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Aktuelles

Pro Invest 24 AG: Alfred Lamers und andere: Verdacht des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges. Die Staatsanwaltschaft München spricht die Empfehlung aus zeitnah einen Anwalt zu beauftragen.

Die Liechtensteiner Gesellschaft Pro Invest 24 AG ist in Konkurs gegangen. Eine Pro Invest 24 AG in der Schweiz dürfte juristisch nicht existiert haben eine Eintragung einer solchen Gesellschaft lässt sich nicht den Schweizer Handelsregister entnehmen.

Im Kalenderjahr 2011 ermittelte die Kriminalpolizei Miesbach gegen Alfred Lamers und seine Komplizen. Mit einem Fragenkatalog hatte die Polizei bei potentiell Geschädigten angefragt, die bei der Firma Pro Invest 24 investiert hatten. Es wurde u.a. erfragt, wer den Kontakt zur Pro Invest 24 hergestellt hatte und wie viel an Kapital einbezahlt wurde. Sowohl Überweisungen als auch Einzahlungen in bar - über Mittelsmänner - kennzeichnen die Art und Weise, wie Einlagen bei der Firma Pro Invest 24 getätigt wurden.

Mit Schreiben vom 16.12.2011 veranlasste nunmehr die Staatsanwaltschaft am Landgericht München II eine vorläufige Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten der Verantwortlichen der Pro Invest 24. Dieses Schreiben haben die jeweiligen Anleger kurz vor den Weihnachtsfeiertagen erhalten, welche über den Fragekatalog durch die Polizei ermittelt werden konnten.

Die Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft helfen jedoch nur denjenigen Anlegern, die schnellstmöglich über kompetente Rechtsanwälte eine Titulierung ihrer Rechtsansprüche und deren Pfändung Sorge tragen. Da im deutschen Recht das sogenannte Prioritätsprinzip besteht, haben im Zweifel aber nur diejenigen geschädigten Anleger eine Chance ihr Geld zu bekommen, die schnell handeln. Dies, weil nur diejenigen eine Befriedigung ihrer Forderung über die jetzt von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Vermögenswerte erhalten werden, die als erstes bei Gericht Pfändungsmaßnahmen veranlassen. Allerdings sollen nach Ankündigung der Staatsanwaltschaft noch weitere Maßnahmen zur Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen, weshalb auch „Nachzügler" eine Chance haben können. Geschädigte Anleger sollten unbedingt die in ihrem Fall vorhandenen Unterlagen, namentlich den mit der Firma Pro Invest 24 AG abgeschlossenen Verwaltungsvertrag und Nachweise über die geleisteten Einzahlungen (an versierte Anwälte) schnellstmöglich übergeben

22.03.2011
Vermittlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrag  führt zu Schadensersatzanspruch

Der BGH hat am 22.03.2011 entschieden, dass die beklagte Bank einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hatte.  In zwei Beratungsgesprächen hatte die Bank,  die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, dem Unternehmen den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages empfohlen. Dieser wurde am 16. Februar 2005 abschlossen.

Da aber nicht ordentlich aufgeklärt wurde hatte der BGH der Klage des Unternehmens über mehr als 500.000,00 € stattgegeben. Diesen Verlust hatte das Unternehmen erlitten als die Kursverläufe, anders als von der Bank prognostitiert sich zu Lasten des Unternehmens entwickelte und dieses  das Swapgeschäft gegen Zahlung eines entsprechenden Ausgleichsbetrages glatt gestellt hatte.

15.03.2011
Unser Tipp für Geschädigte Anleger:  Rechtsschutzversicherungen müssen geschädigten Anlegern auch im Fall von sehr hohen Vermögensschäden Rechtsschutz gewähren.

Die Private Vermögensverwaltung ist keine selbstständige Tätigkeit nach den ARB. Der Abschluss von Kapitalanlagen dient regelmäßig nicht einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, die von der einschlägigen Ausschlussklausel im Fall einer Privatrechtsschutzversicherung erfasst wäre. Von einer berufsmäßigen Tätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert.

12.02.2011
LG Frankfurt am Main verurteilt Bank wegen fehlender Aufklärung über Totalverlustrisiko beim Vermitteln von Zertifikaten

Das Gericht verurteilte die Bank zu einer Schadensersatzleistung i.H.v. 10.000,00 € bzw. weiteren 19.591 ,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Lehman Brothers Zertifikate (WKN AOLJV6) bzw. derjenigen Endloszertifikate, die als Ersatz für 20 Stück Zertifikate Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (WKN HV556F7) geliefert worden waren.

Wenn dem Kunden an einer sicheren Anlage gelegen ist, ist dies dahin zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte. Ein solches Anlageziel ist mit einem Zertifikat nicht zu erreichen, denn das Zertifikat ist nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert.

25.01.2011
BGH : Bauingenieur gewinnt gegen amerikanischen Broker und die am Geschäftsverhältnis in Deutschland beteiligten Firmen!

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Entscheidung vom 9. März 2010 dem us amerikanischen Brokerunternehmen Pershing LLC die Beteiligung an einer unerlaubten Handlung vorgeworfen und zu Schadensersatzleistung gegenüber einer geschädigten deutschen Anlegerin verurteilt. Auch in diesem weiteren Prozess gewann ein Verbraucher, der von Telefonverkäufern einer in Düsseldorf ansässigen Vermittlungsfirma geworben worden war. Die beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, dem Anleger das verloren gegangene Geld zurück zu erstatten.

08.02.2011
Das OLG Karlsruhe hat am 8.2.2011 entschieden, dass eine entsprechende Preisnebenabrede im Fall von Verbrauchern unwirksam ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH gilt Folgendes: Entgeltklauseln in Banken AGB, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar.



12.01.2011
Das OLG Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil die Berufung der Bank gegen ein stattgebendes Urteil zu Gunsten des Anlegers zurückgewiesen. Die Bank war verurteilt worden, Schadensersatz i.H.v. 11.576,64 € an den Anleger zu bezahlen.

Nach dieser Rechtsprechung hat eine Aufklärung sich beim Vertrieb der sog. Twin-Win-Zertifikate insbesondere auf die Bedeutung der Sicherheitsbarriere zu erstrecken. Wird eine derartige Aufklärung unterlassen, haftet die Bank auch bei einem ggf. sonst Anlage erfahrenen Kunden.

22.12.2010
Medienfonds Anleger bekommen Schadensersatz:

Die beklagte Bank wurde vom OLG Frankfurt im Rahmen des Berufungsurteils vom 22.12.2010 verurteilt, an die Klägerin 42.000,-- EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Kommanditistenbeteiligung an der … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. zu zahlen.

Über Rückvergütungen ist im Rahmen der Vermittlung aufzuklären. Unterlässt das die vermittelnde Bank, haftet sie auf Schadensersatz. Aber auch im Fall von Finanzanlage– Vermittlern können Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Anlegers bestehen.

15.12.2010
Urteil des OLG spricht unserer Mandantin 28.980,28 € zu!

Mit dem Urteil des OLG Celle wurde die vermittelnde  Volksbank verurteilt, unserer Mandantin einer Bankkundin Schadensersatz über insgesamt 28.980,28 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Anlegerin am DG Immobilien-Fonds 31 zu bezahlen. Wenn eine Bank einer Kundin eine Kapitalanlage vermittelt, muss sie vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten.

Mit Urteil des Landgericht Bautzen vom 06.08.2010, AZ: 2 O 99/09, wurde die Charisma GmbH zu einer Schadensersatzleistung in Höhe von € 5.058,51 verurteilt.

Eine geschädigte Anlegerin hatte Schadensersatzansprüche in Höhe von € 7.481,01 geltend gemacht.

Das Landgericht Bautzen hat sich für sachlich und örtlich als Wohnsitzgericht des Verbrauchers für zuständig erklärt und im Zusammenhang mit der vermittelnden Beteiligung festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Erfüllung von Auskunftsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligungserklärung als atypisch stille Gesellschafterin festzustellen ist.

16.02.2010
Guthaben auf einem Sparbuch verjährt nicht:

OLG Frankfurt a. M.: Mit Entscheidung vom 16.2.2010 war die Bank verpflichtet worden, Auskünfte in Bezug auf ein in der Vergangenheit verschollenes Sparbuch zu erteilen und Zahlung zu leisten. Eine erfreuliche Entscheidung im Bankrecht.

Der Kläger hatte als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters hinsichtlich eines im Jahr 1959 eingerichteten Sparbuches Auskunftsansprüche gegenüber der beklagten Bank geltend gemacht. Erst im Jahr 2007 war er in den Besitz des Sparbuches gekommen. Das Sparbuch wies damals ein Guthaben von rund 106.000 DM auf. Es waren seit rund 50 Jahren keine Bewegungen mehr feststellbar.

15.09.2010
Bank zahlt vergleichsweise 1000,00 € für weiteren Anspruch aus Prämiensparvertrag

Das Sparmodell für das Enkelkind. Wer hat es nicht in der einen oder andere Form über die Eltern oder Großeltern abgeschlossen. Nicht wenige Sparer werden aber enttäuscht, da nach Ablauf des Sparvertrages das ursprünglich vorgegebene Sparziel nicht erreicht wird. Die Banken sagen, dass es trotz der stets regelmäßig bezahlten Beiträge am schwankenden und niedrigen Zinsniveau der letzen Jahre liegt.

Unsere Mandanten wurden zu Recht misstrauisch.

Nicht lediglich bei der Berechnung von Zinsen in Kreditverträgen spielen Zinsänderungsklauseln eine Rolle, sondern auch im Zweifel bei Prämiensparverträgen.

Der BGH hatte sich bereits im Kalenderjahr 2004 mit der Wirksamkeit einer Formularklausel in einem Prämiensparvertrag einer Bank auseinanderzusetzen, mit welcher sich die Bank ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumte.

So sollte die Sparkasse am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Spar-Guthaben bezahlen.

Die unbefristeteten Verträge sahen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluss vereinbarten Sparbeitrags mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor.

Neben den Zinsen wurde eine Prämie versprochen, die erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5% der Jahressparleistung gewährt wird und stufenweise ansteigen sollte bis zu 20% der Jahressparleistung nach 10 Jahren. Die beanstandete Klausel beurteilte der BGH nach § 308 Nr. 4 BGB als unwirksam.

Glück für unsere Mandantschaft, deren Bank sich mit uns verglichen hat!

13.07.2010
Englisches Brokerunternehmen muss sein Geschäftsgebaren und das Verhalten seiner Vertriebsgesellschaft von deutschen Gerichten prüfen lassen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 13. Juli 2010 das klageabweisende Urteil des LG Düsseldorf aufgehoben. Das Landgericht hatte die Klage aufgrund angeblich fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Das Berufungsgericht hatte dies dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Der Handlungsort des der Beklagten zur Last gelegten Delikts befinde sich in Deutschland. Die Beklagte müsse sich die Anwerbung des Klägers durch S. in Deutschland und die hier unterlassene Risikoaufklärung zurechnen lassen. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO entfalte keine Sperrwirkung des Inhalts, dass deliktische Ansprüche, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrierten, nur am Gerichtsstand des Erfüllungsorts geltend gemacht werden könnten.

Die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO entspricht dem Zuständigkeitssystem der EuGVVO und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Sie führt zwar bei Kapitalanlagedelikten der vorliegenden Art in Abweichung von der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO regelmäßig zu einem Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Anlegers.

Da jedoch keine Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorsatz des Brokers im Rahmen der Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung getroffen worden waren, war die Sache zurückzuverweisen.

08.07.2010
Immobilie für Altersvorsorge untauglich

Die Beteiligung an einem Immobilienfonds ist keine für die Altersvorsorge taugliche Kapitalanlage. Auch nach langen Jahren können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Keine grob Fahrlässige Unkenntnis des Anlegers, falls er die Versprechungen des Vermittlers nicht an hand von Prospektangaben überprüft.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8.7.2010, A. z.: III ZR 249/09 entschieden, dass ein Anleger nicht die mündlichen Versprechungen des Anlegerberaters an hand eines Prospektes zu prüfen hat. In dieser Weise hatte die Gegenseite argumentiert um Schadensersatzansprüche welche der Kläger geltend machte aufgrund eingetretener Verjährung gem. §§195,199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 abweisen zu lassen. Dabei hat der BGH festgestellt, dass die Beteiligung an einem Immobilienfonds keine für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage ist.

01.03.2010
Kapitalanleger der Stellung wie Kommanditist hat, haftet nicht

Der BGH hatte am 01.03.2010 darüber entschieden, dass ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB haftet alleine wegen seiner Stellung haftet. Eine solche Außenhaftung erfordert nach Ansicht des Bundesgerichtshofes einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund. So urteilte der BGH und kündigte an die Revision des Klägers zurückweisen zu wollen.

Die Revision des Klägers hatte zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer atypischen Ausgestaltung einer stillen Gesellschaft zwischen dem stillen Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft die Regeln über die Erhaltung des Eigenkapitals entsprechend anwendbar sein können ( Dies hatte der gleiche Senat des BGH für Fälle angenommen, in denen der stille Gesellschafter hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichgestellt war und deshalb seine Einlage Teil der Eigenkapitalgrundlage der GmbH geworden war.

Gerade dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb der Kläger aus dieser Rechtsprechung ab nach Ansicht des BGH nichts für sich herleiten kann. Dies, weil an der stillen Gesellschaft keine Kapital-, sondern eine Personenhandelsgesellschaft – nämlich die Schuldnerin - mit einer natürlichen Person - Dr. R. - als unbeschränkt persönlich haftendem Gesellschafter beteiligt ist.

Bei dieser Sachlage sind die Kapitalschutzregeln samt den zugehörigen Verjährungsvorschriften des GmbH- bzw. Aktienrechts schon im Ansatz nicht anwendbar, so der BGH in seinem Beschluss vom 1. März 2010 (II ZR 249/08).