| Datum: |
08.03.11 |
AG Cottbus |
AZ: 45 C 507/09 |
| Urteil: Nachdem ein verkehrsanalytisches Gutachten eingeholt worden war, war klar, unseren Mandanten traf nicht die Alleinschuld am Verkehrsunfall. Die gegnerische Versicherung muss zumindest ein Viertel der Schäden übernhemen (11852). |
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| Datum: |
06.12.10 |
AG Augsburg
Zwst. Schwabmünchen |
32 Owi 403 Js 139618/10 jug. |
| Das Amtsgericht Augsburg hat mit Entscheidung vom 06.12.2010 das Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt. Dem Mandanten war vorgeworfen worden, gegen eine „Rechts-vor-Links-Regelung“ zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers verstoßen zu haben. Dieser befand sich jedoch auf der falschen Spur, weshalb auch das erkennende Gericht eine Ahndung offensichtlich als abwegig würdigte (AZ: - 32 Owi 403 Js 139618/10 jug. -). |
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| Datum: |
01.07.10 |
außergerichtlich |
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Kleine Verkehrsunfälle gehen schnell:
Zahlung des Gegners an Mandant i. H. v. 357,12 € bei Auffahrunfall. Der Mandant hatte uns am15.06. 2010 beauftragt (11789). |
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| Datum: |
17.06.10 |
außergerichtlich |
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Blechschaden und Schmerzensgeld bei einfacher Sachlage - schnelle Schadensabwicklung:
Zahlung Gegner an Mandant i. H. v. 1.617,30 € (Auffahrunfall mit Schmerzensgeld - 11709). |
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| Datum: |
07.05.10 |
LG Kempten |
AT: 1 O 2560/07 |
(Vergleich) Entgangener Gewinn des verunfallten Architekten:
Nach fast 2 Jahren Verfahrensdauer wurde ein Vergleich geschlossen, der vorsieht, dass
weiter 2.300,00 als Verdienstausfallschaden bezahlt werden (11342). |
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| Datum: |
05.05.10 |
AG Cottbus |
AZ: 45 C 507/09 |
(Beweisbeschluss) Vehrsanalytisches Gutachten soll Geschwindigkeit klären:
Es wird die Einholung eines Gutachtens vom Gericht beschlossen. Unser Mandant ist auf der Landstraße stehen geblieben, hat geblinkt und wollte gerade abbiegen, als der Gegner ihn überholte (11852). |
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| Datum: |
26.05.10 |
außergerichtlich |
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Totalschaden am Abschleppwagen, dem Vorfahrt genommen wurde:
Die gegnerische Versicherung zahlt als ersten Kostenvorschuss 15.000,00 € auf den Sachschaden, der aufgrund eines Verkehrsunfalls am LKW unseres Mandanten entstandenen ist (12002). |
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| Datum: |
15.01.09 |
AG Augsburg |
AZ: 17 C 3504/08 |
Quote des Mitverschuldens bei Fahrfehler und hierdurch verursachten Auffahrunfall:
Verbotenes Wendemanöver und daraufhin erfolgter Auffahrunfall. Die Quote des Mitverschuldens wird vom AG Augsburg auf 1/3 zu 2/3 festgelegt (11481). |