eine relative Zinsanpassung anhand langfristiger Bundesbank-Zeitreihen. Das LG München I gab der Klage zunächst weitgehend statt. Auf die Berufung der Sparkasse reduzierte das OLG München den Anspruch jedoch auf 795,58 € – mit einer grundlegend anderen rechtlichen Begründung.
III. Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel – unstreitig
Zunächst bestätigt der Senat die inzwischen gefestigte Rechtsprechung:
Zinsanpassungsklauseln ohne transparente Parameter sind unwirksam (§ 308 Nr. 4 BGB). Die Verträge bleiben im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Damit war – wie in praktisch allen Prämiensparfällen – eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich.
- Der zentrale Bruch: Absolute statt relative Zinsanpassung
- Abkehr von der bisherigen BGH-Linie
Der Senat erklärt ausdrücklich, dass er sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht anschließt, wonach die Zinsanpassung grundsätzlich nach der relativen (Verhältnis-)Methode zu erfolgen habe. Stattdessen entscheidet sich das OLG München für die absolute (Differenz-)Methode. Diese Abweichung wird nicht beiläufig begründet, sondern auf über 20 Seiten detailliert hergeleitet.
- Mathematische und finanzökonomische Kritik an der relativen Methode
Das OLG München legt dar, dass die relative Methode:
- mathematisch nicht durchgängig berechenbar ist (insbesondere bei Null- oder Negativzinsen),
- bei einem Wiederanstieg der Zinsen rechnerisch unauflösbare Situationen erzeugt,
- faktisch nur durch Hilfskonstruktionen „gerettet“ werden kann,
weder für Banken noch für Verbraucher transparent oder kalkulierbar ist. Besonders deutlich wird der Senat bei der Frage negativer oder nullnaher Zinsen:
Die Annahme, die relative Methode schütze den Sparer vor Negativzinsen, sei schlicht unzutreffend.
- Sachverständigenkonsens gegen die relative Methode
Bemerkenswert ist, dass sämtliche herangezogenen Sachverständigen – aus unterschiedlichen Verfahren und Bundesländern – die relative Methode aus finanzmathematischer Sicht ablehnen oder zumindest als hochproblematisch bewerten. Der Senat stützt sich u. a. auf:
- eigene Gutachten,
- Gutachten aus Musterfeststellungsverfahren,
- Erkenntnisse zur Bankensteuerung und Fristentransformation.
Damit steht nicht Aussage gegen Aussage, sondern Rechtsprechung gegen ökonomische Realität.
- Ergänzende Vertragsauslegung aus Sicht redlicher Parteien
Zentral ist die Überlegung des Senats:
- welche Metho
- de hätten redliche Vertragsparteien gewählt, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten?
Die Antwort des OLG München ist eindeutig:
- Nicht eine mathematisch fragile, kaum steuerbare Verhältnisrechnung,sondern eine transparente, absolut nachvollziehbare Differenzmethode.
Gerade im Massengeschäft der Sparkassen sei Rechtssicherheit ein entscheidendes Kriterium.
- Auswahl des Referenzzinssatzes: realistisch statt theoretisch
- Keine gleitenden Durchschnitte
In Übereinstimmung mit dem BGH lehnt das OLG München gleitende Durchschnitte ab.
- Ausschließlich Bundeswertpapiere
Der Senat stellt klar:
- Prämiensparverträge sind ausfallsicher,
- daher kommen nur Bundeswertpapiere als Referenz in Betracht,
- Pfandbriefe oder ähnliche Produkte sind nicht vergleichbar.
Die Begründung stützt sich u. a. auf:
- Gewährträgerhaftung (historisch),
- Rating-Unterschiede,
- fehlende Absicherungsmöglichkeiten für Pfandbriefzinsen.
- Ablehnung langfristiger Laufzeiten (8–15 Jahre)
Hier setzt das OLG München einen weiteren Kontrapunkt zur bisherigen Rechtsprechung:
- Prämiensparverträge haben keine echte feste Laufzeit,
- die durchschnittliche Kapitalbindung liegt deutlich unter 10 Jahren,
empirisch wurden 80 % der Verträge vorzeitig gekündigt. Die Annahme einer langfristigen Anlage widerspreche sowohl der Vertriebspraxis als auch dem tatsächlichen Verhalten der Sparer.
- Differenzierte Lösung für zwei Verträge
Konsequent wendet der Senat diese Überlegungen konkret an:
- Erster Vertrag (1997): Referenz: Umlaufrenditen 5–8 Jahre → Nachzahlung 795,58 €
- Zweiter Vertrag (1998): Komplexe Durchschnittsbildung über gestaffelte Laufzeiten → keine Nachzahlung
Damit zeigt das Gericht, dass eine sachgerechte Auslegung nicht zwangsläufig zu hohen Nachforderungen führt, sondern zu realistischen Ergebnissen.
- Verjährung und Verwirkung – klare Absage an Sparkassenargumente
Der Senat bestätigt ausdrücklich: Verjährungsbeginn erst mit Vertragsbeendigung, keine Obliegenheit des Sparers, frühzeitig auf Fehler hinzuweisen, keine Verwirkung allein durch Zeitablauf. Dies stärkt die Position der Verbraucher erheblich – unabhängig von der Berechnungsmethode.
VII. Bewertung und Ausblick
Das Urteil des OLG München ist: dogmatisch sauber, ökonomisch fundiert, offen revisionsfest angelegt. Es zwingt den Bundesgerichtshof, sich erneut und vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die relative Methode tatsächlich noch haltbar ist – insbesondere im Lichte negativer Zinsen und praktischer Banksteuerung.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet das Urteil: Prämiensparfälle müssen jetzt neu gerechnet und neu bewertet werden. Für die Verbraucher in Bayern, die auf die Gültigkeite der bisherigen Berechnungen der Verbraucherzentrale gehofft haben, eine Enttäuschung. Allerdings, wenn eben Amtsgerichte und Landgerichte der Linie des OLG folgen, was bis zur Entscheidung des BGH über das münchener Urteil zu erwarten ist: die bisherige pauschale Berufung auf „die BGH-Rechtsprechung“ greift zu kurz. Die Auswahl von Methode und Referenzzins ist angreifbar und streitentscheidend.Nun bedarf es einer Einzelfall-Strategie um möglichst gut für die Sparer zu handeln
VIII. Fazit
Das OLG München verlässt bewusst den bisherigen Pfad und stellt klar: Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und ökonomische Realität gehen vor mathematischer Dogmatik.
Die Entscheidung markiert einen möglichen Wendepunkt im Prämiensparrecht – und bietet sowohl für Kläger als auch für Kreditinstitute neue strategische Ansatzpunkte.
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