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Erstrittene Entscheidungen Familienrecht

Nachfolgend eine kleine Auswahl der zugunsten unserer Mandantschaft im
Familienrecht erzielten Ergebnisse:

Datum: 31.01.12 AG – Familiengericht – Augsburg AZ: 404 F 1636/11

Nachehelichter Unterhalt / Kindesunterhalt: Bei langjähriger Ehe wird auch nach den familienrechtlichen Gesetzesänderungen weiterhin Unterhalt nach der Scheidung geschuldet. Wir können einen Vergleichsabschluss erstreiten, mit welchem weiterer Unterhalt an unsere Mandantin bis ins Kalenderjahr 2014 zu bezahlen ist.

 
Datum: 24.01.12 AG – Familiengericht – Augsburg AZ: 409 F 3289/11

Dem Adoptionsantrag unseres Mandanten wird stattgegeben. Aufgrund des Näheverhältnisses der Parteien konnte im vorliegenden Fall auch bei Erwachsenen im hohen Alter ein gerichtlicher Adoptionsbeschluss erwirkt werden, da dies den feststellbaren Lebensumständen entsprach.

 
Datum: 17.01.12 AG – Familiengericht – Augsburg AZ: 407 F 2424/11

Vergleichsabschluss in Sachen Kindesunterhalt. Auch ein nicht leistungsfähiger Elternteil, der selbst Einkünfte unter dem Selbstbehalt erzielt, ist zur Bezahlung von Kindesunterhalt im Fall von Minderjährigen verpflichtet. Der Mindestbedarf ist zu leisten.

 
Datum: 10.11.11 außergerichtlich internes AZ: 12336

Der Bezirk Schwaben erklärt sich mit einem Vergleich der Zahlung eines Elternunterhalts in Höhe von € 1.623,33 durch unseren Mandanten einverstanden.

Der Bezirk hatte zunächst Elternunterhalt in Höhe von € 4.711,00 für den Zeitraum ab 01.09.2010 bis 05.09.2011 gefordert.

 
Datum: 03.03.11 AG Augburg Familiengericht AZ: 401 F 3176/10
Vergleich zwischen den Parteien über Ausbildungsunterhalt. Die Gegenseite verpflichtet sich zur Zahlung von 10.000,00 € und monatlichen Unterhaltszahlungen i.H.v. € 500,00. Unsere Mandantin hatte nach Abschluss einer Banklehre den Studiengang Wirtschaftsinformatik belegt. Das AG hatte darauf hingewiesen den Bedarf der Unterhaltsberechtigten unabhängig von den hohen Einkünften des Unterhaltspflichtigen bei ca. 670,00 € anzuerkennen.
 
Datum: 08.02.11 AG Kaufbeuren Famileingericht AZ: 2 F 45/11
Dem Antrag unserer Kanzlei auf einstweilige Anordnung wegen Kindesunterhalt wird stattgegeben. Der Kindesvater hatte den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht pünktlich entrichtet und dies aufgrund fehlerhafter Angaben zur Bankverbindung erklärt. Da Unterhaltsberechtigte stets ein Titulierungsinteresse besitzen kam es bei der Entscheidungsfindung nicht auf den strittigen Punkt einer angelich falsch angegebenen Bankverbindung an.
 
Datum: 26.01.11 AG Kaufbeuren Famileingericht AZ: 2 F 52/11
Die einstweilige Anordnung des Gegeners auf Zahlung von € 3.000,00 die er wegen entsprechenden Geldabhebungen unserer Mandantschaft veranlasst hatte wurde kostenpflichtig zurück gewiesen.
 
Datum: 14.12.10 LG München I AZ: 3 O 15562/10

Vergleich zur Zahlung über € 7.000,00.

Rückforderung anlässlich ehebedingter Zuwendung. € 25.000,00 waren anlässlich der Landessitte an die Eltern der Braut bezahlt worden. Die Ehe scheiterte. Die Eltern des Brautvaters wollten das Geld zurück. Die Parteien sind griechisch-orthodoxe Serben.

 
Datum: 08.06.10 außergerichtlich  
Zahlung von 45.000,00 € und Haftungsfreistellung aufgrund Ehevertrag:

Der Gegner unserer Mandantschaft bezahlt insgesamt € 45.000,00 aufgrund abgeschlossener Scheidungsfolgevereinbarung und stellt die hier vertretene Mandantschaft von Verbindlichkeiten frei (11656).
 
Datum: 01.04.10 AG Augsburg AZ: 409 F 3418/09
Vollobsiegender „Versäumnisbeschluss“ über eingeklagten Kindes- und Trennungsunterhalt: Das Amtsgericht - Familiengericht - Augsburg gibt der zu Gunsten unserer Mandantin erhobenen Klage auf monatlichen Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt statt (11649).
 
Datum: 30.03.10 OLG München AZ: 4 UF 294/09
Anstatt nachehelichen Unterhalt - Auszahlung des Immobilienanteils unter vollständiger Abgeltungsklausel (Vergleich):

Wir vermitteln zu Gunsten unseres Mandanten einen Vergleich, mit dem die gemeinschaftliche Immobilie (nebst Verbindlichkeiten) durch unseren Mandanten abgelöst und dieser gleichzeitig von der Zahlung von Ehegattenunterhalt befreit wird (11821).
 
Datum: 15.03.10 AG Augsburg AZ: 405 F 2405/09
(Vergleich) Unser Mandant wird auf Trennungsunterhalt i.H. v. 900,00 € mtl. in Anspruch genommen. Wir schließen vor dem AG Augsburg - Familiengericht - einen Vergleich, der bei 350,00 € liegt (11687).
 
Datum: 28.10.09 AG Weilheim AZ: 1 F 25/09
Wer Schulden – auch des anderen Ehegatten zahlt, schuldet im Zweifel keinen Unterhalt:

Das Amtsgericht – Familiengericht – Weilheim weist die gegen unseren Mandanten erhobene Klage auf monatlichen Trennungsunterhalt i. H. v. mtl. € 900,00 ab (11625).
 
Datum: 04.08.09 AG Augsburg AZ: 405 F 2077/09
Gewaltschutzanordnung gegen gewalttätige Ehepartner:

Das Amtsgericht – Familiengericht – Augsburg erlässt Gewaltschutzanordnung zu Gunsten unserer Mandantschaft (11824).
 
Datum: 06.09.07 AG Augsburg AZ: 401 F 01118/07 (PKH)
(Beschluss) Das Sorge- und Umgangsrecht muss dem Kindeswohl dienen:
Stattgebende Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengerichts – Augsburg betreffend elterliche Sorge bzw. Umgangsrecht bzw. Kindesunterhalt.
 
Datum: 05.08.07 AG Augsburg AZ: 401 F 032875/07
(Beschluss)
 
Datum: 11.05.07 AG Augsburg AZ: 401 F 032875/07
(Beschluss) Das Sorge- und Umgangsrecht muss dem Kindeswohl dienen: Stattgebende Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengerichts – Augsburg betreffend elterliche Sorge bzw. Umgangsrecht bzw. Kindesunterhalt.
 
Datum: 15.05.07 LG Augsburg AZ: - 9 O 2664/06
(Vergleich)
 
Datum: 20.12.06 AG Augsburg AZ: - 408 F 00089/06
(Endurteil)
 
Datum: 26.07.06 AG Augsburg AZ: - 408 F 02056/04
(Endurteil) Rosenkrieg beenden, bevor die Verfahrenskosten außer Relation zu den Ansprüchen sind:

Erledigung von insgesamt drei Gerichtsverfahren, zwei Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Augsburg. Zur Abwendung sonst ggf. drohender Insolvenz, Einigung betreffend Eigentumsverhältnisse an Immobilien, Haftungsfreistellung von Bankschulden sowie Einigung in Bezug auf Kindesunterhalt wird ein Vergleich nebst Vollstreckungsvereinbarung erstritten.
 
Datum: 03.08.04 AG Pegnitz AZ: 003 F 00973/03
Wer Zugewinn will, muss ihn auch beweisen:

Erfolgreiche Zurückweisung der gegen unsere Mandantschaft geltend gemachten Ansprüche auf Zugewinn von über mehr als 375.000,00 €.
 
Datum: 06.12.04 AG Augsburg AZ: 404 F 03518/04
(Beschluss) Wer die Kontrolle verliert, verliert:

Beschluss gegen den hier vertretenen Mandanten (Gewaltschutzanordnung).
 
Datum:   AG Augsburg AZ: 401 F 01118/07 (PKH)
(Beschluss)
 
Datum:   AG Augsburg AZ: 401 F 032875/07
(Beschluss) Das Sorge- und Umgangsrecht muss dem Kindeswohl dienen: Stattgebende Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengerichts – Augsburg betreffend elterliche Sorge bzw. Umgangsrecht bzw. Kindesunterhalt.
 
Datum: 27.03.03 AG Kaufbeuren AZ: 2 F 00767/02
Auch im Zweifel ist neben bzw. im Scheidungsverfahren empfehlenswert: Gütliche
Einigung:

Güterrechtliche, außergerichtlich notarielle Einigung über Eigentumsverhältnisse an Grundstücken, Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich sowie Kindesunterhalt mit einem Volumen von über € 600.000,00.

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