Vorsorgevollmacht für Immobilien und Finanzierung: Reicht eine öffentliche Beglaubigung?

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Wer aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung, einer Demenz oder altersbedingter Einschränkungen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ist auf eine rechtsgeschäftliche oder gerichtlich angeordnete Vertretung angewiesen. Ehegatten, Kinder und andere Angehörige dürfen nicht allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses umfassend für die betroffene Person handeln.

Eine Vorsorgevollmacht soll deshalb sicherstellen, dass eine selbst ausgewählte Vertrauensperson die notwendigen Entscheidungen treffen kann. Sie soll zugleich vermeiden, dass das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen muss.

Besonders anspruchsvoll wird die Gestaltung, wenn der Vollmachtgeber Eigentümer einer Immobilie ist oder künftig Grundstücksgeschäfte und Finanzierungen erforderlich werden können. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine privatschriftliche oder öffentlich beglaubigte Vollmacht genügt oder ob eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

Vollmacht und Grundstücksgeschäft unterliegen nicht automatisch derselben Form

Grundsätzlich muss eine Vollmacht nicht dieselbe Form besitzen wie das Rechtsgeschäft, zu dem sie ermächtigt. Das ergibt sich aus § 167 Abs. 2 BGB. Obwohl ein Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden muss, folgt daraus deshalb nicht automatisch, dass auch jede Vollmacht zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags notariell beurkundet werden müsste.

Für den Grundbuchverkehr besteht jedoch ein besonderes Nachweisproblem. Nach § 29 GBO dürfen Eintragungen grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Erklärungen und Vertretungsbefugnisse durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Eine nur privatschriftlich unterschriebene Vollmacht genügt hierfür regelmäßig nicht.

Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht kann daher grundsätzlich ausreichen, damit ein Bevollmächtigter

eine Immobilie verkauft oder erwirbt,

eine Auflassung erklärt,

eine Vormerkung bewilligt,

eine Grundschuld bestellt,

Rangänderungen erklärt oder

Löschungen bewilligt.

Entscheidend ist, dass der Inhalt der Vollmacht die konkrete Handlung hinreichend eindeutig erfasst und die Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden kann.

Beglaubigung ist nicht Beurkundung

Zwischen einer öffentlichen Beglaubigung und einer notariellen Beurkundung besteht ein erheblicher Unterschied.

Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird in erster Linie bestätigt, dass die Unterschrift von der bezeichneten Person stammt. Der Inhalt der Vollmacht wird dadurch nicht automatisch zum Gegenstand einer umfassenden rechtlichen Beratung und notariellen Willenserforschung.

Bei einer notariellen Beurkundung erforscht der Notar dagegen den Willen des Vollmachtgebers, klärt den Sachverhalt und belehrt über die rechtliche Tragweite. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit sollen in der Niederschrift festgehalten werden.

Dieser Unterschied ist gerade dann bedeutsam, wenn die Vollmacht erst nach Jahren verwendet wird und der Vollmachtgeber inzwischen nicht mehr selbst erklären kann, was er ursprünglich gewollt hat. Eine notarielle Urkunde bietet in dieser Situation einen erheblichen Beweis- und Akzeptanzvorsprung.

Reicht eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde?

Auch die Urkundsperson einer Betreuungsbehörde kann Unterschriften auf Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Beglaubigung grundsätzlich den Anforderungen des § 29 GBO genügen kann.

Seit dem 1. Januar 2023 ist jedoch zu beachten, dass die Wirkung einer durch die Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Die Vollmacht selbst kann zwar über den Tod hinaus fortgelten. Für grundbuchrelevante Rechtsgeschäfte nach dem Tod fehlt dann aber möglicherweise der weiterhin benötigte förmliche Vollmachtsnachweis.

Soll die Vollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus auch für Immobiliengeschäfte eingesetzt werden, ist deshalb eine notarielle Gestaltung vorzugswürdig.

Die häufig übersehene Darlehensfalle

Ein besonders wichtiger Unterschied betrifft die Aufnahme von Verbraucherdarlehen.

Viele Vorsorgevollmachten enthalten allgemein gehaltene Formulierungen wie:

Der Bevollmächtigte darf Darlehens- und Kreditverträge abschließen, ändern und kündigen.

Eine solche Klausel bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Bevollmächtigte später tatsächlich einen Verbraucherdarlehensvertrag wirksam abschließen kann.

Nach § 492 Abs. 4 BGB gelten die besonderen Form- und Inhaltsanforderungen eines Verbraucherdarlehens grundsätzlich auch für die Vollmacht. Von diesen Anforderungen ausgenommen ist insbesondere die notariell beurkundete Vollmacht. Die bloße öffentliche Beglaubigung der Unterschrift ist der notariellen Beurkundung insoweit nicht gleichgestellt.

Das kann erhebliche praktische Folgen haben. Ist der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig und benötigt der Bevollmächtigte beispielsweise einen Kredit für

eine energetische Sanierung,

einen altersgerechten Umbau,

Pflegekosten,

die Ablösung eines bestehenden Darlehens oder

die Finanzierung einer notwendigen Immobilienmaßnahme,

kann die öffentlich beglaubigte Vollmacht unzureichend sein.

Kann der Vollmachtgeber keine neue Vollmacht mehr erteilen, kann gerade wegen dieser Finanzierung eine ergänzende Betreuung erforderlich werden.

Eine privatschriftliche BMJ-Vollmacht kann inhaltlich weit reichen – aber praktisch unbrauchbar sein

Das Formular des Bundesministeriums der Justiz kann eine wirksame privatrechtliche Vorsorgevollmacht begründen. Es ist jedoch genau zwischen dem inhaltlichen Umfang der Vollmacht und ihrer praktischen Verwendbarkeit zu unterscheiden.

Eine umfassende Vermögensvollmacht kann Grundstücksgeschäfte materiell-rechtlich durchaus erfassen. Das Problem besteht häufig nicht darin, dass Immobiliengeschäfte inhaltlich vollständig ausgeschlossen wären. Das Problem liegt vielmehr darin, dass die Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann.

Damit handelt es sich häufig nicht nur um eine Frage der Reichweite, sondern um ein Form- und Nachweisdefizit.

Ist der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig, kann die Vollmacht nachträglich notariell beglaubigt oder durch eine notarielle Vollmacht ersetzt werden. Ist er dagegen bereits geschäftsunfähig, kann dieses Defizit regelmäßig nicht mehr durch eine neue Vollmachterteilung behoben werden.

Führt die Formlücke zu einem Betreuungsverfahren?

Nach § 1814 Abs. 3 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Angelegenheiten nicht durch einen geeigneten Bevollmächtigten gleichermaßen erledigt werden können. Eine wirksame und praktisch einsetzbare Vorsorgevollmacht hat daher grundsätzlich Vorrang vor einer Betreuung.

Reicht die vorhandene Vollmacht für einzelne Geschäfte nicht aus, kann das Betreuungsgericht eine Betreuung auf genau diese verbleibenden Aufgaben beschränken. Denkbar ist beispielsweise eine Betreuung ausschließlich für

Grundstücksangelegenheiten,

die Veräußerung einer bestimmten Immobilie,

die Bestellung einer Grundschuld oder

die Aufnahme eines bestimmten Darlehens.

Es muss also nicht zwingend eine umfassende Betreuung für alle Lebensbereiche angeordnet werden. Der Aufgabenkreis ist nach § 1815 BGB auf die tatsächlich erforderlichen Angelegenheiten zu begrenzen.

Der Begriff „Amtsbetreuung“ ist dabei häufig ungenau. Das Gericht kann eine geeignete Vertrauensperson, einen ehrenamtlichen Betreuer oder – wenn erforderlich – einen beruflichen Betreuer bestellen. Ein Wunsch des Betroffenen hinsichtlich der Person des Betreuers ist grundsätzlich zu berücksichtigen.

Für Grundstücksgeschäfte eines gerichtlich bestellten Betreuers ist außerdem regelmäßig eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Entsprechendes gilt für bestimmte Kreditaufnahmen und andere risikobehaftete Rechtsgeschäfte.

Die Folge einer unzureichenden Vollmacht kann deshalb ein zeit- und kostenintensives Verfahren mit gerichtlicher Prüfung und Genehmigung sein.

Warum eine Grundstücksspezialvollmacht allein keine Betreuung verhindert

Eine reine Grundstücks- und Finanzierungsvollmacht erfasst nicht automatisch die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers.

Fehlen Regelungen zur Gesundheitssorge, Pflege, Aufenthaltsbestimmung, Heimaufnahme, Behördenvertretung oder zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, kann für diese Bereiche weiterhin eine Betreuung erforderlich werden.

Für besonders schwerwiegende Maßnahmen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB ausdrücklich eine schriftliche Vollmacht, in der die jeweiligen Befugnisse ausdrücklich bezeichnet sind. Dazu gehören insbesondere bestimmte gefährliche ärztliche Maßnahmen, freiheitsentziehende Unterbringungen, länger dauernde oder regelmäßige freiheitsentziehende Maßnahmen sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen.

Eine allgemeine Formulierung wie „Der Bevollmächtigte vertritt mich in allen persönlichen Angelegenheiten“ ist hierfür nicht in jedem Fall ausreichend.

Vorsicht vor einer zu weitreichenden Vollmacht

Eine möglichst umfassende Vollmacht erleichtert die Vertretung, schafft aber zugleich ein erhebliches Missbrauchsrisiko.

Besonders sensibel sind Befugnisse,

Grundstücke ohne Wertgrenze zu verkaufen,

Kaufpreise frei festzusetzen,

Grundschulden in beliebiger Höhe zu bestellen,

Darlehen ohne Betragsbegrenzung aufzunehmen,

persönliche Schuldversprechen abzugeben,

den Vollmachtgeber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen,

Insichgeschäfte vorzunehmen und

die Vollmacht auf beliebige Dritte zu übertragen.

Solche Befugnisse sollten nur einer Person eingeräumt werden, zu der uneingeschränktes Vertrauen besteht.

Sinnvoll ist häufig eine Trennung zwischen Außen- und Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt die Vollmacht weit und unmittelbar einsetzbar. In einer gesonderten internen Vereinbarung werden dagegen Weisungen und Kontrollmechanismen festgelegt, beispielsweise:

Nutzung erst nach Eintritt des Vorsorgefalls,

Pflicht zur Rechnungslegung,

Verbot von Schenkungen an den Bevollmächtigten,

Zustimmung einer zweiten Vertrauensperson bei Immobilienverkäufen,

keine Sicherheiten für fremde Schulden,

Verkauf der selbst bewohnten Immobilie nur bei objektiver Notwendigkeit.

Bedingungen sollten häufig nicht unmittelbar in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Andernfalls muss jeder Vertragspartner prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist, was die praktische Verwendbarkeit erheblich beeinträchtigen kann.

Die rechtlich sicherste Vorsorgelösung

Wer Grundbesitz besitzt, erhebliche Vermögenswerte verwaltet oder eine spätere Finanzierung nicht ausschließen kann, sollte regelmäßig eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht errichten.

Eine sorgfältige Gestaltung sollte insbesondere enthalten:

umfassende Vermögenssorge,

Grundstückserwerb und Grundstücksveräußerung,

Bestellung und Löschung von Grundpfandrechten,

Finanzierungsgrundschulden,

Verbraucherdarlehen,

persönliche Haftungsübernahme nur im erforderlichen Umfang,

Bank- und Depotangelegenheiten,

Behörden- und Versicherungsangelegenheiten,

Wohnungs- und Heimangelegenheiten,

Gesundheitssorge,

die ausdrücklichen Befugnisse nach § 1820 Abs. 2 BGB,

Post, Telekommunikation und digitale Angelegenheiten,

Prozessführung,

Fortgeltung bei Geschäftsunfähigkeit,

gegebenenfalls Fortgeltung über den Tod hinaus,

einen Ersatzbevollmächtigten,

differenzierte Regelungen zu § 181 BGB und Untervollmachten.

Ergänzend sollte eine Betreuungsverfügung errichtet werden. Sie greift ein, falls trotz der Vollmacht ausnahmsweise eine Betreuung erforderlich wird, und benennt die Person, die das Gericht dann möglichst zum Betreuer bestellen soll.

Die Vollmacht sollte außerdem im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Die Registrierung ersetzt die Vollmachtsurkunde nicht, erleichtert dem Betreuungsgericht aber das Auffinden der Vorsorgeregelung.

Fazit

Eine öffentlich beglaubigte Grundstücksvollmacht ist rechtlich keineswegs wertlos. Sie kann für zahlreiche Grundbuchgeschäfte grundsätzlich ausreichen.

Sie besitzt jedoch nicht dieselbe rechtliche und praktische Qualität wie eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht. Besonders bei Verbraucherdarlehen, langfristiger Vorsorge, Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit, der Ausstellung weiterer Ausfertigungen und der Akzeptanz durch Banken bietet die notarielle Beurkundung erhebliche Vorteile.

Wer mit einer Vollmacht nicht nur ein einzelnes Grundstücksgeschäft ermöglichen, sondern eine spätere rechtliche Betreuung möglichst umfassend vermeiden möchte, sollte deshalb keine isolierte Grundstücksspezialvollmacht verwenden. Rechtlich sicherer ist eine individuell gestaltete, notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, ergänzt durch eine Betreuungsverfügung und bankeigene Konto- und Depotvollmachten.

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